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VG Freiburg - Entscheidung vom 10.12.2020

NC 9 K 3834/20

Normen:
Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren (ZZVO 2020/2021BW) § 1
Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren (ZZVO 2020/2021BW) § 2
ÄApprO 2002 § 2 Abs. 3
KapVO VII § 17 Abs. 1 Nr. 3
ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2010/2011 § 1
ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2010/2011 § 2
ÄApprO (2002) § 2 Abs. 3
KapVO VII BW § 17 Abs. 1 Nr. 3

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Der Kläger begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum ersten Semester des klinischen Studienabschnitts (= [...]
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