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VG Freiburg - Entscheidung vom 01.07.2020

1 K 2730/19

Normen:
ZPO § 307 S. 1
VwGO § 156
WaffG § 45 Abs. 2 S. 1
WaffG § 2 Abs. 2
WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 4
WaffG § 8
WaffG § 13 Abs. 1
ZPO § 307 S. 1
VwGO § 156
WaffG § 45 Abs. 2 S. 1
WaffG § 2 Abs. 2
WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 4
WaffG § 8
WaffG § 13 Abs. 1

Auf das Anerkenntnis der Beklagten hin wird Ziffer 1 ihres Bescheides vom 19.07.2018 und insoweit der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 04.06.2019 aufgehoben, soweit darin die waffenrechtliche [...]
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