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OLG München - Entscheidung vom 26.02.2020

11 W 215/20

Normen:
GKG § 1 Abs. 5
GKG § 21 Abs. 1 S. 1
GKG § 66 Abs. 6
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
GKG § 1 Abs. 5
GKG § 21 Abs. 1 S. 1
GKG § 66 Abs. 6
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
GKG § 21

Fundstellen:
FamRZ 2020, 1766
MDR 2020, 693
NJW-RR 2020, 700

1. Der Beschluss des Landgerichts München I vom 07.01.2020 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur Entscheidung über die Kostenerinnerung des Klägers an das Landgericht München I zurückverwiesen. I. Durch Endurteil vom [...]
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