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OLG Celle - Entscheidung vom 27.01.2020

3 Ws 21/20

Normen:
StPO § 222b
StPO § 309 Abs. 2
StPO § 344 Abs. 2
GVG § 76 Abs. 2 S. 3
GVG § 76 Abs. 3
StPO § 222b
StPO § 309 Abs. 2
StPO § 344 Abs. 2
GVG § 76 Abs. 2 S. 3
GVG § 76 Abs. 3
StPO § 473 Abs. 1

Der Besetzungseinwand wird auf Kosten des Angeklagten N. als unzulässig verworfen. I. Der Angeklagte N. richtet sich mit seinem Besetzungseinwand im Sinne von § 222b StPO gegen die Mitteilung der Kammerbesetzung vom 2. [...]
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