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LSG Baden-Württemberg - Entscheidung vom 18.06.2020

L 10 KO 1328/20

Normen:
JVEG § 4 Abs. 1
JVEG § 7 Abs. 2
JVEG § 8 Abs. 1 Nr. 1
JVEG § 9 Abs. 1
JVEG § 10 Abs. 1
JVEG § 12 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 und Nr. 3
JVEG Anl. 2

Die Vergütung des Antragstellers für sein Gutachten vom 25.03.2020 wird auf 851,82 EUR festgesetzt. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. In dem beim Landessozialgericht anhängigen [...]
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