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LSG Baden-Württemberg - Entscheidung vom 12.11.2020

L 10 KO 3421/20

Normen:
JVEG § 10 Abs. 2
JVEG § 10 Abs. 2
JVEG § 8 Abs. 1 Nr. 1
JVEG § 8 Abs. 2 S. 2
JVEG § 10 Abs. 2 S. 1-2
JVEG § 12 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1
GOÄ § 6 Abs. 2
GOÄ Nr. 245
GOÄ Nr. 5378

Die Vergütung des Antragstellers für sein Gutachten vom 15.09.2020 wird auf 1.259,10 € festgesetzt. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. In dem beim Landessozialgericht anhängigen [...]
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