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EuGH - Entscheidung vom 27.02.2020

C-405/18

Normen:
AEUV Art. 267
AEUV Art. 49
AEUV Art. 52
AEUV Art. 54

Fundstellen:
AG 2020, 388
BFH/NV 2020, 671
DStRE 2020, 485
FR 2020, 370
IStR 2020, 267
NJW 2020, 1202
NZG 2020, 600
ZIP 2020, 1408

1. Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass sich eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, ohne dass die [...]
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