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BVerwG - Entscheidung vom 26.06.2020

6 PKH 3.20 (6 PKH 6.19)

Normen:
VwGO § 152a Abs. 1 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 26.06.2020 - Aktenzeichen 6 PKH 3.20 (6 PKH 6.19)

DRsp Nr. 2020/11252

Zurückweisung einer Anhörungsrüge; Umfang der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs

Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss vom 13. Mai 2020 - 6 PKH 6.19 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

VwGO § 152a Abs. 1 S. 1;

Gründe

Das Vorbringen des Antragstellers, der Senat habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in der angegriffenen Entscheidung über die Ablehnung seines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ), trifft nicht zu. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers hat der Senat auch dessen in einem künftigen Klageverfahren höchstvorsorglich beabsichtigten Antrag,

"III. 1. Hilfsweise DAS INNENMINISTERIUM DER BEKLAGTEN zu verpflichten, den Antrag d. Ast.In vom 09.08.2019 zu bescheiden, d.h.: insb. zu folgenden SubAnträgen Stellung zu nehmen:

a)aa) Festzustellen, daß die Hauptbestimmungen Nr. 1 und 2, soweit sie das Medium linksunten.indymedia betreffen, und folglich auch sämtliche - darauf bezogenen - Nebenbestimmungen der fraglichen Verfügung nichtig sind.

bb) Hilfsweise jedenfalls festzustellen, daß die Nebenbestimmungen Nr. 3 und 4. sowie 8 (Satz 1) nichtig sind.

bb) aa) α) Hilfsweise festzustellen, dass die Hauptbestimmungen Nr. 1 und 2, soweit sie das Medium linksunten.indymedia betreffen, und folglich auch sämtliche - darauf bezogenen - Nebenbestimmungen der fraglichen Verfügung rechtswidrig sind.

β) Hilfs-hilfsweise jedenfalls festzustellen, daß die Nebenbestimmungen Nr. 3 und 4., sowie 8 (Satz 1) rechtswidrig sind.

c) aa) Festzustellen, daß die Hauptbestimmungen Nr. 1 und 2, soweit sie den HerausgeberInnen-Kreis von linksunten.indymedia betreffen sollen, und folglich auch sämtliche - darauf bezogenen - Nebenbestimmungen der fraglichen Verfügung rechtswidrig sind.

bb) Hilfsweise jedenfalls festzustellen, daß Nebenbestimmung Nr. 4, auch soweit sie den HerausgeberInnen-Kreis von linksunten.indymedia betreffen soll, rechtswidrig ist.

d) Hilfsweise jedenfalls festzustellen, daß die Nebenbestimmungen Nr. 5 bis 7 der fraglichen Verfügung - egal, ob auf das Medium oder den HerausgeberInnen-Kreis bezogen - rechtswidrig sind.

e) Bei Bejahung der jeweiligen Rechtswidrigkeit sein [des Innenministeriums des Beklagten] Ermessen hinsichtlich einer Rücknahme auszuüben."

zur Kenntnis genommen, diesem aber aus den im angegriffenen Beschluss und den dort in Bezug genommenen Beschlüssen vom 23. Oktober 2019 (6 PKH 4.19) und 13. November 2019 (6 PKH 5.19) dargelegten Gründen keine Erfolgsaussichten beigemessen. Das weitere Vorbringen erschöpft sich in einer inhaltlichen Kritik verschiedener Entscheidungen des Senats. Die Anhörungsrüge bietet aber keinen Raum für die Korrektur einer aus Sicht des Antragstellers unzutreffenden Rechtsauffassung des Gerichts.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Anhörungsrügeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG in analoger Anwendung abgesehen.