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BVerwG - Entscheidung vom 18.06.2020

7 B 10.20 (7 B 10.19)

Normen:
VwGO § 144 Abs. 6
VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2

BVerwG, Beschluss vom 18.06.2020 - Aktenzeichen 7 B 10.20 (7 B 10.19)

DRsp Nr. 2020/11246

Zurückweisung einer Anhörungsrüge; Schutzbereich des rechtlichen Gehörs; Reichweite der Bindungswirkung eines Revisionsurteils

Die Bindungswirkung eines Revisionsurteils erstreckt sich auch auf diejenigen Gründe, die eine Bestätigung des angefochtenen Urteils nach § 144 Abs. 4 VwGO ausgeschlossen haben und damit für dessen Aufhebung ebenfalls ursächlich gewesen sind.

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 15. April 2020 - BVerwG 7 B 10.19 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 144 Abs. 6 ; VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe

Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Aus ihrer Begründung ergibt sich nicht, dass der Senat in seinem Beschluss vom 15. April 2020 - 7 B 10.19 - wesentliches Beschwerdevorbringen der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen oder übergangen und damit deren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO ).

1. Zu Unrecht rügt die Klägerin, dass der Senat von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Reichweite der aus § 144 Abs. 6 VwGO folgenden Bindungswirkung eines Revisionsurteils abgewichen sei, ohne der Klägerin zuvor rechtliches Gehör zu gewähren. Dem Beschluss des Senats vom 15. April 2020 - 7 B 10.19 - liegt vielmehr die dort zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde. Hiernach erstreckt sich die Bindungswirkung auch auf diejenigen Gründe, die eine Bestätigung des angefochtenen Urteils nach § 144 Abs. 4 VwGO ausgeschlossen haben und damit für dessen Aufhebung ebenfalls ursächlich gewesen sind (BVerwG, Urteil vom 27. April 2016 - 6 C 5.15 - BVerwGE 155, 58 Rn. 16; Beschluss vom 21. März 1986 - 3 CB 30.84 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 46 S. 10 f., jeweils m.w.N.).

Zu solchen Gründen gehören die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 21. Juni 2018 - 7 C 18.16 - (Buchholz 445.20 WasserverbandsR Nr. 6 Rn. 21), wonach die Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts davon abhängt, ob die in der 3. Nachtragssatzung der Beklagten vorgenommene Umschreibung des Verbandsgebietes den Mindestanforderungen des § 6 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände ( Wasserverbandsgesetz - WVG ) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405 ), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578 ), entspricht. Diese Erwägungen tragen die Zurückverweisung der Sache und stellen - anders als die Klägerin meint - insoweit nicht lediglich einen an der Bindungswirkung nach § 144 Abs. 4 VwGO nicht teilnehmenden Hinweis dar. Aus diesen tragenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass der Senat - wie im Beschluss vom 15. April 2020 bereits ausgeführt - in seinem Urteil vom 21. Juni 2018 davon ausgegangen ist, die Rechtmäßigkeit der 3. Nachtragssatzung führe dazu, dass auch der Beitragsbescheid dem Grunde nach rechtmäßig ist. Käme der Nachtragssatzung diese Rechtswirkung nämlich nicht zu, hätte das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass zur Zurückverweisung der Sache gehabt. Für die Frage des Fortbestehens der Verbandsmitgliedschaft gilt Entsprechendes.

2. Soweit die Klägerin darüber hinaus - unter Hinweis auf Art. 19 Abs. 4 GG und das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG - die Rechtsanwendung des Senats in der Sache kritisiert, kann dies der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg verhelfen. Der Schutzbereich des rechtlichen Gehörs erstreckt sich nicht auf Fragen der inhaltlichen Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung (Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO , Stand Juli 2019, § 152a Rn. 18a; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2005 - 2 BvR 1904/05 - BVerfGK 7, 115 <116>; BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 1 B 24.09 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 10 Rn. 4). Dies gilt auch insoweit, als die Klägerin rügt, die Rechtsanwendung des Senats verstoße gegen das Willkürverbot bzw. gegen Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO , Stand Juli 2019, § 152a Rn. 39 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO .