BVerwG, Beschluss vom 17.12.2020 - Aktenzeichen 5 PB 2.20 (5 P 10.20)
Zulassung einer Rechtsbeschwerde wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
Tenor
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2019 wird aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird zugelassen.
Normenkette:
SächsPersVG § 88 Abs. 2 ;Gründe
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 88 Abs. 2 SächsPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 , § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Die vorliegende Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und unter welchen Voraussetzungen Ersatzmitglieder des Personalrats vom Schutz des § 48 Abs. 2 Satz 2 SächsPersVG erfasst werden.