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BVerwG - Entscheidung vom 27.11.2020

4 B 22.20 (4 C 8.20)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 27.11.2020 - Aktenzeichen 4 B 22.20 (4 C 8.20)

DRsp Nr. 2021/699

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (hier: Anforderungen an eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles bei einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für einen Windpark in Bezug auf den Artenschutz)

Tenor

Auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 1 wird die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 26. Februar 2020 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 15 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit bieten, die Anforderungen an eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles bei einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für einen Windpark, insbesondere in Bezug auf den Artenschutz zu klären.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 26.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 LB 157/18