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BVerwG - Entscheidung vom 29.09.2020

4 B 13.20 (4 C 5.20)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 29.09.2020 - Aktenzeichen 4 B 13.20 (4 C 5.20)

DRsp Nr. 2020/15368

Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache bzgl. Festhaltens an der Rechtsprechung zur typisierenden Einordnung von Bordellen oder bordellartigen Betrieben als das Wohnen mehr als nur nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 29. Oktober 2019 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 15 084,16 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob an der Rechtsprechung zur typisierenden Einordnung von Bordellen oder bordellartigen Betrieben als das Wohnen mehr als nur nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe (BVerwG, Urteile vom 25. November 1983 - 4 C 21.83 - BVerwGE 68, 213 und vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 - BVerwGE 147, 379 ) mit Blick auf das zum 1. Juli 2017 in Kraft getretene Prostituiertenschutzgesetz vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372 ), festzuhalten ist.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 29.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 2.18