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BVerwG - Entscheidung vom 28.01.2020

2 B 15.19

Normen:
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1-2

BVerwG, Beschluss vom 28.01.2020 - Aktenzeichen 2 B 15.19

DRsp Nr. 2020/4023

Zeitliches Auseinanderfallen der Verkündung und der Gründe eines Urteils; Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz durch Verletzung allgemeiner Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze; Wahrunterstellung einer unter Beweis gestellten Tatsache; Disziplinarverfahren wegen außerdienstlicher Dienstpflichtverletzungen

1. Die Wahrunterstellung einer unter Beweis gestellten Tatsache verpflichtet das Tatsachengericht, diese Tatsache der Sachverhalts- und Beweiswürdigung zugrunde zu legen.2. Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz liegt vor, wenn das Gericht sein Urteil auf widerstreitende Würdigungen gestützt hat, ohne die Widersprüche aufzulösen.

Tenor

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 3. September 2018 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

VwGO § 108 Abs. 1 S. 1-2;

Gründe

Die Beschwerde hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Rechtsstreit gemäß § 69 LDG M-V i.V.m. § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist. Die Beschwerde rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 69 LDG M-V i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ). Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts leidet jedoch an von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängeln, auf denen es beruhen kann (§ 69 LDG M-V i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ).

1. Der 1970 geborene Beklagte steht als Kriminalhauptmeister (Besoldungsgruppe A 9) im Dienst des Klägers. Im Jahr 2008 wurde gegen den Beklagten ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betrugs zu Lasten von Versicherungen und Kreditinstituten eingeleitet. Nachdem die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren hinsichtlich der vorgeworfenen Taten aus den Jahren 2000 bis 2003 wegen Verfolgungsverjährung eingestellt hatte, stellte das Amtsgericht Schwerin mit Beschluss vom August 2012 das Strafverfahren wegen der noch angeklagten Taten aus den Jahren 2003 bis 2006 gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 900 € ein. In dem im Mai 2009 eingeleiteten und im Hinblick auf das Strafverfahren ausgesetzten Disziplinarverfahren erhob der Kläger im September 2014 Disziplinarklage. Beide Vorinstanzen haben auf eine Entfernung aus dem Dienst erkannt.

Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe durch die Begehung von drei außerdienstlichen Dienstpflichtverletzungen in besonderem Maße seine beamtenrechtliche Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verletzt. Im Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte im Juli 2000 und im September 2006 einen Betrug zu Lasten eines Kreditinstituts in Mittäterschaft begangen habe, indem er seine Kreditkarte mit Wissen und Wollen dem gesondert verfolgten (und späteren Zeugen) W. zur Verwendung unter seinem Namen überlassen, die Kreditkarte anschließend als verloren gemeldet und sich die mit ihr getätigten Umsätze vom Kreditinstitut erstatten lassen habe. Bei Gesamtbetrachtung aller Umstände sei es ausgeschlossen, dass dem Beklagten die Kreditkarten entwendet worden seien. Weiter habe der Beklagte dem gesondert verfolgten W. im Dezember 1998 einen EC-Cash-Beleg überlassen, um diesem die Abrechnung eines angeblichen Diebstahlsschadens gegenüber der Versicherung zu ermöglichen. Dagegen könnten die weiteren, dem Beklagten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen, Betrug zu Lasten von Versicherungen in den Jahren 1999, 2002 und 2003 wegen vorgetäuschten Einbruchsdiebstählen, nicht mit der notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden. Die festgestellten Straftaten des Betrugs zu Lasten der Kreditinstitute und der Beihilfe zum Betrug zu Lasten einer Versicherung seien ein schweres Dienstvergehen des Beklagten, das nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Umstände seine Entfernung aus dem Dienst erfordere. In den persönlichen Lebensumständen des Beklagten seien keine persönlichkeitsbezogenen Milderungsgründe zu erkennen, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten.

2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht oder ein anderes divergenzfähiges Gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5). Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder ein anderes divergenzfähiges Gericht aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55 und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - NVwZ 2014, 1174 Rn. 3 ff. m.w.N.).

Das Beschwerdevorbringen genügt diesen Anforderungen an eine Divergenzrüge nicht. Es bezeichnet zwar einen im Urteil vom 18. Juli 2015 - 2 C 9.14 - (BVerwGE 152, 228 Rn. 38) aufgestellten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts zur indiziellen Bedeutung der von den Strafgerichten ausgesprochenen Sanktion für die disziplinare Maßnahmebemessung bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen, aber keinen hierzu im Widerspruch stehenden Rechtssatz des Berufungsgerichts. Einen abweichenden Rechtssatz hat das Berufungsgericht auch nicht aufgestellt. Es hat seiner Entscheidung die von der Beschwerde zitierte Rechtsprechung zugrunde gelegt und den Ausspruch der disziplinaren Höchstmaßnahme unter Berücksichtigung der Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO besonders begründet (UA S. 20 ff.). Die Rüge des Beklagten, das Berufungsgericht habe die Schwere des Dienstvergehens fehlerhaft bestimmt, zeigt keine unterschiedliche Auffassung zur Auslegung von Rechtssätzen auf, sondern behauptet lediglich eine unzutreffende Rechtsanwendung der Grundsätze auf den Einzelfall. Dies vermag eine Divergenzrüge nicht zu begründen.

3. Auch liegen die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 69 LDG M-V i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) mit zwei Ausnahmen (dazu unter 4.) nicht vor.

a) Die Beschwerde zeigt keinen Verfahrensfehler wegen einer Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf, soweit sie geltend macht, die schriftlichen Entscheidungsgründe des am 3. September 2018 verkündeten Berufungsurteils seien erst kurz vor Ablauf der Fünfmonatsfrist am 29. Januar 2019 zur Geschäftsstelle gelangt; durch die verzögerte Absetzung der Urteilsgründe sei nicht mehr gewährleistet, dass die Entscheidungsgründe und das Beratungsergebnis übereinstimmten.

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. GmS- OGB , Beschluss vom 27. April 1993 - GmS- OGB 1.92 - BVerwGE 92, 367 <375 ff.>; BVerwG, Urteil vom 10. November 1999 - 6 C 30.98 - BVerwGE 110, 40 <47>) ist davon auszugehen, dass ein bei seiner Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil als nicht mit Gründen versehen gilt, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind. Diese Fünfmonatsfrist stützt sich auf die in §§ 517 und 548 ZPO zum Ausdruck kommende Wertung und stellt zur Vermeidung von Fehlerinnerungen und zur Sicherung der Beurkundungsfunktion des Urteils die äußerste zeitliche Grenze für die Übergabe des vollständigen Urteils an die Geschäftsstelle dar. Bei ihrer Überschreitung greift die Kausalitätsvermutung des § 138 Nr. 6 VwGO ein. Wird die Fünfmonatsfrist - wie hier - gewahrt, liegt ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur vor, wenn infolge der verzögerten Abfassung der Urteilsgründe nicht mehr gewährleistet ist, dass die Entscheidungsgründe das Beratungsergebnis und die für die Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO leitenden Erwägungen zuverlässig wiedergeben. Das trifft zu, wenn zu dem Zeitablauf als solchen besondere Umstände hinzutreten, die bereits wegen des Zeitablaufs bestehende Zweifel zu der Annahme verdichten, dass der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen der Urteilsfindung und den schriftlich niedergelegten Gründen nicht mehr gewahrt ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 2001 - 4 B 31.01 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 47 S. 3, vom 3. Mai 2004 - 7 B 60.04 - juris Rn. 4 f., vom 3. Februar 2005 - 1 B 100.04 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 300 S. 135 f. und vom 19. September 2013 - 9 B 20.13 - juris Rn. 3).

Die Beschwerde zeigt keine besonderen Umstände auf, die in Verbindung mit dem Zeitablauf die Annahme rechtfertigen, die schriftlichen Urteilsgründe und die für die richterliche Überzeugung tatsächlich leitend gewesenen Gründen fielen auseinander. Derartige Mängel im Erinnerungsvermögen der beteiligten Richter ergeben sich nicht aus dem von der Beschwerde angeführten Umstand, dass sich die Beweisaufnahme über vier Verhandlungstage erstreckte. Darin liegt kein aus dem Rahmen fallender Ablauf einer mündlichen Verhandlung in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren, das - wie hier - eine Reihe von außerdienstlichen strafbaren Dienstpflichtverletzungen zum Gegenstand hat, die vom Disziplinargericht eigenständig festzustellen sind, weil es an bindenden tatsächlichen Feststellungen einer rechtskräftigen Entscheidung im Strafverfahren fehlt. Es besteht auch kein Anhalt dafür, dass das Berufungsgericht - anders als im abgefassten Urteil - bei seiner Beratung und Entscheidung nur die Betrugstaten zu Lasten der Kreditinstitute in den Jahren 2000 und 2006 als erwiesen angesehen hat. Entgegen der Beschwerde lässt sich dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2018 eine solche Aussage des Berufungsgerichts nicht entnehmen.

b) Der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt ebenfalls nicht vor. Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, den Beklagten darauf hinzuweisen, dass sich der Vorwurf der Beihilfe zum Betrug zu Lasten einer Versicherung durch Überlassung eines EC-Cash-Belegs an den gesondert verfolgten Zeugen W. als begründet erweisen könnte.

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass ein Verfahrensbeteiligter Gelegenheit erhält, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, die entscheidungserheblich sein können. Mit diesem Äußerungsrecht korrespondiert keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts. Vielmehr kann regelmäßig erwartet werden, dass die Beteiligten von sich aus erkennen, welche Gesichtspunkte Bedeutung für den Fortgang des Verfahrens und die abschließende Sachentscheidung des Gerichts erlangen können, und entsprechend vortragen. Allerdings verlangt der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung, dass das Gericht nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <144 f.>, Kammerbeschluss vom 15. Februar 2011 - 1 BvR 980/10 - NVwZ-RR 2011, 460 Rn. 13).

Danach war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass es den Vorwurf der Beihilfe zum Betrug zu Lasten einer Versicherung als begründet erachtet. Das Verwaltungsgericht hatte festgestellt, dass insofern eine außerdienstliche Dienstpflichtverletzung vorliegt. Es bestand daher für den Beklagten als Berufungskläger erkennbar Anlass, hierzu umfassend vorzutragen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt nicht die Pflicht des Gerichts, den Beteiligten vorab seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs mitzuteilen, noch dazu, vorab darauf hinzuweisen, dass es beabsichtige, der Auffassung eines Beteiligten - hier dem des Beklagten und Berufungsklägers - nicht zu folgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. November 1986 - 1 BvR 706/95 - BVerfGE 74, 1 <5 f.>; BVerwG, Beschlüsse vom 16. August 2011 - 6 B 18.11 - juris Rn. 9 und vom 15. Juli 2016 - 5 P 4.16 - juris Rn. 7).

c) Der Beschwerde kann ferner nicht in vollem Umfang gefolgt werden, soweit sie die Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes rügt.

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der Beurteilung des Revisionsgerichts nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. Rügefähig ist damit nicht das Ergebnis der Beweiswürdigung, sondern nur der Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin. Derartige Mängel liegen insbesondere vor, wenn das angegriffene Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also beispielsweise entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert. Die Einhaltung der verfahrensmäßigen Verpflichtungen des Tatsachengerichts ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter ein aus seiner Sicht fehlerhaftes Ergebnis der gerichtlichen Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil. Die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts darf vom Revisionsgericht nicht daraufhin überprüft werden, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende Beweiswürdigung eingegangen sind und ob diese Einzelumstände die Würdigung tragen. Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründen. Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz hat jedoch dann den Charakter eines Verfahrensfehlers, wenn das Tatsachengericht allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze verletzt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Februar 2017 - 2 B 2.16 - juris Rn. 15 und vom 8. Juni 2017 - 2 B 5.17 - juris Rn. 17). Das Ergebnis der gerichtlichen Beweiswürdigung selbst ist vom Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob es gegen Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze verstößt oder gedankliche Brüche und Widersprüche enthält (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 Rn. 16 sowie Beschlüsse vom 23. September 2013 - 2 B 51.13 - juris Rn. 19 und vom 28. März 2017 - 2 B 9.16 - juris Rn. 17).

aa) Gemessen daran greift die Rüge der Beschwerde nicht durch, das Berufungsgericht habe gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen, weil es nicht maßnahmemildernd berücksichtigt habe, dass sich der Beklagte im Zeitpunkt der Taten in einer sehr schwierigen Lebensphase befunden habe; so habe er sich in keiner gefestigten Familienstruktur (alleinerziehender Vater, Führen einer Doppelbeziehung) befunden und sei wegen seiner Tätigkeit in der Abteilung für Kinderpornographie in psychologischer und psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Der Vorwurf der Beschwerde trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat diese Umstände zur Kenntnis genommen (UA S. 6) und im Berufungsurteil ausdrücklich gewürdigt (UA S. 22). Dass es dabei nicht zu dem von der Beschwerde geforderten günstigeren Ergebnis für den Beklagten gelangt ist, vermag einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nicht zu begründen. Unter dem Vorwand eines Verstoßes gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann nicht die inhaltliche Richtigkeit der Sachentscheidung des Berufungsgerichts gerügt werden.

Weiter hat sich das Berufungsgericht bei der Begründung der Maßnahmebemessung mit dem Vor- und Nachtatverhalten des Beklagten befasst. Die Beschwerde übersieht, dass das Berufungsgericht der Begründung des Verwaltungsgerichts gefolgt ist und sich diese zu eigen gemacht hat. Das Verwaltungsgericht hat weder darin, dass der Beklagte bislang disziplinarrechtlich unbelastet war, noch in den von ihm gezeigten Leistungen maßnahmemildernde Umstände gesehen. Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach selbst eine langjährige pflichtgemäße Dienstausübung und überdurchschnittliche Leistungen für sich genommen regelmäßig keine besonderen, eine Maßnahmemilderung rechtfertigende Gesichtspunkte darstellen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 43; Beschlüsse vom 17. Juli 2013 - 2 B 27.12 - DokBer 2014, 39 Rn. 11 und vom 28. August 2018 - 2 B 4.18 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 59 Rn. 48).

bb) Unbegründet ist auch der Einwand der Beschwerde, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts leide an einem Wertungswiderspruch, weil der Zeitpunkt der Abgabe der Anzeige über den Verlust der Kreditkarte vor oder nach Abschluss der getätigten Umsätze nur bei dem Tatgeschehen im Jahr 2006 als Indiz für die Abgrenzung von Diebstahl und Betrug gewertet worden sei. Das Berufungsgericht geht auch bei der Würdigung des Tatgeschehens im Jahr 2000 auf diese Indiztatsache ein, misst ihr aber widerspruchsfrei nicht dieselbe Aussagekraft zu, weil das genaue Datum der Verlustanzeige im Juli 2000 nach seiner Auffassung nicht mehr aufklärbar ist (UA S. 13). Die vom Berufungsgericht festgestellte Nichtaufklärbarkeit dieser Tatsache greift die Beschwerde nicht an.

4. Im Übrigen liegen die geltend gemachten Verfahrensmängel vor; sie können sich auf die Entscheidung ausgewirkt haben. Das Berufungsgericht hat dadurch gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ) verstoßen, dass es die Wahrunterstellung einer unter Beweis gestellten Tatsache nicht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung zugrunde gelegt (a) und sein Urteil auch auf einander widerstreitende Würdigungen gestützt hat, ohne diese inneren Widersprüche aufzulösen (b).

a) Die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe den Beweisantrag auf Einvernahme des Zeugen C. abgelehnt und die Angaben des Zeugen als wahr unterstellt, ohne darauf bei der Beweiswürdigung einzugehen und Schlüsse daraus zu ziehen, was im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen W. erforderlich gewesen wäre. Das Rügevorbringen zielt in seiner Angriffsrichtung der Sache nach nicht auf einen in der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags liegenden Verfahrensfehler, sondern sieht den Verfahrensmangel in der fehlenden Auseinandersetzung des Berufungsurteils mit der als wahr unterstellten Tatsache. Die damit von der Beschwerde gerügte Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ) liegt vor.

Der vom Untersuchungsgrundsatz bestimmte Verwaltungsprozess kennt die Möglichkeit, einen Beweisantrag durch "Wahrunterstellung" abzulehnen. Die Verfahrensweise der "Wahrunterstellung" setzt indes voraus, dass die behauptete Beweistatsache im Folgenden so behandelt wird, als wäre sie wahr. Das Gericht darf sich im weiteren Verlauf nicht in Widerspruch zu der als wahr unterstellten Annahme setzen und muss sie "ohne jede inhaltliche Einschränkung" in ihrem mit dem Beteiligtenvorbringen gemeinten Sinn behandeln, als wäre sie nachgewiesen (BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 - 9 C 47.85 - BVerwGE 77, 150 <155>; Beschlüsse vom 20. September 1993 - 4 B 125.93 - juris Rn. 7 und vom 3. Dezember 2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 12). Die Wahrunterstellung einer unter Beweis gestellten Tatsache verpflichtet das Tatsachengericht, diese Tatsache der Sachverhalts- und Beweiswürdigung zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 2018 - 6 B 134.18 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 114 Rn. 8). Dabei entfaltet eine Wahrunterstellung jedoch keine Bindungswirkung für die Würdigung des betreffenden Lebenssachverhalts. Sie verbietet nicht, aus diesem Sachverhalt unter Beachtung des Überzeugungsgrundsatzes bestimmte, andere Schlüsse zu ziehen, solange die als wahr unterstellten Tatsachen zugrunde gelegt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. September 2014 - 8 B 15.14 - ZOV 2014, 268 <268 f.> und vom 10. September 2018 - 6 B 134.18 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 114 Rn. 8).

Das Berufungsgericht hat diese Beweisgrundsätze verletzt. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 8. August 2018 durch Einvernahme des Zeugen C. die Behauptung unter Beweis gestellt, dass diesem die Kreditkarte entwendet und - wie dieser später erfahren habe - in der Folgezeit missbräuchlich durch den gesondert verfolgten Zeugen W. verwendet worden sei. Das Berufungsgericht hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, dass es für die Entscheidung nicht von Bedeutung sei, ob es bei dem im Berufungsverfahren als Zeugen vernommenen W. ein durchgehend angewendetes Tatmuster dergestalt gegeben habe, dass er in allen Fällen, in denen er Kreditkarten eingesetzt habe, dies im Einvernehmen mit den Kreditkarteninhabern getan habe; vielmehr komme es auf den individuellen Einzelfall an. Damit hat es das Vorbringen des Beklagten als wahr unterstellt, dass der Zeuge W. die Kreditkarte des C. entwendet und ohne dessen Wissen und Wollen verwendet hat.

Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts lassen nicht erkennen, dass die von ihm als wahr unterstellte Beweistatsache - Diebstahl einer Kreditkarte als mögliche Tatvariante - in die Gesamtwürdigung der Umstände eingeflossen ist, auf welche Weise der Zeuge W. in den Besitz der Kreditkarte des Beklagten gelangt ist. Das Berufungsgericht ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangt, dass sich der Beklagte in den Jahren 2000 und 2006 des Betrugs zu Lasten von Kreditinstituten in Mittäterschaft mit dem Zeugen W. strafbar gemacht hat. Das Berufungsgericht hat es mangels unmittelbarer Beweise bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände für ausgeschlossen gehalten, dass der Zeuge W. im Jahr 2006 ohne Einverständnis des Beklagten in den Besitz der Kreditkarte gelangt und ihre Verwendung ohne seine Billigung erfolgt sei. Die Aussage des Zeugen W., dem Beklagten die Kreditkarte bei einem Besuch in seiner Wohnung gestohlen zu haben, hat es als nicht glaubhaft angesehen; für die Richtigkeit dieser Behauptung gebe es auch keine sonstigen Anhaltspunkte. Ausgehend davon hat das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen W., dem Beklagten im Jahr 2000 eine Kreditkarte bei einem gemeinsamen Saunabesuch entwendet zu haben, ebenso als nicht glaubhaft angesehen. Die als wahr unterstellte Behauptung zum Täterverhalten des Zeugen W. im Fall C. wird an keiner Stelle erwähnt. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen W. hätte es sich aber im Rahmen der Beweiswürdigung aufgedrängt, sich auch mit der als wahr unterstellten Beweistatsache zu befassen, dass der Zeuge W. in anderen Fällen Kreditkarten gestohlen hat. Es ist nicht erkennbar, wie die Annahme des Berufungsgerichts, keine sonstigen Anhaltspunkte für einen Diebstahl der Kreditkarten des Beklagten zu erkennen, mit der Wahrunterstellung von Kreditkartendiebstählen durch den Zeugen W. - im Fall C. - als einem anderen Tatmuster in Einklang gebracht werden kann. Einer Erörterung hätte es auch vor dem Hintergrund bedurft, dass die erste Instanz im Rahmen der Beweiswürdigung angenommen hat, dass der Zeuge W. die Kreditkarten im Einvernehmen mit den jeweiligen Kreditkarteninhabern missbräuchlich verwendet habe; auch im Fall C. sprächen gewichtige Hinweise dafür.

b) Weiter hat das Berufungsgericht dadurch gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ) verstoßen, dass es sein Urteil auf widerstreitende Würdigungen gestützt hat, ohne die Widersprüche aufzulösen. Einerseits hat es bei der Würdigung des Tatgeschehens der Kreditkartennutzung im Jahr 2006 ausgeführt, die deutlich unterhalb des Verfügungsrahmens der Kreditkarte getätigten Umsätze seien ein Indiz dafür, dass die Verwendung der Kreditkarte nicht darauf gerichtet gewesen sei, einen möglichst hohen Umsatz zu tätigen, wie es bei der Entwendung einer Kreditkarte naheliege; dies spreche gegen die Verwendung einer entwendeten Kreditkarte. Andererseits hat es der Überziehung des Verfügungsrahmens bei der Würdigung des Tatgeschehens der Kreditkartennutzung im Jahr 2000 keine Bedeutung beigemessen. Hier hat es ohne weitere Begründung ausgeführt, es sei unerheblich, dass der Verfügungsrahmen der Kreditkarte deutlich überzogen worden sei. Das Berufungsgericht zieht, wie die Beschwerde zu Recht rügt, aus demselben Umstand - Überziehung des Verfügungsrahmens einer Kreditkarte - widerstreitende Schlussfolgerungen, ohne diesen Widerspruch aufzulösen. Gleiches gilt, soweit das Berufungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung den Umstand der Erstattung einer Strafanzeige als Beweisanzeichen wertet. Während das Berufungsgericht bei der Bewertung des Tatgeschehens im Jahr 2006 die Nichterstattung einer Strafanzeige zu Lasten des Beklagten würdigt, lässt es diesen Aspekt bei der Bewertung des Tatgeschehens im Jahr 2000 unbeachtet; die vom Beklagten im Juli 2000 erstattete Strafanzeige wegen des Verlusts von Kreditkarten und des Personalausweises bleibt unberücksichtigt.

c) Angesichts der bei der Beweiswürdigung außer Acht gelassenen Wahrunterstellung (a) und der festgestellten Wertungswidersprüche (b) fehlt es an einer hinreichend klaren richterlichen Überzeugungsbildung, die das gewonnene Gesamtergebnis des Verfahrens zu tragen geeignet wäre. Die Verfahrensfehler sind auch beachtlich. Sie können sich auf die angefochtene Entscheidung ausgewirkt haben. Es ist zwar nicht naheliegend, kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn es die in Rede stehenden Umstände in der erforderlichen Weise bedacht hätte.

5. Die vorstehend aufgezeigten Verfahrensfehler führen zur Aufhebung des Berufungsurteils. Auf die übrigen Beanstandungen der Beschwerde ist nicht weiter einzugehen. Sie erschöpfen sich darin, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts durch eine eigene, dem Beklagten günstigere Würdigung der Tatgeschehen zu ersetzen.

6. Für das weitere Disziplinarverfahren weist der Senat darauf hin, dass auch erneut zu prüfen sein wird, ob dem Beklagten weitere außerdienstliche Dienstpflichtverletzungen vorzuwerfen sind, weil er mit Anzeigen über Fahrraddiebstähle Straftaten vorgetäuscht und durch die damit bewirkten Ausgleichszahlungen der Versicherungen Betrug zu deren Nachteil begangen hat. Das Berufungsgericht ist im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO prozessual gehalten, naheliegende Beweismöglichkeiten auszuschöpfen. Dazu gehört auch im verwaltungsgerichtlichen Beweisrecht der Indizienbeweis (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - NJW 1990, 1681 <1682>). Der Indizienbeweis erfordert eine zusammenfassende Würdigung und Gesamtschau. Dabei sind im vorliegenden Kontext die für und gegen die Täterschaft sprechenden Indizien abzuwägen (stRspr, vgl. etwa BGH, Urteile vom 22. Mai 2019 - IV ZR 73/18 - NJW 2019, 2534 Rn. 37 und vom 24. Januar 1996 - IV ZR 270/94 - NJW-RR 1996, 665 <665 f.>; BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 1998 - 7B 440.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 153 S. 471). Für die Täterschaft des Beklagten sprechen eine ganze Reihe Indizien: die Häufigkeit der Diebstähle von (teuren Sport-)Fahrrädern innerhalb von etwa viereinhalb Jahren, der Wechsel der Versicherung, der geänderte Tatsachenvortrag des Beklagten ohne Substanziierung der neuen Behauptungen, etwa zum behaupteten Ersatzkauf eines Sportrads, die verzögerte Benennung von Zeugen aus dem privaten Umfeld für den Besitz der Räder, die nur teilweise Dokumentation der für denselben Tag behaupteten Fahrradkäufe in den Betriebsunterlagen des Händlers, das Fehlen der Dokumentation des behaupteten Erwerbs eines MTB-Sportrads mit Fahrradbrief in den Betriebsunterlagen des Händlers, das Fehlen von Unterlagen (Rechnungen, Betriebsanleitungen, Garantieunterlagen oder Wartungsunterlagen) für den Kauf von teuren MTB-Sporträdern, die im Zeitpunkt des Diebstahls nur wenige Jahre alt waren. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht darauf bedacht sein müssen, diese Indizien, mit denen sich auch das erstinstanzliche Urteil befasst hat, in seine Überzeugungsbildung einzubeziehen und abzuwägen.

7. Der Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V Festgebühren erhoben werden.

Vorinstanz: OVG Mecklenburg-Vorpommern, vom 03.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 115/16