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BVerwG - Entscheidung vom 08.09.2020

1 B 31.20

Normen:
VwGO § 121
VwGO § 133 Abs. 3 S. 3
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2

Fundstellen:
ZAR 2021, 76

BVerwG, Beschluss vom 08.09.2020 - Aktenzeichen 1 B 31.20

DRsp Nr. 2020/15361

Voraussetzungen für eine Verwirkung der Möglichkeit der Anschlussberufung; Keine Bindungswirkung einer rechtskräftig gewordenen Verpflichtung zur Feststellung des nationalen ausländerrechtlichen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ; Keine Rechtskraftteilnahme der Feststellung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse in einem Mitgliedstaat; Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz

Der Rechtskraft des einen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG - hier hinsichtlich Bulgariens - bejahenden verwaltungsgerichtlichen Urteils kommt keine bindende Wirkung in Bezug auf eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu. Die - zudem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG stets auf den jeweiligen Entscheidungszeitpunkt bezogene - Feststellung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse in einem Mitgliedstaat nimmt - ungeachtet des heranzuziehenden Prüfungsmaßstabs - als Urteilselement nicht an der Rechtskraft teil.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 121 ; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe

Die auf alle drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

I. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) zuzulassen.

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO , wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - juris Rn. 2 und vom 25. Juli 2017 - 1 B 117.17 - juris Rn. 3).

Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - NVwZ 2006, 1073 Rn. 5 und vom 11. November 2011 - 5 B 45.11 - juris Rn. 3). Die Darlegung muss sich auch auf die Entscheidungserheblichkeit des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrunds erstrecken.

2. Daran gemessen kommt die Zulassung der Revision nicht in Betracht, weil eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, soweit sie in einer Weise dargelegt ist, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt, jedenfalls in der Sache nicht besteht.

2.1 Die Beschwerde hält zunächst für klärungsbedürftig,

"ob eine rechtskräftig gewordene Verpflichtung zur Feststellung des nationalen ausländerrechtlichen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG Bindungswirkung bei der Prüfung vorrangiger Schutztatbestände entfaltet, namentlich im Rahmen der Feststellung, ob gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen ist, Bindungswirkung dahin, dass gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dann nicht auf die Befugnis aus Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU zurückgegriffen werden kann".

a) Die Darlegungen der Beklagten zur Entscheidungserheblichkeit dieser Frage in einem Revisionsverfahren sind mit Blick auf die in der Beschwerdebegründung eingelegte Anschlussberufung allerdings in sich widersprüchlich.

aa) Das Berufungsgericht selbst ist zwar entscheidungstragend davon ausgegangen, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei (jedenfalls) im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in (Teil-)Rechtskraft erwachsen, ohne insoweit den genauen Zeitpunkt zu kennzeichnen, zu dem diese (Teil-)Rechtskraft eingetreten ist; die weiteren Ausführungen des Urteils weisen darauf, dass das Berufungsgericht dies mit dem Ablauf der Berufungsfrist angenommen hat.

Dies vernachlässigt indes die - von der Beklagten nach Zustellung des Beschlusses nach § 130a VwGO auch in Anspruch genommene - Möglichkeit der Anschlussberufung nach § 127 VwGO (zur Frage der Eintritt von Teilrechtskraft in derartigen Fällen vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 41/93 - NJW 1994, 657 <659>). Bis zu dem Zeitpunkt des Erlasses der berufungsgerichtlichen Entscheidung am 28. Mai 2020 war die Monatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO noch nicht in Lauf gesetzt und daher auch noch nicht abgelaufen. Denn die Berufungsbegründungsschrift der Kläger vom 20. Juli 2018 ist der Beklagten nicht förmlich zugestellt, sondern nur "per elektronischer Kommunikation" formlos übermittelt worden; die Gerichtsakten enthalten weder einen Hinweis auf eine förmliche Zustellung noch auf einen entsprechenden Zustellungswillen des Gerichts. Bei fehlendem Zustellungswillen greift auch die Zustellungsfiktion des § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 189 ZPO nicht ein (BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 7 C 20.09 - Buchholz 451.223 ElektroG Nr. 4 Rn. 18 m.w.N.).

Die Befugnis der Beklagten zur Einlegung der Anschlussberufung war bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht verwirkt, so dass die Beklagte jedenfalls noch bis zu diesem Zeitpunkt wirksam hätte Anschlussberufung einlegen können. Sowohl ein schutzwürdiges Vertrauen der anderen Beteiligten auf das Untätigbleiben des Berechtigten als auch ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens können es zwar rechtfertigen, die Geltendmachung eines prozessualen Rechts nach langer Zeit als Verstoß gegen Treu und Glauben und damit als verwirkt anzusehen (BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2017 - 1 B 103.17 - juris Rn. 5 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1972 - 2 BvR 255/67 - BVerfGE 32, 305 <308>; BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1992 - 6 P 16.91 - BVerwGE 91, 276 <279>). Für eine prozessuale Verwirkung ist indes erforderlich, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechtsmittels längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die "verspätete" Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der andere Beteiligte infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte (Vertrauensgrundlage) und auch tatsächlich darauf vertraut hat (Vertrauenstatbestand), dass der Berechtigte das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde, und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1974 - 3 C 115.71 - BVerwGE 44, 339 <343 f.> und Beschluss vom 9. Dezember 1992 - 6 P 16.91 - BVerwGE 91, 276 <279>). Eine Festlegung auf eine abstrakte Frist, ab der stets von dem Vorliegen des Zeitmoments für die Verwirkung auszugehen wäre, scheidet aus; auch die Frist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist nicht anzuwenden. Die Bestimmung, ab welchem Zeitpunkt Untätigkeit als vertrauensbildend und damit für eine Verwirkung relevant ist, erfordert eine Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles (BVerfG, Beschluss vom 4. März 2008 - 2 BvR 2111 und 2112/07 - NStZ 2009, 166 <167>). Zwar verliert das Umstandsmoment bei Verstreichen eines Zeitraums, nach dem mit einem Tätigwerden schlechthin nicht mehr zu rechnen war, gegenüber dem Zeitmoment maßgeblich an Gewicht (BVerfG, Beschluss vom 4. März 2008 - 2 BvR 2111 und 2112/07 - NStZ 2009, 166 <167>). Auch eine Anschlussberufung kann im Einzelfall noch längere Zeit nach der Übermittlung der Berufungsbegründung eingelegt werden (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 7 C 20.09 - Buchholz 451.223 ElektroG Nr. 4 Rn. 18).

Hiernach ist für eine Verwirkung der Möglichkeit der Anschlussberufung Hinreichendes nicht ersichtlich. Allein das Verstreichen einer Zeitspanne von 22 Monaten zwischen dem Eingang der Berufungsbegründung bei dem Berufungsgericht und dem Ergehen der Berufungsentscheidung weist dabei ebenso wenig auf eine treuwidrige Untätigkeit der Beklagten wie der Umstand, dass diese nach Ergehen des berufungsgerichtlichen Hinweises vom 12. Dezember 2019 auf die Teilrechtskraft der Entscheidung bei den Klägern einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Denn jedenfalls bis zum Ergehen der Berufungsentscheidung konnten sich die Kläger in ihren Vorkehrungen und Maßnahmen nicht auf den Bestand der Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG einrichten, weil nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage und damit auch der Frage, ob die Verhältnisse im Mitgliedstaat der anderweitigen Anerkennung (weiterhin) den Anforderungen des Art. 4 GRC bzw. des Art. 3 EMRK nicht genügen, erst jener der Entscheidung des Gerichts ist und sie jedenfalls bis zu der Berufungsentscheidung nicht davon ausgehen durften, das Berufungsgericht werde - rechtsfehlerhaft (dazu b) - von einer auf diesen Zeitpunkt bezogenen Prüfung (deren Ergebnis dann auch Grundlage einer späteren Widerrufsprüfung nach § 73c AsylG bilden könnte) mit Blick auf eine vermeintliche Bindung an die auf einen früheren Zeitpunkt bezogene Feststellung des Verwaltungsgerichts absehen.

bb) Aus den zu b) nachfolgenden Gründen bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob sich vor oder mit dem Erlass der Berufungsentscheidung oder ihrem Wirksamwerden in Bezug auf die Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Veränderungen ergeben haben und ob, unter welchen Voraussetzungen bzw. in welchem Verfahrensstadium eine Anschlussberufung zu einem abtrennbaren Verfahrensgegenstand auch noch nach Abschluss des Berufungsverfahrens eingelegt werden kann.

b) Die aufgeworfene Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile nach § 121 VwGO auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens dahin beantwortet werden kann, dass eine solche Feststellungs- oder Bindungswirkung nicht besteht.

aa) Gemäß § 121 VwGO entfalten rechtskräftige Urteile Bindungswirkung nur insoweit, als über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass Streitgegenstand der prozessuale Anspruch ist, der durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck gebrachte Rechtsfolge sowie den Klagegrund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet ist. Die gerichtliche Entscheidung ist demgemäß die im Entscheidungssatz des Urteils sich verkörpernde Rechtsfolge als Ergebnis der Subsumtion des Sachverhalts unter das Gesetz, also der konkrete Rechtsschluss vom Klagegrund auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen der begehrten Rechtsfolge anhand des die Entscheidung unmittelbar tragenden Rechtssatzes. Auf diesen unmittelbaren Gegenstand des Urteils ist die Rechtskraft beschränkt. § 121 VwGO verhindert, dass eine derartige gerichtliche Entscheidung in einem weiteren Verfahren zwischen denselben Beteiligten einer erneuten Sachprüfung zugeführt werden kann. Hingegen erstreckt sich die Rechtskraft nicht auf die einzelnen Urteilselemente, also nicht auf die tatsächlichen Feststellungen, die Feststellung einzelner Tatbestandsmerkmale und sonstige Vorfragen oder Schlussfolgerungen, auch wenn diese für die Entscheidung tragend gewesen sind. Folglich erfasst die Rechtskraftwirkung eines Urteils nur dann einen zwischen denselben Beteiligten anhängigen anderen prozessualen Anspruch, wenn die im Urteilsausspruch zum Ausdruck kommende Rechtsfolge im dargestellten Sinne für diesen Anspruch vorgreiflich ist. Bestimmte rechtliche Vorfragen, die sowohl für den rechtskräftig entschiedenen als auch für den anderen Anspruch von Bedeutung sind, begründen hingegen keine Vorgreiflichkeit in diesem Sinne (BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24 <25 ff.> m.w.N.).

bb) Bei zutreffender Anwendung dieser nicht weiter klärungsbedürftigen Grundsätze kommt der Rechtskraft des einen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bejahenden verwaltungsgerichtlichen Urteils keine bindende Wirkung in Bezug auf die hier in Rede stehende Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu.

Die hier durch das Urteil des Verwaltungsgerichts ausgesprochene Rechtsfolge besteht in der Verpflichtung des Bundesamts zu der behördlichen Feststellung, dass aufgrund des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts für die Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Bulgariens vorliegen. Dieser prozessuale Anspruch ist nicht identisch mit dem von den Klägern im Berufungsverfahren weiterverfolgten Begehren. Die erstinstanzliche Verpflichtung zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots in Bezug auf Bulgarien ist für die im Berufungsverfahren von den Klägern begehrte Aufhebung der vom Bundesamt wegen des ihnen in Bulgarien gewährten internationalen Schutzes erlassenen Unzulässigkeitsentscheidung auch nicht vorgreiflich, denn § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG macht eine Unzulässigkeitsentscheidung wegen des bereits in einem anderen Mitgliedstaat gewährten internationalen Schutzes nicht von der Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots in Bezug auf diesen Mitgliedstaat abhängig. Soweit das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG mit einer den Klägern in Bulgarien drohenden unmenschlichen Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK begründet hat, hat es lediglich eine Vorfrage beantwortet, die sich über Art. 4 GRC zwar auch bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG stellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 - juris, im Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. [ECLI: EU: C: 2019: 219], Ibrahim u.a. - und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a. [ECLI: EU: C: 2019: 964], Hamed und Omar). Die - zudem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG stets auf den jeweiligen Entscheidungszeitpunkt bezogene - Feststellung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse in einem Mitgliedstaat nimmt - ungeachtet des heranzuziehenden Prüfungsmaßstabs - als Urteilselement aber nicht an der Rechtskraft teil.

Der im rechtlichen Ansatz identische Prüfungsmaßstab, an dem entscheidungserhebliche (Vor-)Fragen jeweils zu beurteilen sind, ist für eine Erstreckung der Rechtskraftbindung unerheblich. Der Maßstabsidentität kann ein Rechtsmittelgericht, wenn es nach rechtskräftiger erstinstanzlicher Verpflichtung des Bundesamts zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nur noch über die Rechtmäßigkeit einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu entscheiden hat, allerdings dadurch Rechnung tragen, dass es sich der Beurteilung von Vorfragen durch das Verwaltungsgericht nach eigener Prüfung anschließt und entsprechend § 130b VwGO auf diese Beurteilung in seiner Entscheidung verweist. Dies setzt allerdings voraus, dass keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen zutage getreten sind, die besonderer Erörterung bedürfen.

2.2 Damit ist auch hinsichtlich der als klärungsbedürftig angesehenen Frage,

"ob die vom EuGH mit seinem Urteil vom 19.03.2019 (Rs. C-163/17 <Jawo>, Rn. 92) vorgegebene hohe Erheblichkeitsschwelle eine deutliche Maßstabserhöhung zu der bislang üblicherweise und so auch hier in der nationalen Spruchpraxis angelegten Hürde für eine mit Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK nicht mehr vereinbare Lage darstellt, so dass jedenfalls infolge dessen bei einer nicht dieser hohen Erheblichkeitsschwelle genügenden gerichtlichen Bejahung des nationalen ausländerrechtlichen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG ein ausnahmsweises Zurücktreten der Rechtskraftbindung geboten ist",

kein Zulassungsgrund dargelegt. Denn auch diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nach den vorstehenden Ausführungen nicht stellen.

2.3 Schließlich kommt eine Zulassung der Revision auch nicht in Betracht bezüglich der als klärungsbedürftig formulierten Frage,

"ob die sich aus der Richtlinie 2013/32/EU ergebenden verfahrensrechtlichen Vorgaben und unionsrechtlichen Einschränkungen, wie sie etwa beim Rückgriff auf die Befugnis aus Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU bestehen, ohne Weiteres auch auf den grundrechtlich verankerten Asylanspruch aus Art. 16a Abs. 1 GG durchgreifen".

Auch insoweit fehlen Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit und zur Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage. Zwar betrifft die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch das Begehren auf Anerkennung als Asylberechtigter. Denn nach § 13 Abs. 2 AsylG wird in der Regel mit jedem Asylantrag sowohl die Anerkennung als Asylberechtigter als auch die Zuerkennung internationalen Schutzes begehrt. Damit werden kraft gesetzlicher Anordnung zwei Rechtsschutzziele in einem Antrag gebündelt (BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24 <25 f.>). Die Beschwerde setzt sich indes nicht damit auseinander, dass sich § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zwar auf die Unzulässigkeit des Asylantrags in dieser Gesamtheit bezieht, aber auch der grundrechtlich verankerte Asylanspruch aus Art. 16a Abs. 1 GG bei Einreise aus einem anderen Mitgliedstaat nach der nationalen Drittstaatenregelung in § 26a AsylG i.V.m. Art. 16a Abs. 2 GG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insbesondere BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. - BVerfGE 94, 49 ) Einschränkungen unterliegt, und umgekehrt auch ein in unionskonformer Auslegung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG trotz des in einem anderen Mitgliedstaat gewährten internationalen Schutzes zulässiger Asylantrag hinsichtlich des in diesem Antrag enthaltenen Begehrens auf Anerkennung als Asylberechtigter materiell an der nationalen Drittstaatenregelung zu messen ist.

II. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) zuzulassen.

1. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14).

2. Diesen Darlegungsanforderungen werden die erhobenen Divergenzrügen nicht gerecht.

Die Beschwerde rügt im Zusammenhang mit den als klärungsbedürftig angesehenen Fragen zugleich eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei der Prüfung vorrangiger Schutzansprüche dem Umstand keine Bindungswirkung zukomme, dass die Voraussetzungen für einen nachrangigen Schutzanspruch rechtskräftig bejaht seien, und verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung zum Verhältnis der Flüchtlingseigenschaft zur Asylberechtigung nach Art. 16a GG (BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1998 - 9 C 30.97 - juris, vom 2. September 1997 - 9 C 5.97 - BVerwGE 105, 194 <unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 17. Januar 1997 - 9 B 640.96 - juris> und vom 10. Mai 1994 - 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24 ). Auch bei der Frage, ob der Schutzsuchende von einer internationalen Schutz begründenden Gefährdung bedroht gewesen sei oder bereits einen Schaden erlitten habe, sei das Tatsachengericht nicht an die in einem anderen Verfahren getroffenen Feststellungen gebunden, mit denen seinerzeit Asyl- und/oder internationaler Schutz zugesprochen worden sei. Vielmehr müsse sich das Gericht auch insoweit (stets) eine eigene tatrichterliche Überzeugung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO bilden, auch wenn dies nicht ausschließe, dass es sich (danach) die Feststellungen aus dem anderen Verfahren nach entsprechender Prüfung zu eigen machen könne (BVerwG, Urteil vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 42 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 ).

Mit diesem Vorbringen wird eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon deshalb nicht dargelegt, weil es bereits an der Bezeichnung und Gegenüberstellung sich vermeintlich widersprechender Rechtssätze fehlt. Vielmehr räumt die Beschwerde selbst ein, dass die von ihr angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung nicht zu derselben bzw. in gleicher Fallkonstellation ergangen sei und ihr überwiegend auch nicht die zwischenzeitlich unionsrechtlich vorgeprägte Rechtsgrundlage zugrunde gelegen habe. Allein die - geltend gemachte - Notwendigkeit der Übertragung von in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung anderer Rechtsvorschriften aufgestellten Grundsätzen und die Darlegung einer - wie hier (s.o. I.2.1 b) - im Ergebnis fehlerhaften Anwendung vom Berufungsgericht nicht rechtsgrundsätzlich bestrittener höchstrichterlicher Rechtssätze begründet - anders als im allgemeinen Berufungszulassungsrecht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) - revisionszulassungsrechtlich keinen Zulassungsgrund und wäre erst in einem Verfahren nach zugelassener Revision beachtlich.

III. Die Revision ist schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) zuzulassen. Die Beschwerdebegründung genügt insoweit nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO . Aus ihr ergibt sich nicht, dass das Oberverwaltungsgericht den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 VwGO (1.) oder das Gebot der Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO (2.) verletzt oder unter Verstoß gegen § 130a VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden hat (3.).

1. Soweit die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe sich hinsichtlich der Gefährdung der Kläger in Bulgarien entgegen § 108 Abs. 1 VwGO keine eigene Überzeugung gebildet, sondern ohne weitere eigene Prüfung das Ergebnis der Vorinstanz als bindend angesehen, vermag dies schon deshalb keinen Verfahrensfehler zu begründen, weil bei der Prüfung, ob dem Berufungsgericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, von dessen materiell-rechtlicher Rechtsauffassung (iudex a quo) auszugehen ist, auch wenn diese verfehlt sein sollte (stRspr, BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119> und Beschluss vom 25. Januar 2005 - 9 B 38.04 - NVwZ 2005, 447 <449>).

Vorliegend hat das Berufungsgericht die Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung damit begründet, dass aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG für Bulgarien zwischen den Beteiligten nach § 121 Nr. 1 VwGO rechtskräftig feststehe, dass den Klägern bei Rückkehr nach Bulgarien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC ernsthaft drohe. Ausgehend von dieser - nach den vorstehenden Ausführungen (I.2.1.b) den Umfang der Rechtskraft nach § 121 VwGO verkennenden - materiellen Rechtsauffassung erübrigte sich für das Berufungsgericht eine eigenständige Bewertung der den Klägern bei Rückkehr drohenden Gefahren. Lediglich anzumerken ist, dass die Beklagte gegen diese im gerichtlichen Hinweis auf ein beabsichtigtes Vorgehen nach § 130a Satz 1 VwGO angedeutete Einschätzung weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Einwände erhoben hat.

2. Entsprechendes gilt, soweit die Beschwerde rügt, der angegriffene Beschluss leide auch an einer Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO ), weil das Berufungsgericht die Unzulässigkeitsentscheidung trotz der dezidierten Maßgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union ohne Prüfung der individuellen klägerischen Möglichkeiten und deren Einfluss auf die Abwendung einer Situation extremer materieller Not aufgehoben habe.

3. Der angegriffene Beschluss ist schließlich auch nicht deshalb verfahrensfehlerhaft, weil das Berufungsgericht nach § 130a VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden hat.

a) Nach § 130a Satz 1 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören (§ 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO ). Ist das sich auf die Begründetheit oder Unbegründetheit der Berufung beziehende Einstimmigkeitserfordernis (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1998 - 3 B 1.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 19 S. 11 f.) erfüllt, steht die Entscheidung, ob ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss befunden wird, im Ermessen des Gerichts. Die Grenzen des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens sind weit gezogen. Das Revisionsgericht kann die Entscheidung für die Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens nur darauf überprüfen, ob das Oberverwaltungsgericht von seinem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 1999 - 4 B 112.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 35 S. 5 m.w.N. und vom 25. September 2003 - 4 B 68.03 - Buchholz 140 Art. 6 EMRK Nr. 9 S. 16). Ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung ist seitens des Revisionsgerichts nur zu beanstanden, wenn es auf sachfremden Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung des Berufungsgerichts beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1999 - 4 B 4.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 33 S. 2 m.w.N.) oder wenn im konkreten Fall Art. 6 EMRK beziehungsweise Art. 47 GRC die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten (BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2019 - 1 B 57.19 - juris Rn. 6).

b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Beschwerde keine Gründe aufgezeigt, wonach das Berufungsgericht verpflichtet gewesen wäre, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Soweit sie geltend macht, das Berufungsgericht hätte nicht nach § 130a VwGO vorgehen dürfen, weil noch ersichtlicher Aufklärungsbedarf bestanden bzw. sich aufgedrängt habe, verkennt sie, dass auch bei der Frage, ob eine mündliche Verhandlung zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist, auf die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des Berufungsgerichts abzustellen ist. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Beteiligten zu seiner Absicht, durch Beschluss nach § 130a VwGO zu entscheiden, mit Verfügung vom 20. Februar 2020 vorab angehört und dabei unter Bezugnahme auf die weitere Verfügung vom 12. Dezember 2019 darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil rechtskräftig entschieden habe, dass für die Kläger Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Bulgarien vorliegen. Dem war zu entnehmen, dass das Berufungsgericht diesem Umstand offenbar auch für den Ausgang des Berufungsverfahrens Bedeutung beimisst. Die Beklagte hat innerhalb der dreiwöchigen Frist zur Äußerung weder gegen die beabsichtigte Verfahrensweise Bedenken erhoben noch in der Sache vorgetragen, warum die Unzulässigkeitsentscheidung trotz der vom Verwaltungsgericht festgestellten nationalen Abschiebungsverbote rechtmäßig ist, so dass für das Berufungsgericht auch von daher kein Anlass bestand, von einer Entscheidung nach § 130a VwGO abzusehen.

IV. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RVG . Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

Vorinstanz: OVG Rheinland-Pfalz, vom 28.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 10904/18
Fundstellen
ZAR 2021, 76