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BVerwG - Entscheidung vom 26.06.2020

3 KSt 2.20 (3 KSt 1.20)

Normen:
GKG § 66 Abs. 2 S. 1
GKG § 66 Abs. 3 S. 3

BVerwG, Beschluss vom 26.06.2020 - Aktenzeichen 3 KSt 2.20 (3 KSt 1.20)

DRsp Nr. 2020/11793

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung; Zurückweisung einer Erinnerung gegen einen Kostenansatz

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2020 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 2 S. 1; GKG § 66 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 4. Mai 2020 - 3 KSt 1.20 - wendet, ist unzulässig.

Mit diesem Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479 Rn. 2) die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 6. Januar 2020 zurückgewiesen, mit der von ihm im Verfahren BVerwG 3 B 42.19 Gerichtskosten in Höhe von 60 € erhoben werden. In diesem Verfahren hatte der Senat mit Beschluss vom 10. Dezember 2019 die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. November 2019 - OVG 13 OB 363/19 - als unzulässig verworfen. Gemäß der Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz fällt in Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die - wie hier - nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, eine Gebühr in Höhe von 60 € an, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Diese Gebühr war gegenüber dem Kläger als Gebührenschuldner (§ 29 Nr. 1 GKG ) festzusetzen und fällig (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG ).

Die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung des Klägers mit Beschluss vom 4. Mai 2020 - 3 KSt 1.10 -, über die der Senat gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unzulässig und daher zu verwerfen.

Gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG findet gegen die Entscheidung über die Erinnerung die Beschwerde statt, wenn der Beschwerdegegenstand 200 € übersteigt. Das ist bei der Kostenrechnung über 60 €, die der Erinnerung des Klägers zugrunde lag, nicht der Fall. Außerdem findet gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Auf die grundsätzliche Gebührenfreiheit der Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz und der Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG kann der Kläger sich nicht berufen. Für ein - wie hier - nicht statthaftes Rechtsmittel besteht keine Gebührenfreiheit nach dieser Vorschrift (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. März 2016 - 1 KSt 2.16 [ECLI: DE: BVerwG: 2016: 150316B1KSt2.16.0] - juris Rn. 5 und vom 16. Juli 2013 - 1 KSt 1.13 - juris Rn. 5 m.w.N.).

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 13.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 OB 363/19