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BVerwG - Entscheidung vom 26.11.2020

7 B 9.20

Normen:
VwVfG § 75 Abs. 4
VwVfG § 77 S. 1

Fundstellen:
NVwZ 2021, 568

BVerwG, Beschluss vom 26.11.2020 - Aktenzeichen 7 B 9.20

DRsp Nr. 2021/2446

Unterbindung von Vorrats-Planungen ohne erkennbaren Realisierungsgrad; Außerkrafttreten von Planfeststellungsbeschlüssen nach dem Personenbeförderungsgesetz als gesetzliche Rechtsfolge der langjährigen Nichtdurchführung des Plans; Anforderungen an Maßnahmen zur Verhinderung des Außerkrafttretens von Planfeststellungsbeschlüssen; Anforderungen an die endgültige Aufgabe eines Vorhabens

Soweit sich aus § 75 Abs. 4 ThürVwVfG ergibt, dass der Plan "außer Kraft tritt", wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit mit der Durchführung des Plans begonnen wird, ist bereits geklärt, dass das Gesetz damit eine Rechtsfolge anordnet, die kein weiteres Handeln der Behörde erfordert. Zur effektiven Wahrnehmung des Grundrechts auf Eigentum muss lediglich gewährleistet sein, dass sich die Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet auf zumutbare Weise Klarheit darüber verschaffen können, ob ein Planfeststellungsbeschluss nach wie vor gilt. Dem Planbetroffenen steht daher ein Anspruch auf Auskunft gegenüber der zuständigen Behörde zu, ob und gegebenenfalls weshalb sie davon ausgeht, dass der Planfeststellungsbeschluss mit Ablauf der Frist nicht außer Kraft getreten ist, und ihm ist entsprechende Akteneinsicht zu gewähren. Weiter ist geklärt, dass als Maßnahmen, die ein Außerkrafttreten von Planfeststellungsbeschlüssen verhindern können, nur solche in Betracht kommen, bei denen nach Art, Umfang und Zielrichtung deutlich erkennbar zum Ausdruck kommt, dass das Vorhaben in überschaubarem Zeitraum verwirklicht werden soll. Das schließt rein verwaltungsinterne Vorbereitungsmaßnahmen ebenso aus wie symbolische Akte, die nur dem Zweck dienen, den Ablauf der Frist zu hindern. Umgekehrt lassen nur Maßnahmen, die nicht mehr ohne Weiteres rückgängig gemacht werden können und für die Verwirklichung des Plans von relevanter Bedeutung sind, den Schluss zu, dass das Vorhaben nunmehr ernsthaft ins Werk gesetzt werden soll. Schließlich ist geklärt, dass, soweit nach § 77 Satz 1 VwVfG die Planfeststellungsbehörde einen Planfeststellungsbeschluss aufzuheben hat, wenn ein Vorhaben, mit dessen Durchführung begonnen worden ist, endgültig aufgegeben wird, sich die endgültige Aufgabe des Vorhabens - unabhängig von einer Willensbildung beim Vorhabenträger - auch aus objektiven Umständen ergeben kann.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2; der Beigeladene zu 1 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwVfG § 75 Abs. 4 ; VwVfG § 77 S. 1;

Gründe

I

Der Kläger begehrt das Wiederaufgreifen eines Planfeststellungsverfahrens sowie die Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses und eines Besitzeinweisungsbeschlusses. Er ist Eigentümer eines von dem Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 30. September 2010 für den Bau einer Straßenbahnstrecke nach G. teilweise betroffenen Grundstücks. Mit Beschluss vom 5. März 2013 wies der Beklagte den Vorhabenträger in den Besitz der nach dem Planfeststellungsbeschluss zu erwerbenden und vorübergehend in Anspruch zu nehmenden Teilflächen des klägerischen Grundstücks ein, um Baumfäll- und Rodungsarbeiten sowie sonstige Baumaßnahmen zu ermöglichen. Der Beklagte lehnte die Anträge des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Aufhebung der ergangenen Beschlüsse ab. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage dagegen abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen; dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II

Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. a) Grundsätzliche Bedeutung misst die Beschwerde der Frage bei,

ob es einen subjektiv-rechtlichen Anspruch eines von einem Plan betroffenen Grundstückseigentümers auf Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses aus § 75 Abs. 4 ThürVwVfG gibt, wenn keine erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur planmäßigen Verwirklichung des Vorhabens feststellbar ist.

Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Zwar geht der Kläger zu Recht davon aus, dass § 75 ThürVwVfG als mit § 75 VwVfG wortgleiche Norm zum revisiblen Recht nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gehört. Die aufgeworfene Frage lässt sich aber aufgrund der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten.

Schon aus dem klaren Gesetzeswortlaut des § 75 Abs. 4 ThürVwVfG ergibt sich, dass der Plan "außer Kraft tritt", wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit mit der Durchführung des Plans begonnen wird. Das Gesetz ordnet damit eine Rechtsfolge an, die kein weiteres Handeln der Behörde erfordert. Dies entspricht auch Sinn und Zweck der Vorschrift, Vorrats-Planungen ohne erkennbaren Realisierungsgrad zu unterbinden, und zu verhindern, dass betroffene Eigentümer über einen unangemessen langen Zeitraum die Ungewissheiten über eine tatsächliche Inanspruchnahme ihrer Grundstücke hinnehmen müssen (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009 - 9 C 9.08 - BVerwGE 135, 110 <113> zu § 17 Abs. 7 FStrG a.F.). Diesem Zweck würde weniger entsprochen, wenn noch ein konstitutiver Akt der Aufhebung erforderlich wäre (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 26. September 2003 - 5 S 1599/02 - NuR a) 810). Soweit in der Literatur vertreten wird, dass eine behördliche Feststellung des Außerkrafttretens durch Verwaltungsakt in Betracht komme (Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG 21. Aufl. 2020, § 75 Rn. 63a), setzt auch dies voraus, dass die Rechtsfolge der langjährigen Nichtdurchführung des Plans ipso jure eintritt und der Planfeststellungsbeschluss nicht erst durch die Behörde aufgehoben wird. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass zur effektiven Wahrnehmung des Grundrechts auf Eigentum gewährleistet sein muss, dass sich die Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet auf zumutbare Weise Klarheit darüber verschaffen können, ob ein Planfeststellungsbeschluss nach wie vor gilt. Dem Planbetroffenen steht daher ein Anspruch auf Auskunft gegenüber der zuständigen Behörde zu, ob und gegebenenfalls weshalb sie davon ausgeht, dass der Planfeststellungsbeschluss mit Ablauf der Frist nicht außer Kraft getreten ist, und ihm ist entsprechende Akteneinsicht zu gewähren (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009 - 9 C 9.08 - BVerwGE 135, 110 <114>). Warum diese Grundsätze auf Planfeststellungsbeschlüsse nach dem Personenbeförderungsgesetz nicht übertragbar sein sollten (vgl. hierzu VGH Mannheim, Urteil vom 2. November 2004 - 5 S 1063/04 - UPR 2005, 118 ), zeigt die Beschwerde nicht auf; solche Gründe sind auch sonst nicht ersichtlich.

b) Die weiteren Fragen,

ob für die Erfüllung des Begriffsmerkmals der "nach außen erkennbaren Tätigkeit" die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen, hier im konkreten Fall die Errichtung einer Spundwand zur Hangsicherung einer neben der Strecke der geplanten Stadtbahn liegenden Deponie, oder aber die Durchführung von naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen ausreicht,

und

bei welchem finanziellen Aufwand im Verhältnis zum Gesamtaufwand der geplanten Maßnahmen nach außen erkennbare Tätigkeiten mehr als nur geringfügige Bedeutung haben,

rechtfertigen die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits zu § 75 Abs. 4 VwVfG a.F. geklärt gewesen, dass als Maßnahmen, die ein Außerkrafttreten (fernstraßenrechtlicher) Planfeststellungsbeschlüsse verhindern können, nur solche in Betracht kommen, bei denen nach Art, Umfang und Zielrichtung deutlich erkennbar zum Ausdruck kommt, dass das Vorhaben in überschaubarem Zeitraum verwirklicht werden soll (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009 - 9 C 9.08 - BVerwGE 133, 110 <113 f.>). Das schließt rein verwaltungsinterne Vorbereitungsmaßnahmen ebenso aus wie symbolische Akte, die nur dem Zweck dienen, den Ablauf der Frist zu hindern. Auch lassen nur Maßnahmen, die nicht mehr ohne Weiteres rückgängig gemacht werden können und für die Verwirklichung des Plans von relevanter Bedeutung sind, den Schluss zu, dass das Vorhaben nunmehr ernsthaft ins Werk gesetzt werden soll. Der Gesetzgeber hat diese Rechtsprechung zum Anlass genommen, § 75 Abs. 4 VwVfG durch das Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388 ) die heutige Fassung zu geben. Diese Grundsätze lassen sich entgegen der Ansicht des Klägers auch auf andere als fernstraßenrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse übertragen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 27. Juni 2014 - 16 D 31/13. AK - UPR 2015, 107 <108 f.> = juris Rn. 55 f. zum AEG ). Soweit die Beschwerde auf die im vorliegenden Fall durchgeführten konkreten Baumaßnahmen und die dafür aufgewendeten finanziellen Mittel abstellt, zeigt sie einen weitergehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf. Ob die hier ergriffenen Baumaßnahmen nach außen erkennbar waren und für die Verwirklichung des Vorhabens von relevanter Bedeutung sind, ist eine Frage der Tatsachenwürdigung. Damit lässt sich die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht begründen.

c) Auch mit der weiteren Frage,

welche Anforderungen an die endgültige Aufgabe eines Vorhabens zu stellen sind, ob ein bestimmter Zeitablauf ausreicht und welche Anforderungen an die Darlegung und den Nachweis der finanziellen Situation des Planungsträgers zu stellen sind,

wirft die Beschwerde keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Sie lässt sich ebenfalls auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten.

Nach § 77 Satz 1 VwVfG hat die Planfeststellungsbehörde einen Planfeststellungsbeschluss aufzuheben, wenn ein Vorhaben, mit dessen Durchführung begonnen worden ist, endgültig aufgegeben wird. Die Vorschrift stellt damit auf den Willen des Vorhabenträgers ab. Dieser braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden (BVerwG, Beschluss vom 11. November 2009 - 7 B 13.09 - juris Rn. 35). Die endgültige Aufgabe des Vorhabens kann sich aber - unabhängig von einer Willensbildung beim Vorhabenträger - auch aus objektiven Umständen ergeben. In diesem Fall sind gegenteilige Beteuerungen des Vorhabenträgers unerheblich, er wolle das Vorhaben noch durchführen (BVerwG, Beschluss vom 11. November 2009 - 7 B 13.09 - juris Rn. 35). Einen weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde mit ihrem auf die Umstände des konkreten Einzelfalls abstellenden Vorbringen zur finanziellen Situation der Beigeladenen und der Stadt G. nicht auf. Dies gilt auch, soweit die Beschwerde danach fragt, ob ab einem bestimmten Zeitablauf ein Plan aufzuheben sei. § 77 Satz 1 VwVfG sieht im Gegensatz zu § 75 Abs. 4 VwVfG gerade keine Frist vor, sondern knüpft allein an das objektive Aufgeben des Planes an. Er gilt daher auch für Verfahren, mit deren Durchführung noch nicht begonnen wurde, wenn diese ausnahmsweise vor Ablauf der 5-Jahresfrist endgültig aufgegeben werden. Ob nach Beginn der Plandurchführung eine längere Unterbrechung der weiteren Arbeiten oder sonstige Tatsachen den Schluss rechtfertigen, ein Vorhaben sei endgültig aufgegeben worden, hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalles ab und ist daher einer fallübergreifenden Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich.

2. Auch Verfahrensmängel, die zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen könnten, ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.

Die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht habe gegen allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, weil es ausschließlich auf die zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses von Bund und Land zugesagte anteilige Förderung des Vorhabens abgestellt und den Verlusten der Beigeladenen sowie der prekären finanziellen Lage der Stadt G. in den Jahren 2010 bis 2013 keine Bedeutung beigemessen habe. Es widerspreche allgemeinen Erfahrungssätzen, dass bei der Frage, ob ein bestimmtes Projekt tatsächlich finanziert werden könne, die finanzielle Situation der Gesellschaft, die den Verlustausgleich für die Verkehrsbetriebe erbringen soll, ausgeklammert werde. Gleiches gelte für die finanzielle Situation der Kommune, die Alleingesellschafterin der Muttergesellschaft sei, und die Tatsache, dass die Fördermittel widerrufen worden seien. Einen Verfahrensmangel hat die Beschwerde damit nicht aufgezeigt.

Die Grenzen der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung sind mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers nur dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind (stRspr, siehe etwa BVerwG, Beschlüsse vom 13. Januar 2016 - 7 B 8.15 - RdL 2016, 142 <144> = juris Rn. 22 und vom 26. Juli 2016 - 7 B 28.15 - AbfallR 2016, 252 <256 f.> = juris Rn. 29). Eine solche Ausnahmesituation legt die Beschwerde nicht dar. Das Oberverwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1999 - 4 A 12.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 154) davon ausgegangen, dass es für die Frage der Planrechtfertigung allein darauf ankomme, ob im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses dem geplanten Bauvorhaben unüberwindbare finanzielle Hindernisse entgegenstünden. Es hat dies mit der Begründung verneint, dass vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses am 30. September 2010 das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und der Freistaat Thüringen Fördermittel in Höhe von 75 % verbindlich bewilligt haben. Deshalb hätten trotz der Tatsache, dass die G. GmbH in den Jahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nur Verluste erwirtschaftet habe und durch ihre Muttergesellschaft und die Stadt G. finanziert werden musste, bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Realisierung des Projekts "für die Zukunft nahezu ausgeschlossen war und andere mögliche Kostenbeteiligungen nicht in Frage kamen" (UA S. 10). Das Oberverwaltungsgericht hat damit in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil 20. Mai 1999 - 4 A 12.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 154) entscheidend nicht allein auf die aktuelle finanzielle Situation der Verkehrsbetriebe abgestellt, sondern der Sache nach in seine Betrachtung einbezogen, dass der Planfeststellungsbeschluss aus Rechtsgründen - außer im seltenen Fall einer vorzeitigen Aufgabe der Planungsabsicht - frühestens fünf Jahre nach Erlass außer Kraft tritt und diesen Zeitrahmen auf das planungsrechtliche Vollzugshindernis der mangelnden Finanzierbarkeit des Vorhabens übertragen. Dass unter Berücksichtigung dieser (Mindest-)Zeitspanne das Oberverwaltungsgericht ein Aufbringen des notwendigen Eigenanteils im Jahre 2010 nicht für nahezu ausgeschlossen erachtet hat, ist daher nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang durfte das Oberverwaltungsgericht auch berücksichtigen, dass es sich bei dem Vorhaben um die zweite Ausbaustufe eines in der ersten Stufe bereits realisierten Ausbauprogramms und damit um eine bereits verfestigte und (teilweise) umgesetzte Planung handelte. Es liegt auf der Hand, dass in einer solchen Situation die Anstrengungen aller Beteiligten besonders groß sein werden, das Vorhaben zu Ende zu führen. Dass dies auch möglich ist, verdeutlicht der Umstand, dass nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts die Fördermittel nach wie vor zur Verfügung stehen, nachdem das Gesamtvorhaben bis 2022 in ein entsprechendes Bundesprogramm aufgenommen wurde und dieser Zeitraum verlängerbar ist (UA S. 12).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Thüringen, vom 23.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 266/15
Fundstellen
NVwZ 2021, 568