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BVerwG - Entscheidung vom 17.12.2020

8 B 32.20 (8 C 34.20)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 17.12.2020 - Aktenzeichen 8 B 32.20 (8 C 34.20)

DRsp Nr. 2021/2867

Stützen der Beschwerde auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hinsichtlich Vorliegens eines handwerksähnlichen Gewerbes

Tenor

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 27. Februar 2020 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die unter anderem auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) gestützte Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Beschwerdevorbringen führt auf die Frage, ob ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 und Satz 2, Abs. 2 Satz 2 der Handwerksordnung vorliegen kann, wenn die gewerbliche Betätigung das typische Erscheinungsbild eines in Anlage B Abschnitt 2 zur Handwerksordnung genannten Gewerbes nicht ausfüllt, sondern nur einen Ausschnitt der für es typischen Tätigkeiten zum Gegenstand hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 27.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 2901/18