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BVerwG - Entscheidung vom 08.10.2020

4 BN 60.19

Normen:
VwGO § 133 Abs. 3

BVerwG, Beschluss vom 08.10.2020 - Aktenzeichen 4 BN 60.19

DRsp Nr. 2020/16967

Streit um einen Bebauungsplan im Hinblick auf den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben; Beschränkung des Prüfungsrahmens einer Nichtzulassungsbeschwerde auf die gemäß § 133 Abs. 3 VwGO fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe; Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz

Die Zulassung der Revision kommt nur hinsichtlich solcher Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO in Betracht, die gemäß § 133 Abs. 3 VwGO fristgerecht vorgetragen sind. Dies schließt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingereichte Rechtsfragen aus.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. August 2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 133 Abs. 3 ;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.

1. Die Beschwerde ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die die Antragstellerin ihr beimisst.

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO ) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - ZfBR 2020, 173 Rn. 4).

a) Die Beschwerde ist der Auffassung, das Oberverwaltungsgericht sei zu Unrecht von der Wirksamkeit des Einzelhandelskonzepts der Stadt H. ausgegangen. Die Frage der Wirksamkeit sei von grundsätzlicher Bedeutung für weitere Entscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen. Das Oberverwaltungsgericht hätte außerdem die Erforderlichkeit des angegriffenen Bebauungsplans verneinen und Abwägungsfehler feststellen müssen. Damit sind keine im allgemeinen Interesse klärungsbedürftigen Rechtsfragen des revisiblen Rechts bezeichnet. Die Begründung der Beschwerde erschöpft sich darin, das Urteil der Vorinstanz nach Art eines zugelassenen Rechtsmittels als fehlerhaft anzugreifen. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dient indes nicht dazu, die Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung einer revisionsgerichtlichen Kontrolle zuzuführen (BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2018 - 4 BN 28.17 - BRS 86 Nr. 197 = juris Rn. 6).

b) Die zur Abwägung eines Anspruchs nach § 42 Abs. 3 BauGB aufgeworfene Frage führt nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Denn der Prüfungsrahmen ist insoweit auf die gemäß § 133 Abs. 3 VwGO fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Oktober 2009 - 1 B 24.09 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 10 Rn. 4 und vom 16. August 2017 - 3 B 53.16 - juris Rn. 3). Dies schließt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erstmals mit Schriftsatz vom 22. April 2020 formulierte Rechtsfrage aus.

2. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Divergenz zuzulassen.

Eine Abweichung zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten, gleichermaßen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 = juris Rn. 3). Eine solche Abweichung zeigt die Beschwerde nicht auf.

a) Die Beschwerde entnimmt dem Senatsbeschluss vom 6. August 2013 - 4 BN 8.13 - (ZfBR 2013, 781 Rn. 3) den Rechtssatz, dass es für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben nach § 1 Abs. 5 BauNVO einer städtebaulichen Begründung bedarf, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben muss und die den Ausschluss rechtfertigt. Sie bezeichnet aber keinen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz, mit dem die Vorinstanz von dem genannten Rechtssatz abgewichen sein soll. Sie wirft dem Oberverwaltungsgericht vor, den genannten Rechtssatz fehlerhaft angewandt zu haben. Auf den Vorwurf einer fehlerhaften Rechtsanwendung im Einzelfall kann die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aber nicht gestützt werden (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 26 S. 14).

b) Die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht sei von einer ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit von Einzelhandelsausschlüssen abgewichen, sofern es dem Bebauungsplan unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Verwirklichungsfähigkeit an der Erforderlichkeit fehle. Sie benennt hierzu aber weder einen abstrakten Rechtssatz einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch einen abstrakten Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung, aus deren Gegenüberstellung sich eine Abweichung erst ergeben könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Hamburg, vom 12.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 E 13/17