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BVerwG - Entscheidung vom 09.10.2020

7 B 5.20

BVerwG, Beschluss vom 09.10.2020 - Aktenzeichen 7 B 5.20

DRsp Nr. 2020/16140

Streit um eine wasserrechtliche Untersagung hinsichtlich des Ableitens von Wasser in eine Wasserkraftanlage; Fehlen einer erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigung für ein umgebautes Wehr; Irrevisibilität von Landesrecht

Fragen zum nicht revisiblen Landesrecht führen grundsätzlich nicht auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO .

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 135 000 € festgesetzt.

Gründe

I

Die Klägerin wendet sich gegen einen wasserrechtlichen Bescheid, mit dem ihr unter anderem das Ableiten von Wasser in eine von ihr betriebene Wasserkraftanlage untersagt wurde.

Die Klägerin betreibt in T. an dem Fluss S. eine Wasserkraftanlage, die sie 2012 von ihrem Geschäftsführer gepachtet hat. Im November 2005 hatte das Landratsamt A. dem Geschäftsführer der Klägerin gegenüber festgestellt, dass der Betrieb der Wasserkraftanlage als Stauanlage aufgrund eines wasserrechtlichen Altrechts unter dort näher genannten Voraussetzungen zur Energieerzeugung aus Wasserkraft zulässig ist. Im April 2014 brach der Bedienersteg der Wasserkraftanlage durch. Die Klägerin beabsichtigte, einen identischen Neubau errichten zu lassen, und ließ die Arbeiten beginnen. Daraufhin untersagte der Beklagte der Klägerin die weitere Bauausführung an der Wasserkraftanlage und gab mit dem angefochtenen Bescheid der Klägerin die Einstellung der Gewässerbenutzung auf.

Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht blieben ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II

Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache dann, wenn in einem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO ) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2017 - 7 B 4.17 - juris Rn. 6 und vom 20. Dezember 2019 - 7 B 5.19 - juris Rn. 4). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.

Mit der Frage,

"Erlischt ein nach § 20 Abs. 1 WHG überführtes altes Wasserrecht nach den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes bzw. allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, wenn an der zur Ausübung der Gewässerbenutzung erforderlichen Anlage bauliche Maßnahmen vorgenommen worden sind, die nach den jeweils einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen zu § 36 WHG einer anlagenrechtlichen Genehmigung bedurften, aber ohne diese Genehmigung durchgeführt worden sind, im Übrigen jedoch alle die Gewässerbenutzung bestimmenden Parameter unverändert geblieben sind?",

wird ein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf nicht aufgezeigt. Es mangelt bereits an der Entscheidungserheblichkeit der Frage.

Das Oberverwaltungsgericht hat zwar bemerkt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Pachtvertrags im Jahr 2012 über kein Altrecht (mehr) verfügt habe (UA Rn. 37). Auf die Frage des Erlöschens des alten Wasserrechts kam es aber nicht an. Nach den tragenden Erwägungen bezog sich das Altrecht gemäß dem Bescheid zum alten Wasserrecht vom 8. November 2005 nur auf den Zustand der Anlage am 1. Juli 1990 und erfasste später erfolgte ungenehmigte Veränderungen nicht. Der Geschäftsführer der Klägerin verfügte danach für die Wasserkraftanlage in dem Zustand, in dem sie sich im Jahr 2012 befunden hat, nicht über eine erforderliche wasserrechtliche Genehmigung. Folgerichtig hat das Oberverwaltungsgericht nicht ein Erlöschen des Altrechts im Sinne von § 20 WHG geprüft, sondern nach einer Genehmigung im Sinne von § 91 des Sächsischen Wassergesetzes a.F. für die Erneuerung des Wehres im Jahr 1999 gefragt (juris Rn. 37). Insoweit steht aber allein nicht revisibles Recht in Rede.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Sachsen, vom 11.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 15/18