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BVerwG - Entscheidung vom 01.07.2020

3 B 1.20

Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
VwGO § 133 Abs. 3 S. 3
StVO § 45 Abs. 3
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 01.07.2020 - Aktenzeichen 3 B 1.20

DRsp Nr. 2020/11232

Streit um eine Halt- und Parkregelung auf der einer Grundstückszufahrt gegenüberliegenden Straßenseite; Teilbarkeit einer Allgemeinverfügung; Voraussetzung für die Teilaufhebung eines Verwaltungsaktes; Teilbarkeit bei Ermessen der Behörde; Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz

Steht der Erlass eines Verwaltungsaktes im Ermessen der Behörde, ist für die Frage der Teilbarkeit des Verwaltungsaktes von Bedeutung, ob die Behörde den Verwaltungsakt auch ohne die angegriffene Teilregelung erlassen hätte.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. November 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; StVO § 45 Abs. 3 ; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1;

Gründe

Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg.

1. Die Klägerin wendet sich gegen die Halt- und Parkregelung auf der ihrer Grundstückszufahrt gegenüberliegenden Straßenseite.

Die Klägerin ist Erbbauberechtigte des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks ... (Flst. ...) und wohnt dort auch. Der ..., auf dessen Nordseite das Grundstück liegt, ist eine rund 75 m lange, gerade verlaufende Erschließungs- und Wohnstraße innerhalb einer Tempo 30-Zone. Die Fahrbahn ist etwa 4,50 m breit. Entlang der Südseite des ... verläuft ein rund 1,50 m breiter Gehweg; an der Nordseite, wo ein absolutes Haltverbot besteht, schließt sich an die Fahrbahn statt eines Gehwegs ein etwa 3 m breiter Grünstreifen an. Mit straßenverkehrsrechtlicher Anordnung vom 20. Mai 2010 hatte die Beklagte auf der Südseite des ... zur Sicherung der Zu- und Abfahrt der Klägerin die Markierung von Parkwinkeln angeordnet.

Auf ihre Forderung, weitere Maßnahmen zur Verbesserung der verkehrlichen Situation am ... zu treffen, ordnete die Beklagte am 9. Dezember 2014 die Anbringung eines Haltverbotszeichens (Zeichen 283) mit Zusatzzeichen 1053-30 (Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt) und weiterer Parkwinkel an.

Mit Schreiben vom 20. Januar 2015 teilte die Klägerin der Beklagten mit, die Parksituation habe sich durch das Haltverbotzeichen nicht verbessert, und beantragte, das Zusatzzeichen 1053-30 zu entfernen oder ein sogenanntes aufgesatteltes Parken durch Zusatzzeichen 315 zu erlauben bzw. die Fläche gegenüber ihrer Grundstückszufahrt als Sperrfläche (Zeichen 298) auszuweisen.

Nachdem die Beklagte dem nicht nachkam, hat die Klägerin am 11. Dezember 2015 Klage mit dem Antrag erhoben, die straßenverkehrsrechtliche Anordnung vom 9. Dezember 2014 hinsichtlich des Verkehrszeichens Zusatzzeichen 1053-30 und der zugehörigen Markierungen aufzuheben und die Beklagte zur Entfernung des Zusatzzeichens 1053-30 und der Parkflächenmarkierungen zu verpflichten. Diese Klage hat das Verwaltungsgericht Augsburg als unzulässig abgewiesen. Die Anfechtungsklage sei nicht statthaft. Das Zusatzzeichen 1053-30 sei kein selbständig angreifbarer Verwaltungsakt, sondern Bestandteil der von der Beklagten für die Südseite des ... getroffenen einheitlichen Gesamtregelung, durch die die Klägerin begünstigt werde. Wenn sie weitergehend die Anordnung eines durchgängigen Haltverbots auf der Südseite des ... begehre, sei statthafte Klageart die Verpflichtungsklage. Einen Verpflichtungsantrag habe sie trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts aber auch nicht hilfsweise gestellt.

Die Berufung der Klägerin hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung (§ 130a VwGO ) zurückgewiesen. Die Klage sei als (Teil-) Anfechtungsklage mit dem Ziel der Aufhebung nur der Anordnung des Zusatzzeichens sowie der Parkwinkel und von deren Entfernung zulässig. Ob die Anordnung in dieser Weise teilbar sei, sei eine Frage der Begründetheit. Die nähere Prüfung ergebe, dass die Allgemeinverfügung der Beklagten vom 9. Dezember 2014 nicht teilbar sei; es handele sich um einen einheitlichen Verwaltungsakt. Daher sei die Klage mit ihrem Hauptantrag, die straßenverkehrsrechtliche Anordnung vom 9. Dezember 2014 hinsichtlich des Zusatzzeichens 1053-30 und der zugehörigen Markierungen aufzuheben sowie die Beklagte zu deren Entfernung zu verpflichten, unbegründet. Selbst bei einer Teilbarkeit der Allgemeinverfügung hätte die Klägerin keinen Anspruch auf eine isolierte Aufhebung im von ihr begehrten Umfang. Die getroffene Anordnung sei rechtmäßig und verletze sie weder in ihren Rechten als Verkehrsteilnehmerin noch in ihrem Recht auf Anliegergebrauch. Ihr nachträglich gestellter Hilfsantrag, die Anordnung vom 9. Dezember 2014 insgesamt aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die zur Bekanntgabe der Anordnung aufgestellten Verkehrszeichen 283 (absolutes Haltverbot) und 1053-30 (Parken in gekennzeichneten Parkflächen erlaubt) und die zugehörige Markierung von Parkflächen zu entfernen, sei unzulässig. Darin liege eine unzulässige Klageänderung (§ 91 VwGO ); die Beklagte habe ihr nicht zugestimmt und sie sei auch nicht sachdienlich.

2. Die Rechtssache hat weder in Bezug auf den Hauptantrag (b) noch hinsichtlich des Hilfsantrags (c) die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ).

a) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Regelung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das ist in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise darzulegen und setzt die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26).

Beruht die vorinstanzliche Entscheidung - wie hier - auf mehreren tragenden Gründen, muss hinsichtlich jedes dieser Gründe das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes dargetan werden, da ansonsten die Zulassungsvoraussetzung der Entscheidungserheblichkeit fehlt (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26).

Hier hält das Berufungsgericht die Klage im Hauptantrag bereits deshalb für unbegründet, weil die angegriffene Allgemeinverfügung nicht teilbar und das isoliert auf die Aufhebung des Zusatzzeichens und der Parkmarkierungen gerichtete Anfechtungsbegehren daher nicht statthaft sei. Die Beklagte habe kein absolutes Haltverbot an der gesamten Südseite des ... erlassen, sondern nur das aus ihrer Sicht bestehende gesetzliche Parkverbot gegenüber den Grundstückszufahrten verdeutlichen wollen. Sie hätte daher die Anordnung, die nach § 45 Abs. 3 StVO in ihrem Ermessen stehe, ohne das Zusatzschild nicht erlassen (BA Rn. 32 ff.). Diese Begründung trägt die Zurückweisung der Berufung der Klägerin in ihrem Hauptantrag selbständig.

b) Die einzige Frage aus dem umfangreichen Fragenkatalog zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, die die Teilbarkeit der Anordnung vom 9. Dezember 2014 zum Gegenstand hat, ob

eine Straßenverkehrsbehörde bei einer aus mehreren Anordnungen zusammengesetzten verkehrsrechtlichen Regelung deren materiell-rechtliche Teilbarkeit im Widerspruch zu § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verneinen darf, wenn wie im vorliegenden Fall bei Aufhebung der Anordnung des Zusatzzeichens ZZ 1053-30 eine selbständig wirkende Anordnung (hier: Haltverbot) bestehen bleiben würde,

rechtfertigt eine Revisionszulassung auf der Grundlage von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht.

Es ist bereits zweifelhaft, inwieweit dieser Frage mit Blick auf den spezifischen Inhalt der hier in Rede stehenden straßenverkehrsrechtlichen Anordnung, der Teil der Fragestellung geworden ist, eine fallübergreifende und damit grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommt. Jedenfalls scheitert die Revisionszulassung daran, dass der rechtliche Maßstab für die materiell-rechtliche Teilbarkeit einer behördlichen Anordnung und damit auch für die Möglichkeit einer verwaltungsgerichtlichen Teilaufhebung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist. Das Weitere ist Anwendung der dort entwickelten rechtlichen Obersätze auf den konkreten Einzelfall.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Voraussetzung für die Teilaufhebung eines Verwaltungsaktes nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die nach materiell-rechtlichen Vorschriften zu beurteilende Teilbarkeit des Verwaltungsaktes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 1997 - 8 B 240.96 - juris Rn. 5). Die Teilbarkeit ist zu bejahen, wenn die rechtlich unbedenklichen Teile nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil stehen, sondern als selbständige Regelung weiter existieren können, ohne ihren Bedeutungsinhalt zu verändern (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 20. August 1992 - 4 C 13.91 - NVwZ-RR 1993, 225 m.w.N.). Daraus folgt unmittelbar, dass allein der Umstand, dass eine selbständig wirkende Anordnung bestehen bleiben würde, noch nicht die Annahme der Teilbarkeit eines Verwaltungsaktes rechtfertigt. In den Blick zu nehmen ist darüber hinaus der Bedeutungsinhalt, der der Gesamtregelung zukommen soll. Steht - wie hier - der Erlass des Verwaltungsaktes im Ermessen der Behörde, ist auch von Bedeutung, ob die Behörde den Verwaltungsakt auch ohne die angegriffene Teilregelung erlassen hätte; durch eine bloße Teilaufhebung darf ihr nicht eine Restregelung aufgezwungen werden, die sie so nicht erlassen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1988 - 7 B 98.88 - NVwZ-RR 1989, 241 f. und Urteil vom 19. Februar 2015 - 7 C 11.12 [ECLI: DE: BVerwG: 2015: 190215U7C11.12.0] - BVerwGE 151, 213 Rn. 47, jeweils zu einer fachplanerischen Entscheidung sowie Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung , Stand: Juli 2019, § 42 Abs. 1 VwGO Rn. 13 m.w.N.).

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die die Klägerin nicht mit einer begründeten Verfahrensrüge angegriffen hat und die deshalb im Revisionsverfahren bindend zugrunde zu legen wären, hätte die Beklagte das Haltverbot, das nach dem Hauptantrag der Klägerin bestehen bleiben soll, nicht ohne das Zusatzzeichen 1053-30 und die Parkmarkierungen erlassen, deren isolierte Beseitigung die Klägerin anstrebt (BA Rn. 33).

Entgegen der Beschwerdebegründung ist eine nur teilweise Anfechtbarkeit der Anordnung vom 9. Dezember 2014 auch nicht mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ) zu bejahen. Der Klägerin hätte prozessual die Möglichkeit gehabt, die straßenverkehrsrechtliche Anordnung insgesamt anzufechten oder von Anfang an jedenfalls einen entsprechenden Hilfsantrag zu stellen. Damit stand ihr gemessen an Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ein hinreichend effektives rechtliches Instrumentarium zur Verfügung.

c) Die weiteren Fragen, mit denen die Klägerin grundsätzlichen Klärungsbedarf im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezogen auf ihren Hauptantrag darlegen will, betreffen die Vereinbarkeit der von der Beklagten getroffenen Parkregelung mit den straßenverkehrsrechtlichen oder, soweit es um eine vermeintliche unzulässige Widmungsbeschränkung geht, mit den straßenrechtlichen Vorgaben. Auf die Klärung dieser Fragen zur Rechtmäßigkeit der Anordnung kommt es in dem von der Klägerin angestrebten Revisionsverfahren aber nicht entscheidungserheblich an, nachdem bereits die fehlende Statthaftigkeit der Teilanfechtung der Anordnung die Abweisung des Hauptantrags selbstständig trägt. Deswegen wäre eine Klärung dieser Fragen im Revisionsverfahren nicht zu erwarten; sie können schon aus diesem Grund nicht zur Zulassung der Revision führen.

d) Auch in Bezug auf den Hilfsantrag, den die Klägerin erst im Laufe des Berufungsverfahrens gestellt hat, lässt sich der Beschwerde keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entnehmen. Mit diesem Hilfsantrag begehrt sie, die straßenverkehrsrechtliche Anordnung vom 9. Dezember 2014 einschließlich der Anordnung der zugehörigen Markierungen und somit insgesamt aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die zur Bekanntgabe der Anordnung aufgestellten Verkehrszeichen VZ 283 (absolutes Haltverbot) und Zusatzzeichen 1053-30 (Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt) sowie die zugehörige Markierung von Parkflächen zu entfernen. Damit richtet sich das Aufhebungs- und Beseitigungsbegehren der Klägerin nun erstmals auch gegen die Anordnung des Haltverbots.

aa) Die von der Klägerin in Bezug auf diesen Hilfsantrag aufgeworfene Frage (dort A.16.),

liegt hinsichtlich eines im Berufungsverfahren eingebrachten Hilfsantrags eine Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO vor, wenn dieser Hilfsantrag sich auf die angegriffene Anordnung in ihrer Gesamtheit bezieht und eine abgestufte Beantragung in Form von Hauptanträgen jederzeit möglich ist,

würde sich im Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen. Bei der hier gegebenen Sachlage ist die in der Frage angenommene Voraussetzung nicht (mehr) erfüllt, dass eine abgestufte Beantragung in Form von Hauptanträgen jederzeit möglich ist. Die Fragestellung blendet aus, dass die Anordnung vom 9. Dezember 2014 hinsichtlich des erst in der Berufung in das Anfechtungsbegehren einbezogenen Haltverbots mittlerweile in Bestandskraft erwachsen war; das führt, wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt, zur Unzulässigkeit dieses Hilfsantrags.

bb) Auch die zweite von der Klägerin in Bezug auf ihren Hilfsantrag als grundsätzlich klärungsbedürftig angeführte Frage (dort A.17.),

kann ein nachträglich erhobener Hilfsantrag sachdienlich sein, wenn die dortige Antragstellung bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war und bei Einbringung des Antrags die Jahresfrist des § 58 VwGO noch nicht abgelaufen war,

rechtfertigt keine Revisionszulassung auf der Grundlage von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO . Diese Fragestellung geht daran vorbei, dass das Haltverbot nicht - wie in der Frage unterstellt wird - bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. Maßgeblich dafür ist nicht der angekündigte, sondern der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht dann tatsächlich gestellte Antrag. Dieser Antrag war ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung (GA S. 43) auf die Aufhebung der Anordnung hinsichtlich des Zusatzzeichens 1053-30 und der zugehörigen Markierungen sowie auf deren Entfernung beschränkt.

3. Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung wegen Abweichung des angegriffenen Beschlusses von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) sind ebenfalls nicht erfüllt.

Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1995 - 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 18); für behauptete Abweichungen von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes gilt Entsprechendes. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz-noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55).

a) Die Klägerin macht als Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend, das Berufungsgericht habe sich mit dem Rechtssatz, die angegriffene Anordnung von Parkständen verdeutliche bzw. wiederhole nur das nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO gegenüber ihrer Grundstückszufahrt bestehende Parkverbot, in Widerspruch zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2019 - 3 C 7.17 [ECLI: DE: BVerwG: 2019: 240119U3C7.17.0] - (BVerwGE 164, 253 ) gesetzt, wonach der Orientierungswert für die Einordnung einer Straße als schmal bei der Unterschreitung einer Fahrbahnbreite von 5,50 m liege. Eine solche Fahrbahnbreite weise der ... nicht auf, außerdem gebe es vor ihrem Grundstück anders als im vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall keinen Fußweg (dort B.1.).

Mit diesen Darlegungen werden die Anforderungen an eine Divergenzrüge schon im Ansatz verfehlt. Damit wird kein abweichender rechtlicher Obersatz im Berufungsurteil aufgezeigt, sondern allenfalls eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und damit ein Subsumtionsfehler behauptet. An dem nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Inhalt einer Divergenzrüge gehen auch die umfänglichen Darlegungen in der Beschwerde dazu vorbei, die Beklagte habe bei ihrer Anordnung einen Ermessensfehler dadurch begangen, dass sie keine technischen Vorermittlungen, etwa durch die Ermittlung von Schleppkurven, durchgeführt habe.

b) Eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sieht die Beschwerde außerdem darin, dass das Berufungsgericht nicht dargelegt habe, weshalb im vorliegenden Fall eine Anordnung nach § 45 StVO veranlasst gewesen sei. Dadurch habe sich der Verwaltungsgerichtshof in einen Gegensatz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 2001 - 3 C 23.00 - (Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41) gesetzt. Nach dieser Entscheidung setzten Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine Gefahrenlage voraus, die - erstens - auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen sei und -zweitens - das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteige. Eine solche Gefahrenlage habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nicht dargelegt (B.2. der Beschwerdebegründung).

Auch an dieser Stelle arbeitet die Beschwerde keinen vom genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden rechtlichen Obersatz in der Entscheidung des Berufungsgerichts heraus, sondern es wird der Sache nach eine fehlerhafte Rechtsanwendung gerügt. Ebenso wenig ist zu erkennen, welche Relevanz die umfangreichen Darlegungen zu einem vermeintlichen Ermessensfehler der Beklagten für die behauptete Abweichung des angegriffenen Beschlusses von dem genannten Rechtssatz aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben sollen.

c) Darüber hinaus rügt die Klägerin als Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (dort B.3.), das Berufungsgericht habe sich bei seiner Entscheidung darauf gestützt, sie habe nicht vorgetragen, an ordnungsgemäß innerhalb der Parkwinkel abgestellten Fahrzeugen nicht vorbeifahren zu können. Das stehe im Widerspruch zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2003 - 3 C 15.03 - (ZfSch 2004, 139), wonach sich § 42 Abs. 2 VwGO ein Erfordernis nachhaltiger bzw. regelmäßiger Betroffenheit weder im Allgemeinen noch im Speziellen entnehmen lasse. Auch damit behauptet die Klägerin jedoch allenfalls eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; ein von dieser Rechtsprechung abweichender rechtlicher Obersatz im angegriffenen Beschluss wird in der Beschwerde dagegen nicht benannt. Ihre Klagebefugnis hatte das Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogen.

d) Denselben Begründungsmangel weist die Beschwerde auf, soweit die Klägerin eine Abweichung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 1993 - 11 C 45.92 - (Buchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 9), vom 22. Januar 1971 - 7 C 42.70 - (BVerwGE 37, 116 ) und vom 8. September 1972 - 7 C 8.71 - (Buchholz 442.15 § 4 StVO Nr. 11) daraus herleiten will, dass das Berufungsgericht in seinem Beschluss zugrunde gelegt habe, Besucher der kirchlichen Einrichtungen dürften den ... zum Parken nutzen (dort B.4.). Es ist nicht zu erkennen, worin hier der vom Berufungsgericht aufgestellte abweichende rechtliche Obersatz liegen soll. Abgesehen davon wird auch an dieser Stelle die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Divergenz in keiner Weise dargelegt. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - wie bereits gezeigt - in Bezug auf den Hauptantrag selbständig tragend darauf gestützt, dass die Anordnung der Beklagten vom 9. Dezember 2014 nicht teilbar sei, und hinsichtlich des Hilfsantrags auf die Unzulässigkeit der damit verbundenen Klageänderung.

4. Der Beschwerde lässt sich kein Verfahrensmangel entnehmen, auf dem die Entscheidung des Berufungsgerichts beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ).

a) Die Klägerin rügt als verfahrensfehlerhaft, dass das Berufungsgericht keine Beweiserhebung in Form einer Ortseinsicht oder durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage durchgeführt habe, ob der Abstand zwischen den Parkwinkeln und dem nördlichen Fahrbahnrand 2,60 m oder 2,40 m betrage. Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO ist damit nicht dargetan. Der Umfang der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht richtet sich nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119> m.w.N.). Nach der materiell-rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts, das von einer verbleibenden Fahrbahnbreite von ca. 2,50 m ausgeht, kommt es aber nicht darauf an, wie breit die neben den Parkwinkeln verbleibende Restfahrbahn genau ist (so auch BA Rn. 36). Das Berufungsgericht geht davon aus, § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO gebiete nicht, dass Verkehrsteilnehmer nicht so halten oder parken dürfen, dass hierdurch Engstellen entstehen, solange der Verkehr dadurch nicht im Sinne von § 1 Abs. 2 StVO übermäßig behindert werde. Hier seien von keiner Seite Probleme durch dort parkende Fahrzeuge bestätigt worden (BA Rn. 35). Abgesehen davon fehlt es auch hier an der Darlegung der Kausalität des vermeintlichen Verfahrensfehlers für die den angegriffenen Beschluss tragenden Gründe.

b) Außerdem rügt die Klägerin die Annahme des Berufungsgerichts als verfahrensfehlerhaft, die Straßenverkehrsbehörde habe mit der Anordnung der Parkwinkel vom 9. Dezember 2014 lediglich ein von ihr angenommenes Haltverbot verdeutlichen wollen. Das Berufungsgericht habe durch technische Vorermittlungen sicherstellen müssen, dass die alten Parkwinkel auch heute noch den Anforderungen des Verkehrs an die Wenderadien entsprächen. Auch daraus ergibt sich kein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht. Auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts waren die von der Klägerin vermissten technischen Vorermittlungen nicht erforderlich. Die in der Rüge aufgegriffene Aussage im angegriffenen Beschluss bezieht sich auf die Frage, ob es sich bei der Allgemeinverfügung vom 9. Dezember 2014 um einen einheitlichen Verwaltungsakt handelt, oder ob er nach der Regelungsabsicht der Beklagten in Haltverbot und Zusatzzeichen 1053-30 aufgeteilt werden kann (BA Rn. 32). Die Teilbarkeit hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, die Beklagte habe kein absolutes Haltverbot an der gesamten Südseite des ... erlassen wollen, sondern nur beabsichtigt, das ihrer Ansicht nach bestehende gesetzliche Parkverbot gegenüber den Grundstückszufahrten zu verdeutlichen (BA Rn. 33). Dafür war die Vornahme der von der Klägerin vermissten Ermittlungen nicht erforderlich.

c) Schließlich macht die Klägerin geltend, das Berufungsgericht habe ihren Vortrag übergangen, die vor Ort aufgezeichnete Parkflächenbreite betrage nur 1,90 m zwischen Bordsteinkante und Schmalstrich. Sie habe darauf hingewiesen, dass eine Parkmarkierung rechtswidrig sei, die ohne hinreichende Rechtfertigung Lastkraftwagen und andere breitere Fahrzeuge vom Parken ausschließe. Auch in Bezug auf diese Rüge legt die Beschwerde nicht dar, inwieweit der vermeintlich unbeachtet gebliebene Vortrag in Bezug auf die die Zurückweisung der Berufung der Klägerin tragenden Erwägungen (fehlende Teilbarkeit der Anordnung in Bezug auf den Hauptantrag und Unzulässigkeit der Klageänderung in Bezug auf den Hilfsantrag) von Bedeutung hätte sein können. Ergänzende Darlegungen wären auch deswegen geboten gewesen, weil das Berufungsgericht annimmt, die im Jahr 2010 angebrachten Parkmarkierungen seien gegenüber der Klägerin bestandskräftig geworden (BA Rn. 43). Im Übrigen verlangt das Gebot rechtlichen Gehörs vom Gericht nicht, auf jegliches Vorbringen einer Partei einzugehen.

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO .

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 05.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 B 19.703