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BVerwG - Entscheidung vom 03.07.2020

2 B 20.20

Normen:
SächsAZVO § 7a Abs. 2
RL 2003/88/EG Art. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 03.07.2020 - Aktenzeichen 2 B 20.20

DRsp Nr. 2020/12048

Streit um eine Gutschrift für Reisezeiten auf dem Arbeitszeitkonto eines Polizeibeamten; Anrechnung von Reisezeiten für Fahrten zwischen der Dienststelle und dem Ort einer dienstlich angeordneten oder veranlassten Fortbildung auf die Arbeitszeit; Berücksichtigung der europäischen Rechtsprechung zur Arbeitszeit bei der Auslegung des einschlägigen Landesrechts

Reisezeiten für Fahrten zwischen der Dienststelle und dem Ort einer dienstlich angeordneten oder veranlassten Fortbildung sind gemäß § 7a S. 2 SächsAZVO als Arbeitszeit anzurechnen.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 € festgesetzt.

Normenkette:

SächsAZVO § 7a Abs. 2; RL 2003/88/EG Art. 2 Nr. 1 ;

Gründe

1. Der Kläger begehrt eine Gutschrift für Reisezeiten auf seinem Arbeitszeitkonto.

Der Kläger ist Polizeibeamter im Dienst des beklagten Landes und Mitarbeiter der Gemeinsamen Fahndungsgruppe der Kriminalpolizeiinspektion einer Polizeidirektion. Am 30. November 2016 nahm er mit fünf Kollegen an einem für diese Beamten in Abständen von zwei Jahren vorgeschriebenen und dienstlich angeordneten eintägigen Sicherheits- und Gefahrentraining in einer ca. 100 km entfernten Stadt teil. Dienstbeginn war für alle Kursteilnehmer um 6 Uhr an der Dienststelle der Polizeidirektion, um 6.30 Uhr erfolgte die Abfahrt zum Trainingsort. Der Kurs dauerte von 8 Uhr bis 12.15 Uhr und wurde nach einer Mittagspause um 13 Uhr fortgesetzt. Nach dem Kursende um 16.45 Uhr folgte die Rückfahrt zur Dienststelle, die um 17.30 Uhr erreicht wurde. Dienstzeitende war 18 Uhr. Der Kläger war bei beiden Fahrten Beifahrer.

Der Vorgesetzte des Klägers erkannte zunächst nur eine Dienstzeit von 8 Uhr bis 16 Uhr für diesen Tag an und berücksichtigte die Reisezeiten nicht. Der Kläger begehrte im Wege des Widerspruchs vergeblich, seinem Arbeitszeitkonto auch die Fahrtzeit als Arbeitszeit gutzuschreiben. Auf seine daraufhin erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für den Dienst am fraglichen Tag zwei Stunden und 45 Minuten gutzuschreiben. Dem Kläger seien drei Stunden Reisezeit und 30 Minuten Rüstzeit als Arbeitszeit anzuerkennen, von denen - vom Beklagten als Dienstzeit angerechnete - 45 Minuten für die Mittagspause abzuziehen seien.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat einen Anspruch auf Anrechnung der Reisezeiten bejaht.

Zwar komme nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (aus den Jahren 1982 und 1987) eine dienstlich veranlasste Inanspruchnahme nur dann als Dienst im arbeitszeitrechtlichen Sinn in Betracht, wenn der Beamte damit Aufgaben seines Amtes erfülle oder wenn er im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Dienstaufgaben nach den besonderen Umständen des Einzelfalls in seiner Aufmerksamkeit und Dispositionsfreiheit so erheblich in Anspruch genommen werde, dass dies den ihm obliegenden Dienstverrichtungen gleich zu achten sei. Ob die Tätigkeit eines Dienstreisenden, der als Selbstfahrer oder Mitfahrer mit einem Dienst-Kfz von dem dienstlichen Wohnsitz zu dem Ort des zu erledigenden Dienstgeschäfts reise, als Dienst im arbeitszeitrechtlichen Sinne zu werten sei, werde in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet; die höchstrichterliche Rechtsprechung (aus den Jahren 1982 und 1987) werte diese Tätigkeiten wegen ihrer als gering angesehenen Intensität nicht als Dienst. Der Senat neige der Ansicht zu, jedenfalls bei einem Selbstfahrer die Reisezeit als Dienstzeiten zu bewerten. Dies bedürfe jedoch keiner Entscheidung.

Der Anspruch auf Anrechnung der Reisezeiten als Arbeitszeit ergebe sich nämlich aus § 7a Satz 2 Sächsische Arbeitszeitverordnung - SächsAZVO - in Verbindung mit Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG vom 4. November 2003 - Arbeitszeitrichtlinie -. Im Unterschied zur bundesrechtlichen Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 3 AZV , der ausdrücklich normiere, dass Reisezeiten keine Arbeitszeiten seien, lasse § 7a SächsAZVO die Anerkennung von Reisezeiten ausdrücklich zu. Auch die einschlägigen Verwaltungsvorschriften sähen eine Anrechnung von Reisezeiten als Dienstzeit vor. Schließlich seien bei der Auslegung und Anwendung von § 7a Satz 2 SächsAZVO auch die Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie heranzuziehen. Nach Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG gebe es nur Arbeitszeit und Ruhezeit. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union unterscheide nur zwischen Arbeitszeit und Ruhezeit. Zur Arbeitszeit gehöre, dass der Arbeitnehmer seine Tätigkeit auszuüben oder seine Aufgaben wahrzunehmen habe und dass er während dieser Zeit dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen müsse. Zur Verfügung stehen bedeute, dass er verpflichtet sei, sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten und sich zu dessen Verfügung zu halten, um ggf. sofort seine Leistungen erbringen zu können. Gegen die Einordnung als Arbeitszeit spreche, wenn der Arbeitnehmer ohne größere Zwänge über seine Zeit verfügen und seinen eigenen Interessen nachgehen könne. Danach handele es sich bei der Reise der Kläger von ihrer Dienststelle in ... zum Sicherheits- und Gefahrentraining auf dem ...ring um Arbeitszeit im Sinne dieser Richtlinie. Es habe sich um eine dienstlich angeordnete Fortbildungsmaßnahme gehandelt. Die Reise sei reisekostenrechtlich als eintägige Dienstreise angeordnet worden. Sie sei keine Freizeit oder Ruhezeit, sondern bereits ein Befolgen der Anweisung des Dienstherrn in Vorbereitung des Dienstgeschäfts. Während der Fahrt könnten Fahrer und Beifahrer nicht frei über ihre Zeit verfügen oder eigenen Interessen nachgehen.

2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) zuzulassen.

Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht oder ein anderes divergenzfähiges Gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5). Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder ein anderes divergenzfähiges Gericht aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht. Die Entscheidungen müssen dasselbe Gesetz und dieselbe Fassung des Gesetzes zum Gegenstand haben (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55 und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - NVwZ 2014, 1174 Rn. 3 ff. m.w.N.).

Die mit der Divergenzrüge aufgeworfene Frage einer Abweichung des Berufungsurteils von Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Einordnung von Reisezeiten mit Kraftfahrzeugen als Arbeitszeiten ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungsrelevant. Das Berufungsgericht hat - wie oben ausgeführt - ausdrücklich offengelassen, ob es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 11. Februar 1982 - 2 C 26.79 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 20 S. 2 f., vom 27. Mai 1982 - 2 C 49.80 - Buchholz 237.0 § 90 LBG BW Nr. 2 S. 2 ff. und vom 29. Januar 1987 - 2 C 14.85 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 28 S. 2 ff.; vgl. auch Beschluss vom 11. September 2009 - 2 B 29.09 - juris Rn. 3 ff.) folge, weil unabhängig hiervon die vorliegenden Reisezeiten nach der einschlägigen landesrechtlichen Norm des § 7a Abs. 2 SächsAZVO auf die Arbeitszeit anzurechnen seien.

3. Die Sache hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ), die ihr die Beschwerde beimisst.

Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Ein Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4, vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und vom 5. Dezember 2019 - 2 B 11.19 - Buchholz 230 § 127 BRRG Nr. 68 Rn. 5).

Es bedarf keines Revisionsverfahrens, um die aufgeworfene Frage,

"ob bzw. wenn ja, unter welchen Voraussetzungen durch den Dienstherrn verursachte Reisezeiten eines Beamten zu auswärtigen Orten (Hin- und Rückfahrt), an welchen er dienstliche Verrichtungen vorzunehmen hat, als Dienstzeit zu bewerten sind",

für den Freistaat Sachsen im Sinne des Berufungsurteils zu beantworten.

§ 7a SächsAZVO regelt die arbeitszeitrechtliche Einordnung von Dienstreisen für das beklagte Land. Danach gilt die Dauer der Dienstgeschäfte als Arbeitszeit (Satz 1) und werden Reisezeiten mindestens bis zur Höhe der regelmäßigen oder dienstplanmäßigen Arbeitszeit angerechnet (Satz 2). Somit sind Reisezeiten zwar nicht unmittelbar Arbeitszeiten - und Dienstzeiten -, werden aber mindestens bis zur regelmäßigen oder dienstplanmäßigen Höhe als solche angerechnet. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass auf dieser Rechtsgrundlage Reisezeiten für Fahrten zwischen der Dienststelle und dem Ort einer dienstlich angeordneten oder veranlassten Fortbildung als Arbeitszeit anzurechnen sind, findet ihre Rechtfertigung unmittelbar in § 7a Satz 2 SächsAZVO. Die von der Beschwerde angeführte, aber zu anderen Rechtsvorschriften ergangene Rechtsprechung mehrerer Oberverwaltungsgerichte zur Frage der arbeitszeitrechtlichen Einordnung von Reisezeiten kann die Annahme einer Klärungsbedürftigkeit der Rechtslage nach § 7a SächsAZVO nicht begründen (vgl. schon oben die fehlende Entscheidungserheblichkeit einer möglichen Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

Eine grundsätzliche Bedeutung erlangt die aufgeworfene Frage auch nicht dadurch, dass das Berufungsgericht auf Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG - Arbeitszeitrichtlinie - und das hierzu ergangene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10. September 2015 - C-266/14, Federación de Servicios Privados - (NJW 2016, 145 ) abgestellt hat. Das Unionsrecht unterscheidet zwischen Arbeitszeit und Ruhezeit (vgl. Art. 1 Nr. 1 und 2 RL 2003/88/EG ). Arbeitszeit im unionsrechtlichen Sinne kann ungeachtet der jeweiligen national-rechtlichen Begrifflichkeiten vorliegen. Das ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt sowohl für Bereitschaftsdienst, der in der Dienststelle zu leisten ist (vgl. Urteile vom 3. Oktober 2000 - C-303/98, Simap - Slg 2000, I-7963, vom 9. September 2003 - C-151/02, Jaeger - Slg 2003, I-8389 und vom 1. Dezember 2005 - C-14/04, Dellas - Slg 2005, I-10253; Beschluss vom 11. Januar 2007 - C-437/05, Vorel - Slg 2007, I-331), als auch für Rufbereitschaftsdienst, bei dem binnen acht Minuten der Einsatzort aufgesucht werden muss (vgl. Urteil vom 21. Februar 2018 - C-518/15, Matzak - NJW 2018, 1073 Rn. 66). Maßgeblich ist, dass auch diese Arbeitsformen unterhalb der Ebene des Volldienstes "die Möglichkeiten eines Arbeitnehmers, sich seinen persönlichen und sozialen Interessen" zu widmen, erheblich einschränken. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass diese Rechtsprechung bei der Auslegung des einschlägigen Landesrechts zu berücksichtigen ist und das hierzu gefundene Auslegungsergebnis stützt.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Sachsen, vom 10.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 963/18