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BVerwG - Entscheidung vom 25.06.2020

1 WB 1.20

Normen:
VwVfG § 38 Abs. 1 S. 1
SLV § 6 Abs. 2 S. 1
SLV § 26

BVerwG, Beschluss vom 25.06.2020 - Aktenzeichen 1 WB 1.20

DRsp Nr. 2020/12063

Streit um die die Zulassung eines Soldaten zu einer Offizierlaufbahn; Seiteneinstieg aufgrund eines abgeschlossenen Hochschulstudiums; Voraussetzungen für eine wirksame Zusicherung; Keine militärfachliche Verwendung für Soldaten mit einem Hochschulabschluss als Diplom-Jurist; Organisationsermessen des Dienstherrn

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Normenkette:

VwVfG § 38 Abs. 1 S. 1; SLV § 6 Abs. 2 S. 1; SLV § 26 ;

Gründe

I

Der Antragsteller begehrt die Zulassung zu einer Offizierlaufbahn.

Der ... geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit; seine derzeit festgesetzte Dienstzeit endet mit Ablauf des 1. März ... Er wurde Anfang 2017 im Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers (Feldwebelanwärter) als Eignungsübender wiedereingestellt und mit Wirkung vom 2. Januar 2018 zum Feldwebel und während des gerichtlichen Verfahrens zum Oberfeldwebel befördert. Aufgrund der im September ... bestandenen Ersten Juristischen Staatsprüfung wurde dem Antragsteller der Hochschulgrad Diplom-Jurist verliehen.

Mit Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 14. März 2018 beantragte der Antragsteller, in eine militärfachliche Offizierlaufbahn übernommen zu werden. Er verwies hierzu auf seinen akademischen Grad Diplom-Jurist sowie auf Nr. 101 Buchst. b der Zentralen Dienstvorschrift A-1330/2.

Mit Bescheid vom 30. April 2018 lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr diesen Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes eine reine Aufstiegslaufbahn darstelle. Hierfür sei der Antragsteller erst nach Vorliegen von zwei planmäßigen dienstlichen Beurteilungen als Portepeeunteroffizier teilnahmeberechtigt. Ein Seiteneinstieg unter Verleihung eines höheren Dienstgrads sei in dieser Laufbahn nicht vorgesehen. Eine Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes gemäß § 26 i.V.m. § 6 SLV komme grundsätzlich in Betracht, setze aber für eine Verwendung als Stabsoffizier mit der Befähigung zum Richteramt den Abschluss beider Staatsexamina voraus; über das Zweite Juristische Staatsexamen verfüge der Antragsteller nicht. Andere militärfachliche Verwendungen in der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes, die einen Hochschulabschluss als Diplom-Jurist vorsähen, existierten derzeit nicht.

Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 1. Juni 2018 Beschwerde und verwies nochmals auf Nr. 101 Buchst. a und b ZDv A-1330/2, wonach für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes bei militärfachlichen Verwendungen ein Hochschulabschluss erforderlich und ausreichend sei. Auch sei ihm ein Diplom-Stomatologe bekannt, der mit nur einem medizinischen Staatsexamen von der Bundeswehr zum Leutnant (der Reserve) ernannt worden sei.

Mit Bescheid vom 23. Januar 2019 wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde zurück. Der Antragsteller könne am Auswahlverfahren für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes erst nach Vorliegen von zwei planmäßigen dienstlichen Beurteilungen als Portepeeunteroffizier teilnehmen. In die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes sei eine Übernahme mit höherem Dienstgrad zwar grundsätzlich möglich, jedoch müsse der Hochschulabschluss in der für die vorgesehene Verwendung erforderlichen Fachrichtung erfolgt sein. Militärfachliche Verwendungen, die einen Abschluss als Diplom-Jurist (Erstes Juristisches Staatsexamen) voraussetzten, existierten derzeit in der Bundeswehr nicht, so dass kein Bedarf bestehe. Auch eine rechtswirksame Zusicherung für die Übernahme in eine Offizierlaufbahn liege nicht vor. Diesbezüglichen - vom Antragsteller behaupteten - Äußerungen seines früheren Disziplinarvorgesetzten fehlten die Schriftform. Außerdem seien diese Personen nicht mit der Personalführung betraut und damit für Zusicherungen nicht zuständig gewesen. Soweit der Antragsteller eine Ungleichbehandlung geltend mache, fehle es an einer konkreten Benennung von Personen.

Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 24. Februar 2019 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2019 dem Senat vorgelegt.

Zur Begründung führt der Antragsteller ergänzend insbesondere aus: Sein früherer Disziplinarvorgesetzter habe ihm die Übernahme in einen Offiziersrang zugesichert. Er habe ihm hierzu eine Kopie der Zentralen Dienstvorschrift A-1330/2 aushändigen lassen, auf der die einschlägigen Bestimmungen unterstrichen gewesen seien; damit liege eine Zusicherung in schriftlicher Form vor. Die Bundeswehr müsse sich die Erklärungen des Disziplinarvorgesetzten zurechnen lassen, weil dieser im Lager des Bundesamts für das Personalmanagement stehe. Zum Beweis der Zusicherung beantrage er die Vernehmung des Disziplinarvorgesetzten. Ferner bestreite er, dass es keinen Bedarf an Diplom-Juristen bei der Bundeswehr gebe. Die meisten rechtlichen Unterweisungen würden durch Oberleutnante mit diversen Studienfächern als fachlichem Hintergrund durchgeführt, die nicht über die Kenntnisse aus einem abgeschlossenen Jurastudium verfügten. Die geltend gemachte Ungleichbehandlung mit einem Diplom-Stomatologen betreffe einen Herrn C. R.

Der Antragsteller beantragt,

festzustellen, dass die Unterlassung, ihn aufgrund seines abgeschlossenen Hochschulstudiums in den Offiziersrang zu erheben, rechtswidrig ist.

Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Es verweist auf die Gründe des Beschwerdebescheids. Weder die angebliche mündliche Äußerung noch die Aushändigung eines mit farblichen Hervorhebungen versehenen Teils der Zentralen Dienstvorschrift A-1330/2 erfüllten die Voraussetzungen einer schriftlichen Zusicherung. Auch sei der frühere Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers für derartige Zusicherungen nicht zuständig gewesen. Auf Nachfrage habe dieser im Übrigen erklärt, dass er den Antragsteller lediglich über die Möglichkeit der Einstellung von Soldaten mit höherem Dienstgrad informieren, nicht jedoch eine Zusicherung habe abgeben wollen. Nachforschungen zu dem vom Antragsteller benannten Sanitätsoffizier hätten keine Person mit diesem Namen ergeben. Generell handele es sich bei Diplom-Stomatologen jedoch um bereits vollständig ausgebildete Zahnärzte mit Approbation, die mit dem Antragsteller nicht vergleichbar seien. Ein Bedarf an Diplom-Juristen mit nur einem juristischen Staatsexamen bestehe in der Bundeswehr nicht. Eine Verwendung in der Fachrichtung Rechtswissenschaft und Einstellung mit einem höheren Dienstgrad sei nur mit der Befähigung zum Richteramt vorgesehen, was das Zweite Juristische Staatsexamen voraussetze. Im Übrigen sei gemäß Nr. 402 ZDv A-2180/11 die erforderliche Rechtsausbildung durch zivile Angehörige der Rechtspflege der Bundeswehr durchzuführen. Diese Aufgaben seien somit nicht Soldaten, sondern Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes mit der Befähigung zum Richteramt übertragen. Soweit in der Laufbahnausbildung der Unteroffiziere die Rechtsausbildung durch qualifizierte Lehroffiziere erfolge, handele es sich hierbei nicht um eine militärfachliche Verwendung im Sinne der Laufbahnvorschriften.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. Dem Senat haben bei der Beratung die Beschwerdeakte und die Personalgrundakte des Antragstellers vorgelegen.

II

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

Das Rechtsschutzbegehren ist bei sachdienlicher Auslegung (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 86 Abs. 3 VwGO ) so zu verstehen, dass der Antragsteller die Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung begehrt, ihn als Seiteneinsteiger auf Offiziersebene zu einer Laufbahn der Offiziere zuzulassen, hilfsweise über seinen Antrag vom 14. März 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Soweit sich die Beschwerde des Antragstellers auch auf die Verleihung eines höheren Dienstgrads (Beförderung) richtete, wurde dieser statusrechtliche Teil bereits vorgerichtlich von dem vorliegenden Verfahren abgetrennt (Beschwerdebescheid vom 23. Januar 2019, unter II. 1.).

Der zulässige Antrag ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 30. März 2018 und der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 23. Januar 2019 sind rechtmäßig. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Zulassung zu einer Laufbahn der Offiziere und auch keinen Anspruch auf Neubescheidung.

1. Der Antragsteller hat keinen Anspruch aus einer Zusicherung.

Eine bindende Zusicherung liegt nur vor, wenn eine zur Überzeugung des Gerichts feststehende eindeutige und auf ein bestimmtes Verhalten gerichtete Erklärung mit Bindungswillen von einem Vorgesetzten abgegeben worden ist oder wird, der zu dieser Erklärung aufgrund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle und seiner eigenen Stellung in dieser Dienststelle rechtlich befugt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2019 - 1 WB 21.18 - juris Rn. 25 m.w.N.). Zusicherungen, die sich auf truppendienstliche Verwendungs- und Personalmaßnahmen der Bundeswehr beziehen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG der Schriftform (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2018 - 1 WB 38.17 - Buchholz 316 § 38 VwVfG Nr. 23 Rn. 34 f.).

Eine wirksame Zusicherung in diesem Sinne liegt hier nicht vor.

Zum einen ist der frühere Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers beim ..., auf dessen Erklärungen sich der Antragsteller beruft, nicht zuständig und damit nicht befugt, Zusicherungen für die Übernahme in eine Offizierlaufbahn abzugeben. Er gehört bereits weder dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr an noch steht er, wie der Antragsteller meint, "in dessen Lager". Dies würde auch nicht ausreichen, weil § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nur den von der zuständigen Behörde erteilten Zusagen Wirksamkeit beimisst.

Zum anderen fehlt es, soweit der Antragsteller eine Zusage durch seinen früheren Disziplinarvorgesetzten behauptet, an deren Schriftform (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ). Der Antragsteller hat an schriftlichen Dokumenten lediglich zwei Seiten (Deckblatt und Seite 2) der Zentralen Dienstvorschrift A-1330/2 zur "Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer Hochschulausbildung oder einer sonstigen zivilen Befähigung mit höherem Dienstgrad in die Laufbahnen der Offiziere" vorgelegt, wobei auf dem Deckblatt die Worte "Einstellung", "Bewerber", "Hochschulausbildung" und "Laufbahnen der Offiziere" mit Leuchtstift markiert sind. Die Zentrale Dienstvorschrift A-1330/2 enthält abstrakt-generelle Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der §§ 26 , 27 , 32 , 37 und 38 SLV (Einstellung in die Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes); ein individueller Bezug gerade zum Antragsteller oder gar eine Zusage, ihn in einer Laufbahn der Offiziere einzustellen, ergibt sich weder aus den Hervorhebungen auf dem Deckblatt noch durch die Übergabe der Dienstvorschrift durch den früheren Disziplinarvorgesetzten (oder eine von ihm beauftragte Person). Auch fehlt die für die Schriftform nach § 37 Abs. 3 VwVfG erforderliche Behördenangabe mit Unterschrift oder deren Surrogat.

Auf die Frage, welche mündlichen Äußerungen der frühere Disziplinarvorgesetzte sonst gegenüber dem Antragsteller abgegeben hat, kommt es nicht an, weil sich hieraus mangels Schriftform keine wirksame Zusicherung ergeben kann. Die vom Antragsteller beantragte Zeugenvernehmung des früheren Disziplinarvorgesetzten ist deshalb abzulehnen.

2. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Wechsel in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes aus § 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 26 SLV .

Die Einstellung bzw. Übernahme als Offizier mit Hochschulausbildung in einem höheren Dienstgrad (der Qualifikation entsprechend von Oberleutnant bis Oberst) setzt einen Abschluss in einem Hochschulstudium voraus, das der jeweiligen Verwendung entspricht (§ 26 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a SLV ; spezielle Ausprägungen in § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b bis d SLV ; Verweisungen in § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a und Nr. 4 Buchst. a SLV ). Für den Bereich der Rechtswissenschaften sieht § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b SLV die Möglichkeit der Einstellung in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes mit dem Dienstgrad Major für Bewerber vor, die die Befähigung zum Richteramt besitzen (Stabsoffiziere Recht); über diese Qualifikation, die neben der Ersten auch die erfolgreich abgeschlossene Zweite Juristische Staatsprüfung voraussetzt (§ 5 Abs. 1 DRiG ), verfügt der Antragsteller nicht.

Militärfachliche Verwendungen, die (nur) eine Erste Juristische Staatsprüfung oder einen Hochschulabschluss als Diplom-Jurist voraussetzen, bestehen für Soldaten aktuell nicht. Insbesondere ist der Bereich der Rechtslehre, für den sich der Antragsteller interessiert, nicht juristisch ausgebildeten Offizieren, sondern den Angehörigen der Rechtspflege der Bundeswehr, bei denen es sich um Beamtinnen und Beamte des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes mit der Befähigung zum Richteramt handelt (Nr. 109 Satz 1 ZDv A-2180/11), übertragen (Nr. 402 Abs. 1 ZDv A-2180/11). Soweit für die Rechtsunterrichtung von Mannschaften und Unteroffizieren auch qualifizierte Lehroffiziere herangezogen werden können (Nr. 402 Abs. 2 ZDv A-2180/11), handelt es sich hierbei um einzelne begrenzte Lehrtätigkeiten (siehe Fußnote 5 zu Nr. 414 und Fußnote 6 zu Nr. 416 ZDv A-221/2), nicht jedoch um eine eigenständige militärfachliche Verwendung im Sinne von § 26 SLV .

Soweit sich der Antragsteller unter dem Blickwinkel der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG ) auf den Fall eines Diplom-Stomatologen beruft, "der aufgrund seines ersten medizinischen Staatsexamens zum Leutnant der Reserve ernannt" worden sei, hat sich eine Person mit dem vom Antragsteller bezeichneten Namen im Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr als Reserveoffizier nicht nachweisen lassen. Der Vortrag ist im Übrigen unstimmig, weil die Einstellung aufgrund einer abgeschlossenen Hochschulausbildung in der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes mindestens im Dienstgrad Oberleutnant erfolgt (§ 26 Abs. 2 Satz 1 SLV ); in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes würde ein Diplom-Stomatologe (nach DDR-Recht), der nach Darstellung des Bundesministeriums der Verteidigung einem approbierten Zahnarzt entspricht, als Stabsarzt eingestellt (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 SLV ).

Der Antragsteller hat schließlich keinen Anspruch auf Schaffung einer militärfachlichen Verwendung, die ihm mit der Ersten Juristischen Staatsprüfung oder dem Hochschulabschluss als Diplom-Jurist einen Wechsel in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes ermöglichen würde. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG , § 3 Abs. 1 SG ). Die Einrichtung und Ausgestaltung von Laufbahnen, einschließlich der Schaffung von Möglichkeiten eines von der Einstellung als Offizieranwärter (§§ 23 , 24 SLV ) abweichenden Seiteneinstiegs mit höherem Dienstgrad, liegt im Organisationsermessen des Dienstherrn, das hinsichtlich der Maßgaben militärischer Zweckmäßigkeit nicht, im Übrigen nur auf sachfremde Erwägungen gerichtlich überprüfbar ist; erst bei der Anwendung der so eröffneten Einstellungs- und Übernahmevoraussetzungen kommt das Leistungsprinzip zum Tragen. Sachfremde Erwägungen bei der Ausübung des Organisationsermessens sind hier nicht ersichtlich, zumal der Antragsteller schon keinen Bereich einer militärfachlichen juristischen Verwendung hat bezeichnen können, der nicht - wie zum Beispiel die Rechtslehre - bereits auf andere Weise durch Angehörige der Bundeswehr abgedeckt wäre.

3. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch darauf, auf Offiziersebene in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes übernommen zu werden.

Die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes ist gemäß § 40 SLV als reine Aufstiegslaufbahn für Soldaten aus der Laufbahngruppe der Unteroffiziere (Nr. 101 ZDv A-1340/75) ausgestaltet. Möglichkeiten des Seiteneinstiegs mit höherem Dienstgrad, wie sie §§ 26 , 27 SLV für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes vorsehen, sind für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes nicht eröffnet. Der Antragsteller hat aus den soeben dargestellten Gründen auch keinen Anspruch auf die Schaffung einer Möglichkeit des Seiteneinstiegs.

Der Antragsteller wurde im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen, dass er aktuell - auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - nicht berechtigt ist, am regulären Auswahlverfahren für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes teilzunehmen, weil er noch nicht über zwei planmäßige dienstliche Beurteilungen als Portepeeunteroffizier (Nr. 201 Satz 2 ZDv A-1340/75) verfügt (zur Rechtmäßigkeit dieser Teilnahmevoraussetzung vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 1 WB 2.16 - Buchholz 449.2 § 40 SLV 2002 Nr. 5 Rn. 44, 47 ff.).