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BVerwG - Entscheidung vom 16.07.2020

2 B 49.19

Normen:
VwGO § 133 Abs. 3 S. 3
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2

BVerwG, Beschluss vom 16.07.2020 - Aktenzeichen 2 B 49.19

DRsp Nr. 2020/12053

Streit um die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge gegenüber einem Polizeibeamten; Fehlende Klärungsfähigkeit von Fragen zum Organisationsverschulden einer Behörde hinsichtlich einer grob fahrlässigen Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ; Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz

Eine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann sich aus einem Organisationsverschulden der Behörde ergeben.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. September 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 735,20 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) gestützte Beschwerde ist unbegründet.

1. Der Kläger, Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst des Beklagten, wendet sich gegen die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge. Mit Bescheid vom Juni 2016 forderte der Beklagte wegen überzahlter Zulagen einen Betrag in Höhe von 4 735,20 € vom Kläger zurück. Aus Billigkeitsgründen sah er im Hinblick auf eine überwiegende behördliche Mitverantwortung von einer darüber hinausgehenden Rückforderung ab und gewährte für die geltend gemachte Rückforderung Ratenzahlung. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert, den Rückforderungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben, soweit ein Betrag von mehr als 4 414,72 € zurückgefordert wird, und hat im Übrigen die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne sich gegenüber dem Rückforderungsanspruch nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, soweit es um die Weitergewährung der Erschwerniszulage SEK/MEK gehe; die Fehlerhaftigkeit der Weiterzahlung sei offensichtlich gewesen. Anderes gelte hinsichtlich der gewährten Wechseldienstzulage, deren exakte Höhe sich dem Kläger nicht habe aufdrängen müssen. Die Billigkeitsentscheidung sei nicht zu beanstanden. Der Rückforderungsanspruch sei auch nicht verjährt. Von dem Anspruch für die Zeit vor April 2014 habe der Beklagte erst Ende des Jahres 2015 Kenntnis erlangt. Eine grob fahrlässige Unkenntnis der Zuvielzahlung zu einem früheren Zeitpunkt könne nicht angenommen werden. Insbesondere sei dem Beklagten kein Organisationsverschulden vorzuwerfen. Mit dem praktizierten Vier-Augen-Prinzip habe er ausreichende organisatorische Vorkehrungen zur Überwachung der Eingaben von Besoldungsänderungen getroffen. Es sei weder dargelegt noch erkennbar, dass diese Verfahrensweise zu einer nicht tolerierbaren Fehlerquote führe. Es bestehe keine Verpflichtung des Dienstherrn, seine Mitarbeiter anzuweisen, bei jeder neuen Eingabe einer Besoldungsänderung sämtliche vorherigen Eingaben erneut einer Prüfung zu unterziehen.

2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4, vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und vom 20. Juni 2017 - 2 B 84.16 - juris Rn. 9).

Die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen führen unabhängig von der Frage, ob die Beschwerde den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt, nicht zur Zulassung der Revision. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Sie wirft eine verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage nicht auf. Die Frage, "ob eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegt", ist nicht rechtsgrundsätzlich bedeutsam. Sie ist nicht verallgemeinerungsfähig, sondern betrifft die Würdigung im Einzelfall. Gleiches gilt für die Frage, "welche organisatorischen Vorkehrungen (von) einer Behörde getroffen werden müssen, um eine grobe Fahrlässigkeit gemäß § 199 Abs. 1 BGB auszuschließen". In der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 4.11 - Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Entscheidungssammlung, Bd. 8, ES/C V 5 Nr. 84 Rn. 16 und - 2 C 15.10 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 35 Rn. 22), die das Berufungsgericht zutreffend wiedergegeben hat, ist geklärt, dass sich eine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB aus einem Organisationsverschulden der Behörde ergeben kann. Sind organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die unverzügliche Berücksichtigung besoldungsrelevanter dienstlicher Veränderungen sicherzustellen, so kommt ein Organisationsverschulden nur in Betracht, wenn sich herausstellt, dass das vorhandene System lückenhaft oder fehleranfällig ist. Ob das von der Behörde im Rahmen ihres Organisationsermessens gewählte Kontrollverfahren diesen Anforderungen genügt, ist grundsätzlich der Würdigung des Einzelfalls vorbehalten.

3. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, soweit die Beschwerde rügt, das Berufungsurteil weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2016 - 2 C 9.15 - (Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 30) ab. Die Beschwerde zeigt bereits nicht auf, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5). Sie zielt der Sache nach darauf ab, dass das Berufungsgericht die der Behörde vorzuwerfende grob fahrlässige Unkenntnis der Zuvielzahlung - anders als der Senat in seinem Urteil vom 15. November 2016 - 2 C 9.15 - (Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 30 Rn. 28 ff.) - nicht bereits zum Zeitpunkt der Festsetzung der Bezüge angenommen hat. Darin liegt keine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz. Bei der Frage, zu welchem Zeitpunkt der Behörde grob fahrlässige Unkenntnis der Zuvielzahlung im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorzuwerfen ist, handelt es sich um eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO .

Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Sachsen, vom 17.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 1229/17