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BVerwG - Entscheidung vom 09.10.2020

6 B 51.20

Normen:
VwGO § 86 Abs. 1
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1
VwGO § 133 Abs. 3 S. 3

BVerwG, Beschluss vom 09.10.2020 - Aktenzeichen 6 B 51.20

DRsp Nr. 2020/16658

Streit um die Eintragung eines keltischen Maskenarmrings aus Gold in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes Rheinland-Pfalz; Anforderungen an die Darlegung einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht; Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Anforderungen an die Darlegung eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz; Verlust des Rechts zur Ablehnung von Mitgliedern des entscheidenden Spruchkörpers wegen Besorgnis der Befangenheit nach Einlassung und Antragstellung

Ein Tatsachengericht kann sich ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. Juni 2020 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 86 Abs. 1 ; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I

Der Kläger, ein Antiquitätenhändler aus Hessen, wendet sich gegen die von dem Beklagten vorgenommene Eintragung eines keltischen Maskenarmrings aus Gold in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes Rheinland-Pfalz.

Der Maskenarmring war 2008 in Hessen anlässlich eines gegen den Kläger gerichteten Ermittlungsverfahrens wegen Hehlerei beschlagnahmt worden. Daraufhin machte der Beklagte im August 2008 gegenüber der ermittelnden hessischen Staatsanwaltschaft Eigentumsansprüche aus dem Schatzregal geltend. Im Dezember 2008 wurde der Armring dem Rheinischen Landesmuseum in Trier zur wissenschaftlichen Untersuchung übergeben.

Mit Beschluss vom 12. Juli 2010 ordnete das Amtsgericht in dem Strafverfahren gegen den Kläger an, dass alle im Römisch-Germanischen Zentralmuseum in Mainz eingelagerten Kunstgegenstände künftig wieder in hessischen Einrichtungen aufbewahrt werden sollten. Der Maskenarmring verblieb im Rheinischen Landesmuseum in Trier.

Nachdem der Kläger vom Vorwurf der Hehlerei freigesprochen worden war, klagte er auf Herausgabe des Rings. Der Beklagte machte seinerseits Eigentumsansprüche aus dem Schatzregal geltend. Mit Urteil vom 15. Dezember 2015 gab das Landgericht der Herausgabeklage statt und wies die Eigentumsfeststellungsklage des Beklagten ab. Der Beklagte habe sein Eigentum nicht schlüssig dargetan und könne auch kein der Herausgabe entgegenstehendes Recht geltend machen. Daraufhin erhielt der Kläger den Armring im April 2016 zurück.

Bereits im August 2015 hatte der Beklagte ein Verfahren zur Eintragung des Maskenarmrings in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingeleitet. Die Eintragung erfolgte am 14. Juni 2017 und wurde u.a. im Bundesanzeiger am 26. Juni 2017 bekannt gemacht. Der Kläger wurde über die Eintragung mit Schreiben vom 27. Juni 2017 in Kenntnis gesetzt, das keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt.

Am 26. Juni 2018 erhob er Klage gegen die Eintragungsentscheidung, der das Verwaltungsgericht stattgab, da die Verbandskompetenz des Beklagten gefehlt habe. Der Maskenarmring sei nur zur Untersuchung und Begutachtung und damit einem vorübergehenden Zweck nach Rheinland-Pfalz verbracht worden.

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Eintragung sei nach der Übergangsvorschrift des § 90 Abs. 3 KGSG an § 1 Abs. 1 Satz 1 KultgSchG a.F. zu messen. Sie sei formell rechtmäßig, da für die Eintragung das Bundesland zuständig sei, in dem sich das Objekt bei Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz Deutschen Kulturguts im August 1955 befunden habe. Lasse sich das nicht feststellen, sei auf den Verbleib bei Einleitung des Eintragungsverfahrens abzustellen; das sei im vorliegenden Fall Rheinland-Pfalz gewesen. Die Eintragung sei auch materiell rechtmäßig, da der Maskenarmring zum deutschen Kulturbesitz gehöre. Dafür sei nur auf die Belegenheit im Sinne einer Ortsbestimmung abzustellen, ohne dass es auf die Herkunft des Objekts ankomme. Die Abwanderung des Rings ins Ausland würde auch einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten. Denn nach dem Gutachten von Dr. N. vom April 2009 handele es sich um ein exzeptionelles Einzelstück aus Gold, um ein makellos erhaltenes hochrangiges antikes Original, das als technisch und stilistisch hochrangiger und exemplarischer Vertreter eines geistesgeschichtlichreligiösen Umbruchs ersten Ranges den Beginn einer genuin keltischen Kultur markiere.

Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht hat den im Einzelnen begründeten Nichtabhilfebeschluss des Berufungsgerichts vom 22. September 2020 dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Kenntnis übermittelt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Daraufhin hat dieser mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2020 die Besetzungsrüge fallengelassen und im Übrigen weitere Zulassungsgründe geltend gemacht.

II

Die auf das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) und von Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) gestützte Beschwerde des Klägers genügt nicht den Darlegungsanforderungen an die genannten Revisionszulassungsgründe. Nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf die Prüfung der fristgerecht vorgetragenen Gesichtspunkte beschränkt, auf die sich die Beschwerde stützt.

1. Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels verlangt gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO substantiierten Tatsachen- und Rechtsvortrag (BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992 - 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Deshalb muss der verletzte prozessuale Rechtssatz dargelegt werden; die verletzte Rechtsnorm sollte dabei genannt werden (BVerwG, Beschlüsse vom 1. Oktober 2014 - 10 B 52.14 - Rn. 3 und vom 12. Mai 2020 - 6 B 53.19 [ECLI: DE: BVerwG: 2020: 120520B6B53.19.0] - Rn. 2). Diesen Voraussetzungen genügt die Beschwerde nicht. Denn sie beschränkt sich darauf, den von ihr angegriffenen Verfahrensablauf ohne substanziellen rechtlichen Vortrag als fehlerhaft zu bezeichnen, leitet diese Wertung jedoch weder aus einer von ihr als maßstäblich angeführten Vorschrift der Verwaltungsgerichtsordnung noch aus einem ungeschriebenen prozessrechtlichen Rechtssatz ab.

a) Der Kläger rügt als Verfahrensmangel, das Berufungsgericht habe seine Entscheidung maßgeblich auf die Äußerungen des Museumsmitarbeiters Dr. N. gestützt. Dieser sei kein vereidigter Sachverständiger und habe in eigener Sache gestritten, da er den keltischen Armreif der Sammlung seines Museums habe einverleiben wollen. Der Umstand, dass er sich über den angeblichen Fundzusammenhang zwischen Fingerring und Armreif habe täuschen lassen, lege ebenfalls mangelnde Neutralität nahe. Seine Voreingenommenheit ergebe sich zudem aus der mangelnden Bereitschaft zur Rückgabe des Maskenarmrings nach Abschluss des Gutachtens im Jahr 2009. Dieses Vorbringen erfüllt schon nicht die o.g. Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels. Es lässt aber auch in der Sache weder einen Verstoß gegen die Amtsermittlungsmaxime (§ 86 Abs. 1 VwGO ) noch den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ) erkennen.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein Tatsachengericht sich ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen kann, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1968 - 8 C 48.68 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 79 und vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 - BVerwGE 56, 110 <127>; Beschlüsse vom 18. Januar 1982 - 7 B 254.81 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 137 , vom 30. Dezember 1997 - 11 B 3.97 - Buchholz 451.171 § 6 AtG Nr. 1 S. 5 und vom 8. März 2018 - 9 B 25.17 [ECLI: DE: BVerwG: 2018: 080318B9B25.17.0] - Buchholz 406.403 § 44 BNatSchG 2010 Nr. 4 Rn. 32). Denn allein die Tatsache, dass eine Verwaltungsbehörde ein Gutachten erstellt hat, begründet als solche nicht die Vermutung mangelnder Objektivität des von ihr eingesetzten Sachverständigen und erlaubt nicht den Schluss, seine Erkenntnisse könnten im Rahmen der gerichtlichen Sachverhaltsermittlung nicht verwertet werden. Die von einer Verwaltungsbehörde bestellten Gutachter sind demgemäß - nicht anders als die entsprechend sachkundigen eigenen Bediensteten einer mit besonderem Sachverstand ausgestatteten technischen Fachbehörde bzw. Fachabteilung - als objektiv urteilende Gehilfen der das öffentliche Interesse verfolgenden Verwaltungsbehörde und nicht als von vornherein parteiische Sachverständige anzusehen (BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2020 - 7 BN 4.19 [ECLI: DE: BVerwG: 2020: 260620B7BN4.19.0] - Rn. 5).

Das Vorbringen der Beschwerde lässt auch keinen als Verfahrensmangel anzusehenden Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung erkennen. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde zu legen. Es darf nicht einzelne von den festgestellten erheblichen Tatsachen oder Beweisergebnissen aus seiner Würdigung ausblenden. Im Übrigen darf es zur Überzeugungsbildung den gesamten vorliegenden Prozessstoff, d.h. das Vorbringen der Beteiligten, den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie sonstige Tatsachen und Beweise frei würdigen. Die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist deshalb nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Januar 2018 - 6 B 36.17 [ECLI: DE: BVerwG: 2018: 250118B6B36.17.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 432 Rn. 12 und vom 16. Dezember 2019 - 6 B 58.19 [ECLI: DE: BVerwG: 2019: 161219B6B58.19.0] - Rn. 17).

b) Die Beschwerde rügt ferner, der Vorsitzende des Berufungsgerichts habe es ohne Not verhindert, der von dem Kläger benannten und zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung verhinderten Sachverständigen Dr. D. Gelegenheit zu geben, die einseitige Diskussion im Termin mit ihrer Gegenmeinung zu wenden. Besondere Eile sei in dem Verfahren nicht geboten gewesen und die Gewährung von Waffengleichheit hätte den Eindruck vermindert, das Gericht sei möglicherweise doch nicht unparteiisch an die Sache herangegangen. Auch diese Ausführungen der Beschwerde genügen nicht den o.g. Darlegungsanforderungen an das Vorliegen eines Verfahrensmangels. Sie greifen aber im Übrigen auch in der Sache nicht durch.

Soweit der Kläger die Unparteilichkeit des Berufungsgerichts infrage stellen will, hat er sein Recht zur Ablehnung von Mitgliedern des entscheidenden Spruchkörpers wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 43 ZPO verloren. Danach kann eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Hier hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 20. Mai 2020 der Sache nach eine Verlegung des anberaumten Termins der Berufungsverhandlung wegen der Verhinderung der von ihm benannten Sachverständigen beantragt. Diesen Antrag hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts mit Schreiben vom 22. Mai 2020 abgelehnt und die Vorlage einer schriftlichen Stellungnahme der Sachverständigen anheimgestellt. Der Kläger hat sich daraufhin in die Berufungsverhandlung eingelassen und seinen Berufungsantrag gestellt. Damit hat er sein Rügerecht verloren.

Sollte der Kläger mit seinem Vorbringen auch einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen dessen Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO ) geltend machen wollen, hätte er gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO schlüssig darlegen müssen, welche Aufklärungsmaßnahmen das Gericht hätte ergreifen müssen, welche Feststellungen es dabei voraussichtlich getroffen hätte und inwiefern dies zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Auch hätte er darlegen müssen, dass er in der Berufungsverhandlung durch Stellung eines Beweisantrags auf eine bestimmte Sachaufklärung hingewirkt hat oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen aufgrund von dessen materiellrechtlicher Rechtsauffassung auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse in der Tatsacheninstanz zu kompensieren, vor allem wenn der Beschwerdeführer es unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (BVerwG, Beschlüsse vom 12. Dezember 2017 - 6 B 30.17 [ECLI: DE: BVerwG: 2017: 121217B6B30.17.0] - juris Rn. 14 und vom 3. August 2018 - 6 B 124.18 [ECLI: DE: BVerwG: 2018: 030818B6B124.18.0] - Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 92 Rn. 9 jeweils m.w.N.).

Gemessen hieran zeigt die Beschwerde nicht auf, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der Berufungsverhandlung auf eine Beweiserhebung zu den vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen hingewirkt hätte oder sich dem Oberverwaltungsgericht aufgrund von Anhaltspunkten weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht weder einen Beweis- noch einen Vertagungsantrag gestellt, sondern sich mit der Übergabe der schriftlichen Stellungnahme von Frau Dr. D. vom 29. Mai 2020 begnügt. Das als Anlage 4 zur Beschwerdebegründung vorgelegte Gutachten (Prof. K.) vermag den Vortrag in der Tatsacheninstanz nicht zu ersetzen.

2. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt nicht in Betracht. Sie setzt voraus, dass die Beschwerde innerhalb der offenen Frist zur Begründung eine Rechtsfrage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Revisionsverfahren als entscheidungserheblich erweist (BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; stRspr). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.

Die Beschwerde formuliert in dem fristgerecht eingegangenen Begründungsschriftsatz vom 11. September 2020 keine Frage fallübergreifender Bedeutung. Vielmehr erschöpft sie sich darin, im Stile einer Berufungsbegründung mit Beweisangeboten lediglich die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz zu kritisieren. Damit erfüllt sie die Darlegungsanforderungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ) nicht.

Die erstmals im Schriftsatz vom 2. Oktober 2020 in Ansätzen formulierten Grundsatzfragen verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn dieser Schriftsatz ist erst nach Ablauf der in § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten zweimonatigen Frist zur Begründung der Beschwerde eingegangen. Da die Beschwerdebegründungsfrist zu den nicht verlängerbaren gesetzlichen Ausschlussfristen zählt (BVerwG, Beschluss vom 28. März 2001 - 8 B 52.01 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 61; stRspr), können nach deren Ablauf nur Ergänzungen zu bereits in zulässiger Weise geltend gemachten Revisionszulassungsgründen berücksichtigt werden. Eine insoweit unzureichende Begründung kann jedoch nach Fristablauf nicht mehr substanziell unterfüttert werden (BVerwG, Beschluss vom 15. September 1981 - 8 B 210.81 - Buchholz 401.5 GewStG Nr. 2; Kraft, in: Eyermann, VwGO , 15. Aufl. 2019, § 133 Rn. 16 und 23). So liegt der Fall hier. Denn die Beschwerdebegründung im Schriftsatz vom 11. September 2020 genügt aus den o.g. Gründen mit Blick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) durchweg nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO .

Mit der Übermittlung des den Beteiligten vom Oberverwaltungsgericht nicht bekanntgegebenen Nichtabhilfebeschlusses vom 22. September 2020, in dem das Berufungsgericht insbesondere zu den Verfahrensrügen des Klägers ausführlich Stellung genommen hat, und der Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme, hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich das rechtliche Gehör des Klägers gewahrt. Die Geltendmachung neuer, bisher nicht in zulässiger Weise dargelegter Zulassungsgründe ist damit nicht ermöglicht worden.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Rheinland-Pfalz, vom 02.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 11336/19