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BVerwG - Entscheidung vom 28.05.2020

5 BN 5.19

Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4
GG Art. 20 Abs. 3
VwGO § 137 Abs. 1
SGB VIII § 90
SGB X § 31
SGB X § 39

BVerwG, Beschluss vom 28.05.2020 - Aktenzeichen 5 BN 5.19

DRsp Nr. 2020/10165

Streit um Regelungen des brandenburgischen Kindertagesstättengesetzes; Anforderungen an die Geltendmachung einer vermeintlichen Verletzung von Bundes(verfassungs-)recht bei der Auslegung oder Anwendung von Landesrecht; Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz; Rückwirkungsverbot; Äquivalenzprinzip

Fragen zum Kindertagesstättengesetz Brandenburg sind Fragen des Landesrechts und können nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 19 Abs. 4 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; VwGO § 137 Abs. 1 ; SGB VIII § 90 ; SGB X § 31 ; SGB X § 39 ;

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (1.), der Divergenz (2.) und des Verfahrensmangels (3.) gestützte Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.

Die Beschwerde hält die folgenden Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:

1. "Steht es im Einklang mit § 17 Abs. 3 S. 2 KitaGBbg, mit § 39 , § 31 SGB X sowie mit Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip/Vertrauensschutz) mit dem Rechtssatz, dass das Einvernehmen durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Form des Verwaltungsaktes auch für die Vergangenheit erlassen wird, und gilt das Einvernehmen auch dann rückwirkend, wenn inhaltlich kein zeitlicher Bezug genommen worden ist und nur in der Kostenbeitragssatzung getroffen wurde?"

2. "Ist jede Kostenbeitragssatzung auch dann formell wirksam, wenn das Einvernehmen gem. § 17 Abs. 3 S. 2 KitaGBbg nicht erteilt wurde bzw. der Verwaltungsakt gem. § 31 SGB X zum Herstellen des Einvernehmens gegen materielles Recht verstößt und damit rechtswidrig oder unwirksam gem. § 40 SGB X ist?"

3. "Steht es im Einklang mit Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip), dem Vertrauensschutz und der Rechtssicherheit sowie dem Kinder- und Jugendhilferecht ( SGB VIII ), wenn der Träger Kostenbeitragssatzungen des Kinder- und Jugendhilferechtes rückwirkend erlässt?"

4. "Steht es im Einklang mit § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 S. 2 KitaGBbg sowie BVerwG 25.04.1997 - 5 C 6/96, wenn die Personalkostenzuschüsse in Höhe der tatsächlich gezahlten Personalkostenzuschüsse in Abzug gebracht werden und es darauf nicht ankommt, dass die Quoten gem. § 16 Abs. 2 KitaGBbg nicht erreicht werden und damit bei der Nichtüberprüfung Art. 19 Abs. 4 GG verletzen?"

5. "Steht es im Einklang mit § 16 Abs. 3 KitaGBbg, § 4 KitaBKNV, § 90 SGB VIII und Art. 3 GG mit dem Rechtssatz, dass die Kosten für die Grundstücke und Gebäude, sowie die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten, die durch die Gemeinde zu stellen sind, Bestandteil der Kalkulation sind bzw. deren Zuschüsse gem. § 4 KitaBKNV nicht in die Kalkulation einberechnet werden dürfen und damit die Kostenbeiträge erhöht und die kommunalen Träger gegenüber den freien Trägern benachteiligt werden?"

Mit diesen Fragen und dem zu ihrer Begründung jeweils unterbreiteten Vorbringen hat die Antragstellerin eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargetan.

a) Soweit sich diese Fragen und die Ausführungen dazu teilweise (Fragen 1, 4, 5) oder ausschließlich (Frage 2) auf die Auslegung und Anwendung des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - (Kindertagesstättengesetz - KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl. S. 384), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2019 (GVBl. I Nr. 8 S. 1) - KitaG BB -, insbesondere der § 16 Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 2 und 3 sowie Abs. 3 Satz 2 KitaG BB (entspricht KitaGBbg) oder des § 4 KitaBKNV durch das Oberverwaltungsgericht beziehen, werden damit Fragen des Landesrechts angesprochen, die grundsätzlich und so auch hier nicht zu einem bundesrechtlichen Klärungsbedarf führen.

Fragen des Landesrechts können die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht begründen, weil sie in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden können. Nach § 137 Abs. 1 VwGO kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil Bundesrecht (Nr. 1) oder eine Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes verletzt, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt (Nr. 2). Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Auslegung und Anwendung des Landesrechts durch die Vorinstanz gebunden (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO ). Es ist darauf beschränkt nachzuprüfen, ob der festgestellte Bedeutungsgehalt des Landesrechts mit Bundesrecht, insbesondere mit Bundesverfassungsrecht, vereinbar ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 6 B 43.16 - juris Rn. 22 m.w.N.). Das gilt auch für die Regelungen des brandenburgischen Kindertagesstättengesetzes.

b) Soweit die Beschwerde mit den Fragen 1, 3, 4 und 5 die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesverfassungsrecht erhebt, insbesondere des aus dem Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Rückwirkungsverbots und des sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Äquivalenzprinzips, zeigt sie ebenfalls keinen bundesrechtlichen Klärungsbedarf auf. Das Gleiche gilt für die Rüge eines Verstoßes gegen § 90 SGB VIII (Frage 5) sowie §§ 31 und 39 SGB X (Frage 1), soweit die Beschwerde in diesem Sinne zu verstehen sein sollte.

Eine vermeintliche Verletzung von Bundes(verfassungs-)recht bei der Auslegung oder Anwendung von Landesrecht kann die Zulassung der Revision wegen Grundsatzbedeutung allenfalls dann rechtfertigen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundes(verfassungs-)rechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, nicht dagegen, wenn der dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegte Inhalt des Landesrechts mit Blick auf seine Übereinstimmung mit Bundes(verfassungs-)recht angezweifelt wird. Die Begründung der Beschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss dementsprechend darlegen, dass die Auslegung einer gegenüber dem angewendeten Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten bundes(verfassungs-)rechtlichen Vorschrift als solche eine ungeklärte Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die Beschwerde muss also die konkrete bundes(verfassungs-)rechtliche Norm benennen, mit welcher die Vorschrift des Landesrechts angeblich nicht vereinbar ist, und die daraus angeblich abzuleitenden bundesrechtlichen Anforderungen, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren aufzeigen. Es ist substantiiert darzutun, dass die Bundes(verfassungs-)norm in ihrer Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder noch nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um ihre Funktion als Maßstabsnorm für niederrangiges Recht erfüllen zu können (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 2016 - 5 BN 1.15 - NVwZ 2016, 618 Rn. 6, vom 8. Mai 2017 - 5 B 39.16 - juris Rn. 6 und vom 19. Februar 2018 - 5 B 20.17 - juris Rn. 4 m.w.N.).

aa) Soweit unter den Nummern 1, 3, 4 und 5 die Frage aufgeworfen wird, ob jeweils eine bestimmte Auslegung des Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht mit Art. 3 Abs. 1 GG , Art. 19 Abs. 4 GG , Art. 20 Abs. 3 GG , § 90 SGB VIII oder den §§ 31 und 39 SGB X vereinbar sei, genügen die Fragen bereits ihrem Wortlaut nach diesen Anforderungen nicht, weil sie nur auf die Vereinbarkeit dieser Auslegung mit den angeführten bundes(verfassungs-)rechtlichen Regelungen zielen. Aus der jeweiligen Beschwerdebegründung zu den einzelnen Fragen ergibt sich nichts Anderes:

(1) Soweit die Beschwerde im Zusammenhang mit Frage 1 beanstandet, nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts sei es möglich, einen Verwaltungsakt auch für die Vergangenheit zu erlassen, während nach § 39 SGB X ein Verwaltungsakt erst mit der Bekanntgabe wirksam werde, so dass eine Rückwirkung ausgeschlossen sei (Beschwerdebegründung S. 4), legt sie bereits nicht dar, dass sich die Frage in einem Revisionsverfahren in entscheidungserheblicher Weise stellen wird. Zum einen ist schon nicht aufgezeigt oder sonst erkennbar, dass das Oberverwaltungsgericht in dem Einvernehmen nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KitaG BB überhaupt einen Verwaltungsakt gesehen hat, der an § 39 SGB X zu messen wäre. Ebenso wenig ist dargelegt, dass das Einvernehmen jedenfalls als Verwaltungsakt und nicht als auf eine (beschränkte) inhaltliche Mitgestaltung gerichtetes Beteiligungserfordernis im Normsetzungsverfahren, das nicht die Qualität eines Verwaltungsakts aufweist (vgl. dazu etwa U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG , 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 167, 169 ff. m.w.N.), angesehen werden müsste. Zum anderen kommt es hierauf auch nicht an, weil das Oberverwaltungsgericht gerade nicht angenommen hat, dass das Einvernehmen selbst in formeller Hinsicht rückwirkend wirksam geworden ist (und insofern äußere Wirksamkeit nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X entfaltet hat), sondern nur zu einer mit Rückwirkung in Kraft gesetzten Satzung hergestellt wurde (vgl. auch UA S. 4).

(2) Sollte Frage 3 unter Einbeziehung der Beschwerdebegründung (S. 10) dahin zu verstehen sein, dass die Antragstellerin es für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob das Kinder- und Jugendhilferecht eine Rückwirkung generell ausschließt, ist nicht dargelegt, dass und warum diese Frage einer höchstrichterlichen Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfen soll. Die Beschwerde geht selbst davon aus, dass Satzungen im Falle einer unechten Rückwirkung auch rückwirkend erlassen werden können (Beschwerdebegründung S. 9), begründet aber nicht ansatzweise, warum dies im Kinder- und Jugendhilferecht anders sein sollte. Der Hinweis, die Entscheidungen zur unechten Rückwirkung beträfen steuer- und abgabenrechtliche Satzungen und keine Kostenbeiträge, genügt nicht. Schon die dieser Differenzierung zugrundeliegende Auffassung, dass Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 1 SGB VIII nicht erhoben werden müssten und im Übrigen auf Antrag erlassen werden könnten, während der Bürger im Abgaben- und Steuerrecht stets "mit einer Zahllast rechnen" müsse, trifft in dieser Pauschalität nicht zu (vgl. etwa § 1 Abs. 1 , § 12c KAG BB). Nichts Anderes gilt für das Argument, eine Übernahme rückwirkend erhöhter Beiträge sei nicht möglich, weil Anträge auf Kostenübernahme nicht rückwirkend gestellt werden könnten (Beschwerdebegründung S. 10 f.).

(3) Auch unter Berücksichtigung der Begründung zu Frage 4 lässt sich dieser keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem als verletzt gerügten Art. 19 Abs. 4 GG entnehmen. Die Beschwerde zeigt mit ihrer Kritik an der Auslegung der landesrechtlichen Maßstäbe zur Bemessungsgrundlage der Personalkostenzuschüsse durch das Oberverwaltungsgericht bereits nicht auf, dass diese Auslegung etwa im Hinblick auf eine Nichtberücksichtigung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gerichtliche Kontrolldichte Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Darüber hinaus legt die Beschwerde nicht ansatzweise dar, dass die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesverfassungsrechtlichen Norm des Art. 19 Abs. 4 GG ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.

(4) Soweit der ausdrückliche Verweis auf Art. 3 Abs. 1 GG in Frage 5 dahin zu verstehen sein sollte, dass die Beschwerde einen Verstoß gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit geltend machen will, lässt sich der jeweiligen Begründung ebenfalls keine Frage entnehmen, die sich gerade in Bezug auf die Auslegung der bundesverfassungsrechtlichen Maßstabsnorm stellen würde. Das Vorbringen, die Auslegung der Vorschriften des brandenburgischen Kindertagesstättengesetzes durch das Oberverwaltungsgericht stehe "der Rechtsauffassung entgegen, dass die Kostenbeiträge Beiträge eigener Art sind und nicht kostendeckend sein dürfen" (Beschwerdebegründung S. 19), genügt insofern nicht.

Die Antragstellerin wendet sich vielmehr mit allen aufgeworfenen Fragen und ihren umfangreichen Ausführungen lediglich gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, der sie ihre eigene abweichende Rechtsauffassung entgegensetzt. Dies vermag die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage nicht zu begründen.

2. Die Revision ist nicht wegen der von der Beschwerde gerügten Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) zuzulassen.

Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz liegt nur vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Die Beschwerdebegründung muss darlegen im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO , dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 10. September 2018 - 5 B 20.18 D - juris Rn. 3). Danach ist eine Divergenz nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise aufgezeigt.

a) Das gilt zunächst für die behauptete Abweichung von folgenden Rechtssätzen, die nach Ansicht der Beschwerde dem (zur Rückwirkung im Steuerrecht ergangenen) Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04 und 2 BvL 13/05 - (BVerfGE 127, 1 ff.) zu entnehmen seien (Beschwerdebegründung S. 26 f.):

Die unechte Rückwirkung ist "mit den grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes jedoch nur vereinbar ... , 'wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt.' "

"Die belastenden Wirkungen einer Enttäuschung schutzwürdigen Vertrauens bedürfen stets einer hinreichenden Begründung nach den Maßstäben der Verhältnismäßigkeit."

"Der Normenadressat muss eine Enttäuschung seines Vertrauens in die alte Rechtslage nur hinnehmen, soweit dies aufgrund besonderer, gerade die Rückanknüpfung rechtfertigenden öffentlichen Interessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist. Wäre dies anders, fehlte den Normen des Einkommenssteuerrechtes als Rahmenbedingung wirtschaftlichen Handelns ein Mindestmaß an grundrechtlich und rechtsstaatlich gebotener Verlässlichkeit ... ."

Davon sei das Oberverwaltungsgericht in seiner entscheidungstragenden Beurteilung abgewichen und habe dazu den abstrakten Rechtssatz aufgestellt,

"... dass (sich) eine solche Rückwirkung von Rechtsfolgen vorrangig an den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit messen lassen (müsse)." (Beschwerdebegründung S. 27)

Dieser Rechtssatz steht jedoch zu den mit den von der Beschwerde dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts entnommenen bzw. daraus abgeleiteten Rechtssätzen nicht im Widerspruch und ist schon deshalb nicht geeignet, eine Divergenz zu begründen, weil das Oberverwaltungsgericht dem Grundsatz des Vertrauensschutzes keinen anderen Inhalt gegeben hat als das Bundesverfassungsgericht. Ob das Oberverwaltungsgericht den Rechtssatz richtig angewendet hat oder nicht, betrifft allein die inhaltliche Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung, so dass der diesbezügliche Vortrag der Beschwerde eine Divergenz nicht begründen kann.

b) Die Beschwerde legt auch die von ihr behauptete Divergenz zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1997 - 5 C 6.96 - (Buchholz 436.511 § 90 KJHG/SGB VIII Nr. 3 Rn. 11) nicht hinreichend dar.

aa) Sie beanstandet insoweit zwar eine Abweichung von dem dem Bundesverwaltungsgericht zugeordneten Rechtssatz, dass

" für die Bemessung von Teilnahmebeitrag und Gebühr der Höhe nach von Bedeutung ist, in welcher Höhe durch die Jugendhilfeleistung Kosten entstehen, die nicht bereits durch institutionelle Förderung freier wie öffentlicher Jugendhilfe gedeckt sind".

Hiervon sei das Oberverwaltungsgericht abgewichen, indem es ausgeführt habe:

"Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, bei der Kalkulation der Elternbeiträge hinsichtlich der institutionellen Förderung nach § 16 Abs. 2 KitaGBbg den Personalkostenzuschuss des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in einer selbst für richtig gehaltenen Höhe einzustellen. Er darf diesen grundsätzlich in Höhe des tatsächlichen Referenzzeitraums erhaltenen Betrages berücksichtigen" (Beschwerdebegründung S. 30)

Damit ist jedoch eine Divergenz schon deshalb nicht dargelegt, weil das Bundesverwaltungsgericht in dem ihm zugeschriebenen Satz jedenfalls keine Aussage darüber getroffen hat, nach welchen Kriterien die Höhe der von den Kosten der Jugendhilfeleistung in Abzug zu bringenden institutionellen Förderung zu bemessen ist und ob insoweit der tatsächlich geleistete oder der gemäß den landesrechtlichen Vorgaben zu leistende Förderbetrag maßgeblich ist. Außerdem war Gegenstand der zitierten Entscheidung nur die Frage, ob § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII a.F. auch ohne eine landesrechtliche Regelung als Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Kostenbeiträgen ausreicht und welche Maßstäbe sich daraus in solchen Fällen für die Bemessung ergeben. Dass dies auch und ggf. uneingeschränkt gilt, wenn der Landesgesetzgeber wie hier von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, auf die Gestaltung der bereits kraft § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII a.F. zulässigen Festsetzung von Kostenbeiträgen Einfluss zu nehmen, folgt daraus nicht zwingend.

bb) Die Beschwerde legt auch keine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar, soweit sie dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1997 den Rechtssatz entnimmt,

"... dass für die Festsetzung der Teilnahmebeitrags- oder Gebührenhöhe nur solche Umstände maßgeblich sind, die die Jugendhilfe selbst betreffen" (Beschwerdebegründung S. 31 f.).

Sie macht zwar geltend, hiervon sei das Oberverwaltungsgericht abgewichen, indem es seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe:

"Von den Sachkosten werden auch die Sachkosten der allgemeinen Verwaltung, die anteilig auf die Verwaltung der Betreuungseinrichtung entfallen, umfasst. Dazu gehören gem. der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 6. Oktober 2017 auch die anteiligen Kosten der Miete des Rathauses ... " (Beschwerdebegründung S. 32).

Dies trifft jedoch bereits nicht zu. Das Oberverwaltungsgericht hat entgegen dem Vorbringen der Beschwerde den vorgenannten Satz seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt.

3. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) zuzulassen.

Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 29. März 2019 - 5 BN 1.18 - juris Rn. 12 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

a) Die Beschwerde genügt den Darlegungsanforderungen nicht, soweit sie eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes rügt (Beschwerdebegründung S. 34).

Nach dem Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist es Sache des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung eine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Die Freiheit, die der Überzeugungsgrundsatz dem Tatsachengericht zugesteht, bezieht sich auf die Bewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272>; Beschluss vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 22, jeweils m.w.N.). Deshalb ist die Einhaltung der aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgenden Verpflichtung nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter eine aus seiner Sicht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als die angefochtene Entscheidung. Denn damit wird ein - angeblicher - Mangel in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung angesprochen, der die Annahme eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht rechtfertigen kann. Ein einen Verfahrensfehler begründender Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann aber ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet. Genauso liegt es, wenn ein Gericht von einem aktenwidrigen, unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2013 - 6 C 23.12 -Buchholz 442.066 § 21 TKG Nr. 4 Rn. 84; Beschlüsse vom 17. Januar 2013 - 7 B 18.12 - juris Rn. 9 sowie vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 22 m.w.N.). Dies hat die Beschwerde nicht substantiiert aufgezeigt.

aa) Das gilt zunächst, soweit die Beschwerde beanstandet, das Oberverwaltungsgericht sei in der mündlichen Verhandlung ebenso wenig wie im Urteil darauf eingegangen, dass "der Verwaltungsakt des Herstellens des Einvernehmens" und damit auch die Kostenbeitragssatzungen erst mit der Bekanntgabe formell wirksam geworden seien. Ferner habe es sich nicht mit den daraus abgeleiteten weiteren Folgerungen der Antragstellerin auseinandergesetzt (Beschwerdebegründung S. 35 ff.). Damit macht die Beschwerde bereits keinen der genannten Umstände schlüssig geltend, der einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtfertigen kann. Vielmehr greift sie der Sache nach allein die von ihr für fehlerhaft gehaltene Auslegung und Anwendung gesetzlicher Vorschriften durch das Oberverwaltungsgericht an.

Sollte die Antragstellerin mit den vorgenannten Einwänden auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 2 GG , § 108 Abs. 2 VwGO ) geltend machen wollen, greift dies ebenfalls nicht durch. Denn das Oberverwaltungsgericht musste auf die genannten Gründe schon deshalb nicht eingehen, weil es nach seinem Rechtsstandpunkt, der insoweit maßgeblich ist, nicht darauf ankam. Es hat sich nämlich weder darauf gestützt, dass das Einvernehmen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 KitaG BB die Qualität eines Verwaltungsakts aufweist noch hat es die Rechtsansicht vertreten, dass die Erteilung des Einvernehmens Rückwirkung entfaltet. Vielmehr hat es ausgeführt, dass sich das im vorliegenden Fall erklärte Einvernehmen auf die mit Rückwirkung in Kraft gesetzte Satzung bezieht (UA S. 4).

bb) Eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auch nicht dargelegt, soweit die Beschwerde Ausführungen zu "Punkt 4 institutionelle Förderung - Personalkostenzuschüsse" (Beschwerdebegründung S. 38 ff.) macht. Sie rügt dazu, sie habe vorgetragen, dass die institutionelle Förderung durch Personalkostenzuschüsse gemäß § 16 Abs. 2 Satz 4 KitaG BB mindestens in Höhe von 84 % des Durchschnitts dieser Zuschüsse hätte abgezogen werden müssen. Ferner macht sie geltend, die von der Antragsgegnerin vorgelegte Kostenkalkulation sei fehlerhaft gewesen und vom Oberverwaltungsgericht nicht überprüft worden (vgl. Beschwerdebegründung S. 38 ff). Damit rügt die Beschwerde aber, soweit sich ihre Ausführungen am rechtlichen Maßstab des Oberverwaltungsgerichts überhaupt nachvollziehen lassen, allenfalls die fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials. Verstöße gegen "Denkansätze, Erfahrungssätze und Auslegungsgrundsätze", die dem Oberverwaltungsgericht "bei der Würdigung und Abwägung der Tatsachen und Tatsachenbeschlüsse" unterlaufen seien, behauptet sie lediglich in pauschaler Weise in einer Art Zusammenfassung (Beschwerdebegründung S. 42), ohne solche zuvor unter Angabe diese tragender Tatsachen schlüssig aufgezeigt zu haben.

cc) Einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz legt die Beschwerde ferner nicht substantiiert dar, soweit sie beanstandet, die Satzung habe nicht dem abgabenrechtlichen Äquivalenzprinzip genügt, weil die Träger entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Höchstbeträge festgelegt hätten, die über den Platzkosten lägen. Dazu macht die Beschwerde zwar geltend, aus den vorgelegten Unterlagen sei hervor gegangen, dass eine Überdeckung vorliege. Denn der Anteil der Eltern an den Gesamtkosten habe mit 26,2 % über dem Anteil des Einrichtungsträgers mit 24,8 % gelegen und die angegebenen Höchstbeitragswerte seien mit 34 € (Krippe), 32 € (Kita) und 40 € (Hort) höher als die Platzkosten gewesen, wenn man von den Gesamtkosten die dem Träger gewährten Zuschüsse abziehe (Beschwerdebegründung S. 43 f.).

Auch insofern zeigt die Beschwerde jedoch weder den von ihr behaupteten Verstoß gegen "Denkgesetze, Erfahrungssätze und Auslegungsgrundsätze" (Beschwerdebegründung S. 44) noch eine sonstige Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (etwa in Form der Aktenwidrigkeit) schlüssig auf. Die Möglichkeit solcher Verstöße wäre zwar gegebenenfalls in Betracht gekommen, wenn dem Oberverwaltungsgericht ein Rechenfehler unterlaufen und es deshalb bei seiner Entscheidung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wäre. Dies hat die Beschwerde jedoch nicht dargelegt. Vielmehr greift sie die angefochtene Entscheidung mit Erwägungen an, auf die es nach der Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts nicht angekommen ist. Die Frage, ob der Anteil der Eltern an den Gesamtkosten höher ist als derjenige des Einrichtungsträgers, ist für das Oberverwaltungsgericht unerheblich gewesen, weil nach seinem Rechtsstandpunkt das Äquivalenzprinzip und das Landesrecht allenfalls gebieten, dass die Höchstbeiträge die rechnerischen Kosten nach Abzug der institutionellen Förderung nicht überschreiten dürfen, ohne dass der Eigenanteil des Einrichtungsträgers an diesen rechnerischen umlagefähigen Kosten mindestens 50 % betragen muss. Hinsichtlich der beanstandeten Höchstbeiträge pro Platz nach Abzug der Personalkostenzuschüsse von den Gesamtkosten hat die Beschwerde schon nicht aufgezeigt, dass dem Oberverwaltungsgericht ein Rechenfehler unterlaufen wäre und es seiner Entscheidung fehlerhafte Zahlen zugrunde gelegt hätte. Dieses geht vielmehr davon aus, dass die Anforderungen des Äquivalenzprinzips "hier ohne weiteres gewahrt" sind, was selbst dann gelte, wenn man nicht auf die tatsächlichen Gesamtkosten, sondern lediglich auf die nach Abzug der institutionellen Förderung nach § 16 Abs. 2 KitaG BB auf den Einrichtungsträger entfallenden anteilsmäßigen rechnerischen Kosten als Bezugsgröße abstelle. Die von der Antragsgegnerin für die verschiedenen Betreuungsmodule (Krippe, Kita und Hort gestaffelt nach Betreuungsumfang) ermittelten umlagefähigen Platzkosten seien nach der Methode der Kalkulation so bemessen, dass sie nur hinsichtlich der Höchstsätze gerade kostendeckend seien, hinsichtlich aller anderen Beitragssätze für niedrigere Einkommen hingegen nicht. Dies kann nur dahin verstanden werden, dass nach der insofern maßgeblichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts auch Höchstsätze, die wie hier den tatsächlichen Kosten der Einrichtung pro Platz nach Abzug der institutionellen Zuschüsse entsprechen, als "gerade kostendeckend" mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar sind. Soweit das Vorbringen der Beschwerde dahin zu verstehen ist, dass sie diese rechtliche Wertung für unzutreffend hält, lässt sich damit ein Verfahrensfehler nicht begründen.

dd) Die Beschwerde genügt den Darlegungsanforderungen ebenfalls nicht, soweit sie einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz auch darin sehen sollte, dass das Oberverwaltungsgericht ihren Vortrag, die Antragsgegnerin habe auch die neue Berechnung der Gesamtkosten nach § 6 KAG vorgenommen, weil die Höchstbeiträge gleichgeblieben seien, mit der Begründung zurückgewiesen habe, dies komme nicht in Frage, weil die Satzung rückwirkend in Kraft getreten und die Werte identisch seien (Beschwerdebegründung S. 44 f.). Eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 VwGO ) wäre jedenfalls deshalb nicht dargelegt, weil die Beschwerde damit keinen Umstand schlüssig aufzeigt, der etwa auf einen von ihr allgemein geltend gemachten Verstoß des Oberverwaltungsgerichts gegen "Denkgesetze, Erfahrungssätze und Auslegungsgrundsätze" hindeuten könnte. Vielmehr fehlt es dem genannten Vortrag der Beschwerde auch deshalb an Schlüssigkeit, weil aus dem Umstand, dass die Höchstbeiträge gleichgeblieben sind, nicht darauf geschlossen werden kann, dass auch die Berechnungsmethode gleichgeblieben ist.

ee) Einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz zeigt die Beschwerde schließlich auch nicht auf, soweit sie beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe die historische und systematische Auslegung der Norm verkannt, indem es ihr Vorbringen, dass die Kosten für Gebäude und Grundstücke gemäß § 16 Abs. 3 KitaG BB nicht in die Kalkulation hätten einbezogen werden dürfen, mit der Begründung zurückgewiesen habe, § 16 Abs. 3 KitaG BB regele allein das Verhältnis zwischen Gemeinde und Träger. Damit wird lediglich ein Rechtsanwendungsfehler geltend gemacht, der einen Verfahrensfehler nicht begründen kann.

b) Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) zuzulassen, soweit die Beschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG , § 108 Abs. 2 VwGO ) rügen sollte.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte dieser Pflicht nachgekommen sind. Die Gerichte sind allerdings nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, ein Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO ). Die Gerichte können sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach ihrem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Geht ein Gericht auf einzelne Teile des Vorbringens nicht ein, dokumentiert es damit in der Regel zugleich, dass es sie für rechtlich irrelevant hält. Insbesondere vermittelt der Anspruch auf rechtliches Gehör keinen Schutz davor, dass ein Gericht den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D < 5 C 10.15 D> - juris Rn. 8 f. m.w.N.). Gemessen an diesen Maßstäben zeigt die Beschwerde einen Gehörsverstoß nicht auf.

Das gilt zunächst, soweit die Beschwerde im Zusammenhang mit der Höhe der institutionellen Förderung durch die nach § 16 Abs. 2 KitaG BB zu gewährenden Personalkostenzuschüsse vorträgt, der Antragstellerin sei die mit Schriftsatz vom 17. Mai 2018 von der Antragsgegnerin vorgelegte mangelhafte Kostenkalkulation erst am 21. Mai 2019 einen Tag vor der mündlichen Verhandlung zugestellt worden, so dass sie keine Gelegenheit mehr gehabt habe, darauf einzugehen. Das Oberverwaltungsgericht habe dazu "von vorneherein" mitgeteilt, dass es keine Kostenüberdeckung erkennen könne, sondern nur "dargestellt", dass die Antragstellerin nicht dargelegt habe, dass die tatsächlich gewährten Zuschüsse nicht mit den Vorgaben des § 16 Abs. 2 KitaG BB im Einklang stünden (Beschwerdebegründung S. 39 f.). Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 2 GG , § 108 Abs. 2 VwGO ) ist damit nicht aufgezeigt. Die Kostenkalkulation ist der Antragstellerin bereits nach ihrem eigenen Vortrag nicht nur vor dem Termin zur Kenntnis gebracht worden, sondern auch Gegenstand der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung gewesen, in der sie durch ihren Prozessbevollmächtigten vertreten worden ist. Sie hat mithin auch die Möglichkeit gehabt, dazu unmittelbar Stellung zu nehmen. Überdies hätte sie nötigenfalls substantiiert auf eine (weitere) Beweiserhebung hinwirken oder eine Frist zu einer weiteren Stellungnahme beantragen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 1988 - 6 B 40.88 - NVwZ 1989, 263 m.w.N.). Hat sie dies unterlassen, vermag die Antragstellerin jedenfalls deshalb eine Gehörsverletzung nicht mehr schlüssig zu begründen, weil sie nicht aufgezeigt hat, dass sie ihrerseits alles zur Verschaffung rechtlichen Gehörs prozessual Mögliche und Zumutbare unternommen hat. Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist die (erfolglose) Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1997 - 8 B 2.97 - Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 21 m.w.N.).

Auf einen Gehörsverstoß führt auch nicht die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe "von vornherein mitgeteilt", dass es aufgrund der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen keine Kostenüberdeckung erkennen könne. Vielmehr dürfte die beanstandete Verfahrensweise des Oberverwaltungsgerichts sogar geeignet gewesen sein, der Gewährung rechtlichen Gehörs zu dienen, weil das Gericht seine (vorläufige) Rechtsauffassung mitgeteilt und damit den Parteien Gelegenheit gegeben hat, sich unmittelbar dazu zu äußern und eine etwaige Gegenauffassung vertiefend zu begründen.

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs wird weiterhin nicht aufgezeigt, soweit die Beschwerde geltend macht, mit der gerichtlichen Verfügung vom 25. Februar 2019 sei ein Gehörsverstoß verbunden gewesen. Der Antragstellerin wurde damit lediglich aufgegeben, innerhalb der genannten Frist Tatsachen im Zusammenhang mit der Beitragskalkulation vorzutragen, durch die sie sich beschwert fühlt. Die Möglichkeit, sich zum Tatsachenvortrag der Gegenseite zu äußern, ist damit entgegen der Auffassung der Antragstellerin (Beschwerdebegründung S. 40) nicht ausgeschlossen worden.

Insgesamt vermag der Senat auch dem sonstigen Vorbringen der Beschwerde zur angeblichen Verfahrensfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung (Beschwerdebegründung S. 34 bis 48) substantiierte Hinweise auf das Vorliegen eines Gehörsverstoßes oder eines sonstigen Verfahrensfehlers nicht zu entnehmen.

4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 - 5 CN 1.18 - NVwZ 2019, 1685 Rn. 22 m.w.N.).

Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 22.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 20.17