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BVerwG - Entscheidung vom 28.10.2020

6 C 8.19

Normen:
NotSanG § 1
NotSanG § 4
NotSanG § 5
NotSanG § 11 Abs. 1
NotSanG § 32 Abs. 2
NotSan-APrV § 3
NotSan-APrV § 5
NotSan-APrV § 10
NotSan-APrV § 15
NotSan-APrV § 16
NotSan-APrV § 17
NotSan-APrV § 18
NotSan-APrV § 19
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4
GG Art. 80 Abs. 1 S. 2
VwGO § 137
VwGO § 144
NotSanG § 1
NotSanG § 4
NotSanG § 5
NotSanG § 11 Abs. 1
NotSanG § 32 Abs. 2
NotSan-APrV § 3
NotSan-APrV § 5
NotSan-APrV § 10
NotSan-APrV § 15
NotSan-APrV § 16
NotSan-APrV § 17
NotSan-APrV § 18
NotSan-APrV § 19
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4
GG Art. 80 Abs. 1 S. 2
VwGO § 137
VwGO § 144
NotSan-APrV § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
NotSan-APrV § 10 S. 1 und S. 3
GG Art. 12 Abs. 1

Fundstellen:
BVerwGE 170, 1
DVBl 2021, 1088
DÖV 2021, 355

BVerwG, Urteil vom 28.10.2020 - Aktenzeichen 6 C 8.19

DRsp Nr. 2021/1718

Staatliche Ergänzungsprüfung als eine berufsbezogene Prüfung für die Erlaubnis eines Rettungsassistenten zum Führen der Berufsbezeichnung "Notfallsanitäter"; Tätigkeit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses als Fachprüfer in der staatlichen Ergänzungsprüfung bzgl. Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

1. Die Abnahme und Bewertung der Prüfungsleistungen in der staatlichen Ergänzungsprüfung für die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung "Notfallsanitäter" zu führen, obliegt nicht dem Prüfungsausschuss als Kollegialorgan, sondern den hierfür verordnungsrechtlich vorgesehenen Mitgliedern des Prüfungsausschusses (Prüfungskommission).2. Die Zahl der in beiden Teilen der Ergänzungsprüfung einzusetzenden Fachprüfer ist nicht rechtssatzmäßig hinreichend bestimmt, sodass sie übergangsweise anhand der Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde festzulegen ist.3. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann nicht zugleich als Fachprüfer in der staatlichen Ergänzungsprüfung tätig werden. Die dem Schulleiter obliegenden Aufgaben stehen einer Fachprüfertätigkeit nicht entgegen.4. Die Auslosung der Aufgaben in beiden Teilen der staatlichen Ergänzungsprüfung ist zulässig.5. Der nach § 5 Abs. 1 NotSan-APrV bei jeder Schule zu bildende Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sieben Mitgliedern, wobei neben dem Vorsitzenden und dem Schulleiter mindestens fünf weitere Personen als Fachprüfer bestellt sein müssen. Die Bestellung des Schulleiters als Fachprüfer ist bei der Mindestzahl von Mitgliedern nicht zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. März 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

NotSan-APrV § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; NotSan-APrV § 10 S. 1 und S. 3; GG Art. 12 Abs. 1 ;

Gründe

I

Der Kläger ist Rettungsassistent. Nach seiner Ausbildung an der staatlich anerkannten Rettungsdienst-Akademie H. absolvierte er dort am 30. Juni 2016 die staatliche Ergänzungsprüfung für die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung "Notfallsanitäter" zu führen.

Der Prüfungsausschuss an der Rettungsakademie bestand aus dem Vorsitzenden Lö., dem Schulleiter H. sowie den Fachprüfern Dr. Le., H., K., W. und La. In der Ergänzungsprüfung des Klägers übernahm Herr Lö. im mündlichen Teil den Vorsitz und übertrug diese Funktion für den praktischen Teil auf Herrn Dr. Le. Als Fachprüfer waren im mündlichen Teil in zwei Themenbereichen der Schulleiter und der Vorsitzende Lö. sowie in einem Themenbereich der Schulleiter und Herr Dr. Le. tätig; die beiden Fallbeispiele im praktischen Teil prüften die Lehrrettungsassistenten K. und La.

Sämtliche Prüfungsleistungen wurden mit "nicht bestanden" bewertet. Dieses Ergebnis sowie das Nichtbestehen der Ergänzungsprüfung teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 4. Juli 2016 mit. Den hiergegen gerichteten Widerspruch, mit dem der Kläger Verfahrens- und Bewertungsfehler geltend gemacht hatte, wies die Beklagte nach Einholung von Stellungnahmen der Fachprüfer und der Vorsitzenden zu den Leistungen des Klägers und ihren Bewertungen zurück.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage hinsichtlich das auf Mitteilung des Bestehens der Prüfung gerichteten Hauptantrags abgewiesen. Auf den Hilfsantrag, die Prüfung für nicht unternommen anzusehen, hat es den Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Das Prüfungsverfahren habe an Verfahrensfehlern gelitten, die sich auf die Bewertung der Prüfungsleistungen ausgewirkt hätten.

Der Prüfungsausschuss sei unterbesetzt gewesen, weil keine ausreichende Zahl von Fachprüfern bestellt worden sei. Der Prüfungsausschuss bestehe neben dem Vorsitzenden und dem Schulleiter aus mindestens fünf Fachprüfern. Sowohl der Vorsitzende des Ausschusses als auch der Schulleiter könnten nicht zugleich Fachprüfer sein. Eine Wahrnehmung verschiedener Funktionen in Personalunion sehe die auf verschiedene Personen abstellende Regelung der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses nicht vor. Systematisch werde dieses Ergebnis dadurch bestätigt, dass dem Vorsitzenden und dem Schulleiter neben den Fachprüfern vor und im Prüfungsverfahren gesonderte Aufgaben zugewiesen seien, die eine Personenverschiedenheit verlangten. Der Vorsitzende habe die Fachprüfer für die Ergänzungsprüfung des Klägers nicht ordnungsgemäß bestimmen können, weil aufgrund der Unterbesetzung des Prüfungsausschusses seine Auswahlmöglichkeit eingeschränkt gewesen sei. Auch die Auslosung der Aufgaben in beiden Teilen der Ergänzungsprüfung sei verfahrensfehlerhaft. Im praktischen Teil obliege die Auswahl der Fallbeispiele dem Vorsitzenden, während im mündlichen Teil die Auswahl der Prüfungsaufgaben ausschließlich den Fachprüfern vorbehalten sei. Schließlich seien die Fachprüfertätigkeiten des Vorsitzenden und des Schulleiters im mündlichen Teil der Ergänzungsprüfung verfahrensfehlerhaft gewesen. Die festgestellten Verfahrensfehler seien beachtlich. Es bestehe die konkrete Möglichkeit, dass andere Fachprüfer die Prüfungsleistungen des Klägers anders beurteilt hätten und der Kläger bei zutreffend ausgewählten Aufgaben bessere Leistungen gezeigt hätte.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie im Wesentlichen geltend macht: Der Prüfungsausschuss müsse nicht mindestens aus sieben Personen bestehen, da die Regelung seiner Zusammensetzung nur die zu besetzenden Funktionen und die Anforderungen an einzelne Mitglieder des Ausschusses, nicht aber deren Zahl festlege. Vorsitzender und Schulleiter könnten daher in Personalunion zugleich Fachprüfer sein. Die im Vorfeld der konkreten Prüfung dem Schulleiter obliegenden Aufgaben stünden seiner Fachprüfertätigkeit nicht entgegen. Der Vorsitzende könne aufgrund seines Beteiligungs- und Fragerechts an der Abnahme des mündlichen Prüfungsteils mitwirken. Nach ihrer Praxis werde jeder Themenbereich im mündlichen Teil und jedes Fallbeispiel im praktischen Teil von jeweils zwei Fachprüfern geprüft. Die Auswahl der zu prüfenden Themenbereiche und Fallbeispiele durch Auslosung sei sachgerecht und widerspreche nicht den verordnungsrechtlichen Vorgaben.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und weist ergänzend auf die bereits im Berufungsverfahren vorgetragenen Äußerungen des Schulleiters in sozialen Medien hin, die dessen Befangenheit in der Ergänzungsprüfung belegten.

II

Die zulässige Revision der Beklagten ist mit der Maßgabe begründet, dass das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO ).

Die staatliche Ergänzungsprüfung ist eine berufsbezogene Prüfung, die am Maßstab von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG gerichtlicher Kontrolle unterliegt (1.). § 10 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV) vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280 ) ist Rechtsgrundlage für die Feststellung des Nichtbestehens der staatlichen Ergänzungsprüfung (2.). Nach der NotSan-APrV ist zwischen dem Prüfungsausschuss und den für die Abnahme und Bewertung eines Prüfungsteils jeweils eingesetzten Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterscheiden (3.). Mangels rechtssatzmäßig hinreichend bestimmter Festlegung der Zahl der Fachprüfer in beiden Teilen der Ergänzungsprüfung richtet diese sich übergangsweise nach der Verwaltungspraxis der Beklagten (4.). Die Abnahme und Bewertung beider Teile der klägerischen Ergänzungsprüfung sind mit Blick auf die Vorsitzenden- und Fachprüfertätigkeit verfahrensfehlerhaft. Dies gilt jedoch nicht für die Annahme des Berufungsgerichts, der Schulleiter könne kein Fachprüfer sein; insoweit verletzt das Berufungsurteil revisibles Recht (5.). Darüber hinaus verletzt das angefochtene Urteil revisibles Recht, soweit das Berufungsgericht die Auslosung der Aufgaben in beiden Prüfungsteilen für unzulässig erachtet und die Unterbesetzung des Prüfungsausschusses als einen sich auf das Ergebnis der Bewertung der klägerischen Prüfungsleistungen auswirkenden Verfahrensfehler angesehen hat (6.). Das angefochtene Urteil beruht auf den Rechtsverstößen und stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar, da das Erfordernis der Ergänzungsprüfung, die Bestehensregelungen und die Ermächtigungsnorm zum Erlass der NotSan-APrV mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar sind (7.). Obwohl hiernach die Revision begründet ist, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheiden. Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, weil die vom Kläger ebenfalls gerügte Befangenheit des Schulleiters entscheidungserheblich ist und zu ihrer Beurteilung weitere Tatsachenfeststellungen erforderlich sind (8.).

1. § 32 Abs. 2 des Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz - NotSanG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348 ) sieht für Rettungsassistenten das Bestehen einer staatlichen Ergänzungsprüfung als Voraussetzung für die Erlaubnis vor, die Berufsbezeichnung "Notfallsanitäterin" oder "Notfallsanitäter" zu führen. Es handelt sich um eine den Zugang zu diesem Beruf eröffnende staatliche Prüfung im Sinne eines berufsqualifizierenden Abschlusses (s. auch § 1 Abs. 1 NotSanG), die in den Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG fällt.

Aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG folgt für den Rechtsschutz des Prüflings gegen berufsbezogene Prüfungsentscheidungen, dass den Prüfungsteilnehmern eine wirkungsvolle gerichtliche Nachprüfung ermöglicht werden muss. Die Gerichte sind berechtigt und verpflichtet, Prüfungsentscheidungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht uneingeschränkt nachzuprüfen, sofern es nicht um die Bewertung der Prüfungsleistungen geht. Insoweit steht den Prüfern ein Bewertungsspielraum zu, der nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle dahin unterliegt, ob die Prüfer dessen Grenzen überschritten haben. Hiervon ist auszugehen, wenn die Prüfer bzw. Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 <50 ff.>; BVerwG, Urteile vom 21. Oktober 1993 - 6 C 12.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320 S. 307 f. und vom 10. April 2019 - 6 C 19.18 [ECLI: DE: BVerwG: 2019: 100419U6C19.18.0] - BVerwGE 165, 202 Rn. 15; Beschlüsse vom 10. Oktober 1994 - 6 B 73.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 338 S. 47 f.; vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55.97 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 385; vom 16. August 2011 - 6 B 18.11 [ECLI: DE: BVerwG: 2011: 160811B6B18.11.0] - juris Rn. 16; vom 19. Mai 2016 - 6 B 1.16 [ECLI: DE: BVerwG: 2016: 190516B6B1.16.0] - juris Rn. 24 und vom 5. März 2018 - 6 B 71.17 [ECLI: DE: BVerwG: 2018: 050318B6B71.17.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 429 Rn. 10). Die Zurücknahme der gerichtlichen Kontrolldichte in Bezug auf die Leistungsbewertung wird dadurch ausgeglichen, dass die Prüfungsteilnehmer deren Überdenken durch die Prüfer, d.h. eine ergänzende Ausübung des Bewertungsspielraums, verlangen können (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 6 C 19.18 - BVerwGE 165, 202 Rn. 25; Beschlüsse vom 9. Oktober 2012 - 6 B 39.12 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 417 Rn. 5; vom 5. März 2018 - 6 B 71.17 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 429 Rn. 10 und vom 6. August 2020 - 6 B 11.20 [ECLI: DE: BVerwG: 2020: 060820B6B11.20.0] - juris Rn. 13). Der Bewertungsspielraum erstreckt sich nicht auf fachliche Wertungen des Prüfers, d.h. auf dessen Entscheidungen über die fachliche Richtigkeit konkreter Ausführungen des Prüfungsteilnehmers (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 5. März 2018 - 6 B 71.17 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 429 Rn. 9).

Bei einem Verfahrensfehler kann der Prüfling nur dann die Aufhebung der Prüfungsentscheidung verlangen, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass sich der Fehler auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat, er also (wenigstens) möglicherweise von Einfluss auf das Prüfungsergebnis gewesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1987 - 7 C 49.87 - BVerwGE 78, 367 <368>; Beschluss vom 8. November 2005 - 6 B 45.05 [ECLI: DE: BVerwG: 2005: 081105B6B45.05.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 408 Rn. 4).

2. Der Bescheid über die Feststellung des Nichtbestehens der staatlichen Ergänzungsprüfung findet seine Grundlage in § 10 Satz 3 NotSan-APrV. Danach erhält ein Prüfling von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, wenn er die staatliche Ergänzungsprüfung nicht bestanden hat. Nach § 10 Satz 1 NotSan-APrV ist die staatliche Ergänzungsprüfung bestanden, wenn jeder der nach § 4 Abs. 3 NotSan-APrV vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist. Die Feststellung des Nichtbestehens ist demzufolge geboten, wenn der Prüfling den mündlichen oder den praktischen Teil nicht besteht.

3. Nach den Bestimmungen der NotSan-APrV ist zwischen dem Prüfungsausschuss und den für die Abnahme und Bewertung eines Prüfungsteils jeweils eingesetzten Mitgliedern des Prüfungsausschusses (Prüfungskommission) zu unterscheiden.

a) Der Prüfungsausschuss wird nach § 5 Abs. 1 Satz 1 NotSan-APrV für die staatliche Prüfung sowie nach dessen Satz 2 für die staatliche Ergänzungsprüfung bei jeder Schule gebildet und besteht aus dem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder der von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person (Nr. 1), dem Schulleiter (Nr. 2) und den Fachprüfern nach Nr. 3 und 4 als weiteren Mitgliedern (zur Mindestanzahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses: s. unter II 6. b)). Bei der Person i.S.d. Nr. 1 handelt es sich gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 NotSan-APrV zugleich um den Vorsitzenden des Ausschusses. Die zuständige Behörde bestellt auf Vorschlag der Schule die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter; dabei ist für jedes Mitglied mindestens ein Stellvertreter zu bestellen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 NotSan-APrV).

Dem Prüfungsausschuss sind in der staatlichen Prüfung und der staatlichen Ergänzungsprüfung keine Aufgaben und Entscheidungskompetenzen als Kollegialorgan zugewiesen. Vielmehr hat der Verordnungsgeber die zur Durchführung der Prüfungen zu erfüllenden Aufgaben auf die einzelnen Mitglieder des Prüfungsausschusses bzw. auf verschiedene Varianten ihrer Zusammenarbeit verteilt (vgl. Dielmann/Malottke, NotSanG und NotSan-APrV, 1. Aufl. 2017, § 5 NotSan-APrV Rn. 20). Für den mündlichen und den praktischen Teil der staatlichen Ergänzungsprüfung weisen die §§ 18 und 19 NotSan-APrV dem Vorsitzenden und den dort genannten Fachprüfern, die als solche im Prüfungsausschuss bestellt sein müssen, jeweils eigenständig wahrzunehmende Aufgaben zu. Der Vorsitzende und die jeweiligen Fachprüfer eines Prüfungsteils können in Abgrenzung zum Prüfungsausschuss - auch wenn der Verordnungsgeber den Begriff nicht ausdrücklich verwendet - als Prüfungskommission bezeichnet werden. Die Aufgaben der Prüfungskommissionsmitglieder hat der Verordnungsgeber für jeden Teil der Ergänzungsprüfung gesondert und nicht deckungsgleich ausgestaltet.

b) Die Abnahme der Prüfungsleistung im mündlichen Teil ist in § 18 Abs. 3 Satz 1 NotSan-APrV und dessen Satz 2 normiert, der § 16 Abs. 4 Satz 1 und 2 NotSan-APrV für entsprechend anwendbar erklärt. Danach obliegt die Abnahme des mündlichen Teils den Fachprüfern, die Mitglieder des Prüfungsausschusses i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NotSan-APrV sein müssen und von denen für den Themenbereich des § 18 Abs. 1 Nr. 3 NotSan-APrV ein Fachprüfer die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b NotSan-APrV erfüllen muss; der Vorsitzende hat das Recht, sich an der mündlichen Prüfung zu beteiligen und selbst Fragen zu stellen. Die Bewertung der Prüfungsleistungen für jeden Themenbereich obliegt den jeweiligen Fachprüfern (§ 18 Abs. 3 Satz 1 NotSan-APrV) gemeinsam mit dem Vorsitzenden, weil nur deren übereinstimmende Bewertung mit "bestanden" zum Erfolg des mündlichen Teils der Ergänzungsprüfung führt (s. § 18 Abs. 3 Satz 3 NotSan-APrV). Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende mittels Stichentscheids nach Maßgabe von § 18 Abs. 3 Satz 5 NotSan-APrV.

Damit der Vorsitzende die ihm obliegenden Aufgaben der Bewertung der Prüfungsleistungen und des Stichentscheids wahrnehmen kann, muss er während des gesamten mündlichen Prüfungsteils anwesend sein. Denn bei berufsbezogenen Prüfungen muss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung jeder, der nach der Prüfungsordnung eine Prüfungsleistung zu bewerten hat, die Leistung persönlich, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis nehmen und eine selbständige, eigenverantwortliche Bewertungsentscheidung treffen (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Januar 1995 - 1 BvR 1505/94 - NVwZ 1995, 469 <470>; BVerwG, Urteil vom 16. März 1994 - 6 C 1.93 - BVerwGE 95, 237 <243 f.>; Beschluss vom 19. Mai 2016 - 6 B 1.16 - juris Rn. 12; ebenso Haage, NotfallsanitäterAusbV, 1. Aufl. 2015, § 5 Rn. 5). Damit übereinstimmend verpflichtet § 5 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 NotSan-APrV den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, an den jeweiligen Teilen der Prüfung in dem Umfang teilzunehmen, der zur Erfüllung der in dieser Verordnung geregelten Aufgaben erforderlich ist. Wenn der zweite Halbsatz der Vorschrift eine Verpflichtung zur Anwesenheit während der gesamten Dauer der Prüfung ausschließt, ist die Norm mit Blick auf die o.g. Vorgaben verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Vorsitzende im gesamten mündlichen Teil der Ergänzungsprüfung zur Anwesenheit verpflichtet ist.

c) Im praktischen Teil der Ergänzungsprüfung obliegt die Abnahme und die Bewertung der Prüfung beider Fallbeispiele nach § 19 Abs. 2 Satz 1 NotSan-APrV den Fachprüfern, von denen einer die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 NotSan-APrV und die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NotSan-APrV erfüllen muss. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat während der Prüfungsabnahme kein Beteiligungs- und Fragerecht und bei deren Bewertung lediglich ein Stichentscheidungsrecht, wenn die Fachprüfer nicht übereinstimmend die Prüfungsleistungen mit "bestanden" bewerten (s. § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 NotSan-APrV i.V.m. § 18 Abs. 3 Satz 5 NotSan-APrV, der entsprechend gilt). Auch in diesem Prüfungsteil ist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wegen seines Stichentscheidungsrechts in verfassungskonformer Auslegung des § 5 Abs. 3 Satz 3 NotSan-APrV nach den vorstehenden Ausführungen zur Anwesenheit verpflichtet.

4. Die Zahl der in den beiden Teilen der Ergänzungsprüfung in der jeweiligen Prüfungskommission einzusetzenden Fachprüfer ist rechtssatzmäßig nicht hinreichend bestimmt festgelegt und muss sich übergangsweise nach der Verwaltungspraxis der Beklagten richten.

a) Aufgrund des Gesetzesvorbehalts des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG sind Regelungen über das Verfahren der Bewertung der Prüfungsleistungen, die Bestehensvoraussetzungen und die Notenvergabe rechtssatzmäßig festzulegen. Zudem müssen die Regelungen dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG ) genügen. Der Normgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass für alle Teilnehmer vergleichbarer Prüfungen so weit wie möglich gleiche Prüfungsbedingungen und Bewertungsmaßstäbe gelten. Für das Prüfungsverfahren, d.h. für Form und Verlauf der Prüfungen, müssen einheitliche Regeln gelten, die auch einheitlich angewandt werden. Bevorzugungen und Benachteiligungen einzelner Teilnehmer oder Teilnehmergruppen müssen vermieden werden, um gleiche Erfolgschancen zu gewährleisten (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 <52>; BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 6 C 19.18 - BVerwGE 165, 202 Rn. 11 f. jeweils m.w.N.).

b) Wegen dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben muss nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die konkrete Zahl der Prüfer rechtssatzmäßig festgelegt werden. Sie ist wesentlich für das Prüfungsergebnis, weil bei einer Bewertung der Prüfungsleistung durch mehrere Prüfer sich die Bewertung nicht als Ergebnis einer einzelnen, sondern von auf den verschiedenen subjektiven Wertungen und Gewichtungen beruhenden Bewertungsentscheidungen der jeweiligen Prüfer darstellt. Durch die Einschaltung mehrerer Prüfer wird das Ergebnis objektiviert, was zugleich Bevorzugungen und Benachteiligungen einzelner Prüflinge minimiert. Hängt das Resultat der Prüfung aber maßgeblich von der gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ausübung des Beurteilungsspielraums durch den jeweiligen Prüfer ab, ist die Zahl der Prüfer wesentlich für das Prüfungsergebnis und muss für alle Teilnehmer einer berufsbezogenen Abschlussprüfung vorab und vorhersehbar festgelegt sein; ihre Bestimmung darf nicht der Verwaltungspraxis überlassen bleiben (vgl. im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 6 C 19.18 - BVerwGE 165, 202 Rn. 15 und 17).

c) Diesen Anforderungen genügen die § 18 Abs. 3 Satz 1 und § 19 Abs. 2 Satz 1 NotSan-APrV nicht, wonach die Prüfung jedes Themenbereichs im mündlichen und jedes Fallbeispiels im praktischen Teil von "mindestens" zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und bewertet wird. Rechtssatzmäßig hinreichend bestimmt festgelegt ist damit lediglich, dass sämtliche Themenbereiche und Fallbeispiele als Kollegialprüfung durchzuführen sind, während die konkrete Zahl der einzusetzenden Fachprüfer offenbleibt. Deren Festlegung im Einzelfall überlassen die Normen dem Vorsitzenden, der nach § 5 Abs. 3 Satz 2 NotSan-APrV die Fachprüfer für die konkrete Prüfung auswählt. Ein solcher Spielraum steht mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht im Einklang (ebenso für § 18 Abs. 3 Satz 1 NotSan-APrV: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Juni 2020 - 9 S 149/20 [ECLI: DE: VGHBW: 2020: 0605.9S149.20.00] - juris Rn. 29 ff. <32>).

d) Die fehlende zahlenmäßige Festlegung der Zahl von Fachprüfern in der NotSan-APrV darf nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht dazu führen, dass die Möglichkeit der Durchführung von Ergänzungsprüfungen und damit die Ausübung der Berufswahlfreiheit in dem Beruf der Notfallsanitäter ausgesetzt ist. Vielmehr ist das Bundesverwaltungsgericht zur Vermeidung einer verfassungsferneren Regelungslücke und zur Wahrung der Berufsfreiheit gehalten, übergangsweise bis zur Herstellung verfassungsgemäßer Zustände durch den Verordnungsgeber eine unerlässliche Übergangsregelung zu treffen, damit den aus Art. 12 Abs. 1 GG resultierenden Gewährleistungen der Prüflinge Rechnung getragen wird. Dabei hat sich die Übergangsregelung sachgerechter Weise an der Praxis der Beklagten zu orientieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 6 C 19.18 - BVerwGE 165, 202 Rn. 20 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Juni 2020 - 9 S 149/20 - juris Rn. 33). Da nach den Angaben der Beklagten in Übereinstimmung mit den bindenden Feststellungen im berufungsgerichtlichen Urteil die Themenbereiche und die Fallbeispiele von jeweils zwei Fachprüfern geprüft werden, ist diese Praxis übergangsweise der Anwendung von § 18 Abs. 3 Satz 1 und § 19 Abs. 2 Satz 1 NotSan-APrV zugrunde zu legen.

5. Gemessen an den dargestellten Vorgaben weisen der mündliche (a)) und der praktische Teil (b)) der klägerischen Ergänzungsprüfung Verfahrensfehler hinsichtlich der von dem Vorsitzenden und den Fachprüfern wahrgenommenen Aufgaben auf.

a) Im mündlichen Teil haben nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, der Schulleiter und Dr. Le. die Prüfung abgenommen. Der Schulleiter und Dr. Le. waren zu Fachprüfern im Prüfungsausschuss bestellt. Der Vorsitzende und der Schulleiter haben zwei Themenbereiche, der Schulleiter und Dr. Le. einen Themenbereich geprüft. Die jeweiligen Leistungen des Klägers wurden übereinstimmend mit "nicht bestanden" bewertet.

Die Tätigkeit von Dr. Le. als Fachprüfer im dritten Themenbereich begegnet keinen Bedenken, da er als Fachprüfer i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) NotSan-APrV Mitglied des Prüfungsausschusses gewesen ist; die Anforderungen des § 18 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 NotSan-APrV (s. oben II 3. b)) sind gewahrt. Gleiches gilt im Ergebnis für die Fachprüfertätigkeit des Schulleiters (aa)), während der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nicht als Fachprüfer tätig werden durfte (bb)). Dieser Verfahrensfehler hat sich indes nicht auf die Bewertung des mündlichen Teils mit "nicht bestanden" ausgewirkt (cc)).

aa) Die Fachprüfertätigkeit des Schulleiters im mündlichen Teil - vorbehaltlich einer vom Kläger gerügten Befangenheit (s. unter 8.) - ist kein Verfahrensfehler. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts verletzt revisibles Recht.

Entscheidend hierfür ist, dass die Tätigkeit des Schulleiters als Fachprüfer mit den ihm im Prüfungsverfahren obliegenden Aufgaben vereinbar ist. Dem Schulleiter obliegen nur im Vorfeld der konkreten Prüfungen Aufgaben, die er zu erfüllen hat. Er schlägt dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Fachprüfer und deren Stellvertreter für die einzelnen Themenbereiche und Fallbeispiele der Prüfung einschließlich ihrer Benotung und Bewertung vor (§ 5 Abs. 3 Satz 2 NotSan-APrV), ist vor der Festsetzung der Prüfungstermine durch den Vorsitzenden zu beteiligen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 NotSan-APrV) und bestellt die Aufsichtsführenden für die Aufsichtsarbeiten im schriftlichen Teil der Prüfung nach § 15 Abs. 1 Satz 5 NotSan-APrV. Als Teil der Schule kann er zudem die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter (§ 5 Abs. 2 Satz 1 NotSan-APrV), die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten der schriftlichen Prüfung und die Fallbeispiele für die praktische Prüfung dem Vorsitzenden vorschlagen (§ 15 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 1 und § 19 Abs. 1 Satz 3 NotSan-APrV). Weitere Aufgaben sind dem Schulleiter nicht überantwortet. Im Zusammenhang mit der Abnahme und Bewertung von Prüfungsleistungen hat er keine Aufgaben zu erfüllen, sodass ein Konflikt mit einer Fachprüfertätigkeit nicht entstehen kann. Ein solcher Konflikt ist auch nicht anzunehmen, soweit er als Fachprüfer in die Situation kommen kann, von ihm selbst vorgeschlagene Aufgaben bzw. Fallbeispiele prüfen zu müssen. Denn hinsichtlich der Auswahl der Aufgaben kommt ihm keine Entscheidungskompetenz zu. Ungeachtet dessen liegt es nahe, dass diejenigen Lehrkräfte die Prüfungsaufgaben stellen können, die den Prüflingen den Ausbildungsstoff und die für die Berufsausübung erforderlichen Fertigkeiten vermittelt haben. Der Schulleiter ist hiervon nicht ausgenommen. Erfüllt er mithin die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 NotSan-APrV, kann er auch als Fachprüfer bestellt und eingesetzt werden (ebenso VG Freiburg, Urteil vom 23. Oktober 2019 - 9 K 1231/19 - UA S. 15 f.).

Die Tätigkeit des Schulleiters als Fachprüfer ist nicht ausgeschlossen, weil der Schulleiter kraft Amtes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NotSan-APrV Mitglied des Prüfungsausschusses ist. Entscheidend für seinen Einsatz in dem mündlichen Teil ist nach § 18 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 NotSan-APrV, dass er auch als Fachprüfer i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NotSan-APrV im Prüfungsausschuss bestellt ist und die dort genannten Voraussetzungen erfüllt. Hiervon ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen.

Hinzu kommt, dass die Bestellung von Fachprüfern im Prüfungsausschuss durch § 5 Abs. 2 Satz 3 NotSan-APrV vorgezeichnet ist. Als Fachprüfer sollen die Lehrkräfte bestellt werden, die den Prüfling überwiegend ausgebildet haben (s. auch BR-Drs. 728/13 S. 44). Dies gilt auch für die Person des Schulleiters, wenn er entsprechenden Unterricht erteilt hat. Der hiergegen gerichtete Einwand des Klägers, Schulleiter seien regelmäßig zur Unterrichtstätigkeit nicht in der Lage, weil § 6 Abs. 2 Nr. 1 NotSanG eine hauptberufliche Leitung der Schule durch eine entsprechend qualifizierte Fachkraft mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung fordere, greift nicht durch. Maßgebend ist, ob der Schulleiter die an einen Fachprüfer zu stellenden Anforderungen im Einzelfall erfüllt.

Das Erfordernis der Bestellung von Stellvertretern nach § 5 Abs. 2 Satz 1 NotSan-APrV steht der Tätigkeit des Schulleiters als Fachprüfer ebenfalls nicht entgegen, da es sich hierbei um eine persönliche Stellvertretung handelt, die an die jeweilige Funktion im Prüfungsausschuss gebunden ist. So kann die Schulleitung nur durch eine zur Stellvertretung der Schulleitung berechtigte Person im Prüfungsschuss vertreten werden, nicht aber durch eine einfache Lehrkraft (vgl. Dielmann/Malottke, NotSanG und NotSan-APrV, 1. Aufl. 2017, § 5 NotSan-APrV Rn. 12). Soweit ein Schulleiter zugleich als Fachprüfer bestellt ist, sind sowohl in der Funktion des Schulleiters als auch in der Funktion des Fachprüfers jeweils Stellvertreter zu bestellen.

bb) Der mündliche Teil der Ergänzungsprüfung leidet demgegenüber an einem Verfahrensfehler, soweit der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zugleich als Fachprüfer in zwei Themenbereichen tätig geworden ist.

Die Annahme eines Verfahrensfehlers beruht zum einen darauf, dass die Person des Prüfungsausschussvorsitzenden im vorliegenden Fall nicht zum Fachprüfer i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NotSan-APrV im Prüfungsausschuss bestellt worden ist. Eine solche Bestellung ist aber - wie dargelegt - Voraussetzung für die Fachprüfertätigkeit. Sie ist auch nicht wegen des dem Vorsitzenden im mündlichen Teil der Prüfung zustehenden Beteiligungs- und Fragerechts (§ 18 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 4 Satz 2 NotSan-APrV) entbehrlich. Dieses Recht ermöglicht ihm zwar eine aktive Rolle bei der Abnahme der Prüfung, eröffnet ihm aber keine Stellung als Fachprüfer.

Zum anderen folgt die Unzulässigkeit der Tätigkeit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses als Fachprüfer ganz generell aus der Unvereinbarkeit der ihm bei der Bewertung der Prüfungsleistungen obliegenden Aufgaben. Wie bereits unter II 3. dargelegt, besteht die Prüfungskommission aus dem Vorsitzenden und den jeweiligen Fachprüfern. Ihnen obliegt die Bewertung der Prüfungsleistungen im mündlichen Teil gemeinsam; darüber hinaus kommt dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in beiden Teilen der Ergänzungsprüfung ein Stichentscheidungsrecht zu (s. im Einzelnen unter II 3. b) und c)). Da gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 NotSan-APrV der Ausschussvorsitz an die Person des fachlich geeigneten Behördenvertreters i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NotSan-APrV gebunden und damit unabhängig von der konkreten Prüfung bestimmt ist, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die ihm zugewiesenen Aufgaben in der Ergänzungsprüfung nur wahrnehmen, wenn er nicht zugleich Fachprüfer ist; nur auf diese Weise ist das verordnungsrechtlich vorgegebene Verhältnis von Vorsitzendem zu den Fachprüfern und eine sachgerechte Ausübung der jeweiligen Bewertungs- und Stichentscheidungsrechte gewährleistet. Da sich die Bewertung der Prüfungsleistung zudem im mündlichen Teil nicht als Ergebnis einer einzelnen, sondern von drei Bewertungsentscheidungen darstellt, würde das kraft Verordnungsrechts gleichmäßig verteilte Stimmengewicht verfälscht, sollte der Vorsitzende zugleich die Aufgabe eines Fachprüfers übernehmen. Die durch die Einschaltung von mehreren Personen vermittelte Richtigkeitsgewähr der Bewertungsentscheidung würde hierdurch unterlaufen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 6 C 19.18 - BVerwGE 165, 202 Rn. 15; ebenso im Ergebnis: VG Freiburg, Urteil vom 23. Oktober 2019 - 9 K 1231/19 - UA S. 15).

cc) Die verfahrensfehlerhafte Tätigkeit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses als Fachprüfer in zwei Themenbereichen führt nicht zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung. Zwar ist davon auszugehen, dass sich dieser Verfahrensfehler auf die Bewertung der Leistungen des Klägers in diesen beiden Themenbereichen ausgewirkt hat. Jedoch ist nach § 18 Abs. 3 Satz 3 NotSan-APrV der mündliche Teil nur dann erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer jeden Themenbereich gemeinsam mit dem Vorsitzenden übereinstimmend mit "bestanden" bewerten. Da der dritte Themenbereich von dem Schulleiter und Dr. Le. als Fachprüfer und dem Vorsitzenden übereinstimmend mit "nicht bestanden" bewertet worden ist und diese Bewertung das Nichtbestehen des mündlichen Teils trägt, führt die verfahrensfehlerhafte Beteiligung des Vorsitzenden als Fachprüfer für sich gesehen nicht zur Fehlerhaftigkeit der Bewertung des gesamten mündlichen Teils als "nicht bestanden".

b) Im praktischen Teil ist nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts Herr Dr. Le. mit den Aufgaben des Vorsitzenden betraut worden. Als Fachprüfer sind die Lehrrettungsassistenten K. und La. tätig geworden. Die jeweiligen Leistungen des Klägers wurden übereinstimmend mit "nicht bestanden" bewertet.

Gegen den Einsatz der beiden Lehrrettungsassistenten als Fachprüfer ist gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 NotSan-APrV nichts zu erinnern, weil sie zu Mitgliedern im Prüfungsausschuss i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 NotSan-APrV bestellt waren. Verfahrensfehlerhaft erweist sich jedoch die Betrauung von Dr. Le. mit den Aufgaben des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (aa)) und dessen Bewertungstätigkeit (bb)). Jedenfalls der letztgenannte Verfahrensfehler wirkt sich auf die Bewertungsentscheidung aus (cc)).

aa) Herr Dr. Le. durfte im praktischen Teil nicht die Aufgaben des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses wahrnehmen. Dessen Aufgaben sind an die Person des Vorsitzenden i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 NotSan-APrV geknüpft (s. unter II 3. c)). Als Vorsitzender hätte daher Herr Lö. oder - im Verhinderungsfall - sein gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 NotSan-APrV bestellter Stellvertreter agieren müssen. Herr Dr. Le. ist jedoch weder als Stellvertreter des Vorsitzenden im Ausschuss bestellt noch als solcher zum Einsatz gekommen. Die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NotSan-APrV der Beklagten eröffnete Möglichkeit der Auswahl eines geeigneten Vorsitzenden bezieht sich nur auf die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss, nicht aber auf die Besetzung des Vorsitzes in der Prüfungskommission.

bb) Ein weiterer Verfahrensfehler folgt aus dem Umstand, dass der Vorsitzende Dr. Le. an den jeweiligen Bewertungen der bei den Fallbeispielen gezeigten Prüfungsleistungen des Klägers mitgewirkt hat, obwohl dafür - wie bereits unter II 3. c) dargelegt - ausschließlich die Fachprüfer zuständig sind und dem Vorsitzenden nur der Stichentscheid obliegt, wenn sich die Fachprüfer über die Bewertung der im Fallbeispiel gezeigten Leistungen des Prüflings uneins sind. Der zur Anwesenheit verpflichtete Vorsitzende ist bei der Abnahme und Bewertung der Leistungen durch die Fachprüfer im praktischen Teil nur Zuhörer ("stummer Gast"). Die unzulässige Teilnahme des Dr. Le. an der Bewertung lässt sich nicht schon aus dem Umstand herleiten, dass er sich Notizen über den Prüfungsablauf und die Leistungen des Klägers gemacht hat; dies ist im Gegenteil geboten, damit er gegebenenfalls sein Stichentscheidungsrecht sachgerecht ausüben kann. Sie ergibt sich jedoch aus den berufungsgerichtlichen Feststellungen, wonach Dr. Le. auch im praktischen Teil als Prüfer tätig geworden ist und er nach seiner Stellungnahme im Überdenkensverfahren, das im Rahmen des Widerspruchsverfahrens durchgeführt worden ist, zu seiner Bewertung der Leistungen des Klägers im praktischen Teil Stellung genommen hat.

cc) Es kann dahinstehen, ob der erstgenannte Verfahrensfehler möglicherweise von Einfluss auf das Prüfungsergebnis gewesen ist. Denn jedenfalls lässt sich nicht ausschließen, dass die unzulässige Mitwirkung des Herrn Dr. Le. an der Bewertung der beiden Fallbeispiele mit "nicht bestanden" auch für die Einschätzung der Fachprüfer von Einfluss gewesen ist.

6. Das angefochtene Urteil verletzt darüber hinaus revisibles Recht, soweit das Berufungsgericht die Auslosung der Aufgaben in beiden Prüfungsteilen für unzulässig erachtet (a)) und die Unterbesetzung des Prüfungsausschusses als einen sich auf das Ergebnis der Bewertung der Prüfungsleistungen auswirkenden Verfahrensfehler angesehen hat (b)).

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es keinen allgemein anerkannten Grundsatz des Prüfungsrechts, dass den zuständigen Prüfern auch die Aufgabenerstellung übertragen oder die Mitwirkung hierbei - sei es auch nur kontrollierend - ermöglicht werden muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 1990 - 7 B 172.89 und 176.89 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 274). Aus der Regelung der Zuständigkeit der Fachprüfer für die Abnahme und Bewertung der Prüfungsleistungen im mündlichen Teil gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 NotSan-APrV folgt daher nicht zugleich die Befugnis für die Auswahl der Aufgaben zu den Themenbereichen. Ebenso wenig ist der Beklagten zu folgen, dass die Auswahl der Aufgaben dem Vorsitzenden obliegen müsse, weil ihm im Prüfungsverfahren auch andere Auswahlentscheidungen wie etwa nach § 5 Abs. 3, § 15 Abs. 2 und § 17 Abs. 4 NotSan-APrV vorbehalten seien. Dieser Schluss ist nicht zwingend. Der Verordnungsgeber hat das Auswahlverfahren für die Aufgaben im mündlichen Teil nicht geregelt und damit der Verwaltungspraxis der Beklagten überlassen, die sich für die Auslosung der Aufgaben aus einem Pool durch den Prüfling entschieden hat. Hierbei handelt es sich um ein am Maßstab des prüfungsrechtlichen Grundsatzes der Chancengleichheit nicht zu beanstandendes zulässiges Auswahlverfahren (ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Juni 2020 - 9 S 149/20 - juris Rn. 44).

Für den praktischen Teil der Ergänzungsprüfung bestimmt § 19 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 1 NotSan-APrV, dass die Auswahl der Fallbeispiele durch den Vorsitzenden auf Vorschlag der Schule erfolgt. Die Entscheidungsbefugnis des Vorsitzenden, der als Vertreter der Behörde tätig wird (vgl. Dielmann/Malottke, NotSanG und NotSan-APrV, 1. Aufl. 2017, § 17 Rn. 7), betrifft - wie § 17 Abs. 4 Satz 2 NotSan-APrV zeigt - zunächst die Festlegung des Aufgabenpools, in den nur solche Fallbeispiele aufzunehmen sind, anhand derer die Erreichung des Ausbildungsziels überprüft werden kann. Soweit mit dieser Regelung dem Vorsitzenden auch die Entscheidung über die Auswahl der Fallbeispiele übertragen wird, steht sie dessen Entscheidung für eine Auslosung gemäß der Verwaltungspraxis nicht entgegen.

b) Rechtsfehlerfrei ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Prüfungsausschuss aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen muss (aa)). Das angefochtene Urteil verletzt aber revisibles Recht, soweit die im vorliegenden Fall festgestellte unzureichende Zahl an Fachprüfern im Prüfungsausschuss zu einem beachtlichen Verfahrensfehler führen soll (bb)).

aa) Der Prüfungsausschuss für die staatliche Prüfung und die staatliche Ergänzungsprüfung muss jeweils aus mindestens sieben Personen bestehen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 NotSan-APrV, seiner Entstehungsgeschichte und insbesondere seinem Sinn und Zweck.

Bereits der Wortlaut spricht für eine Mindestzahl von sieben Personen als Mitglieder des Prüfungsausschusses, da nach dem ersten Halbsatz dieser Vorschrift der Prüfungsausschuss "aus mindestens folgenden Mitgliedern besteht". Dabei umschreibt die Regelung die Mindestzahl seiner Mitglieder nicht mit einer Zahlenangabe, sondern über eine Aufzählung von Funktionen, die von Personen mit bestimmten Qualifikationen wahrgenommen werden müssen: Der Ausschuss besteht aus dem Vertreter der Behörde, der zugleich Vorsitzender ist (Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1), dem Schulleiter (Nr. 2), mindestens zwei Fachprüfern, die an der Schule unterrichten und Lehrkräfte sind (Nr. 3 Buchst. a), mindestens einem Fachprüfer, der an der Schule unterrichtet und Arzt mit entsprechender Zusatzausbildung ist (Nr. 3 Buchst. b) sowie mindestens zwei Fachprüfern als praxisanleitende Personen, von denen einer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NotSan-APrV erfüllen muss (Nr. 4).

Da die unter den Nr. 1 bis 4 genannten Mitglieder gleichrangig nebeneinander aufgeführt sind, dürfen diejenigen Fachprüfer, die mindestens in einem Ausschuss bestellt sein müssen, nicht mit dem Vorsitzenden und dem Schulleiter personenidentisch sein. Hieraus ergibt sich eine Mindestzahl von sieben Personen, wobei der Wortlaut eine höhere Zahl von Fachprüfern zulässt.

Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die Entstehungsgeschichte der Verordnung. Nach der Verordnungsbegründung regelt § 5 NotSan-APrV die Bildung und Zusammensetzung des staatlichen Prüfungsausschusses; dessen Abs. 1 benennt die in den Prüfungsausschuss zu berufenden Mitglieder und die an sie zu stellenden Anforderungen (BR-Drs. 728/13 S. 44). Im Bundesrat hatte der federführende Gesundheitsausschuss zur Vermeidung organisatorischer Schwierigkeiten und der aus seiner Sicht überdimensionierten Erhöhung der Zahl der Prüfungsausschussmitglieder auf sieben Personen empfohlen, die Zahl der obligatorischen Mitglieder auf fünf zu reduzieren, indem der Schulleiter kein berufenes Mitglied des Prüfungsausschusses sein und die Mindestzahl der praxisanleitenden Personen als Fachprüfer auf eine Person beschränkt werden solle (s. BR-Drs. 728/1/13 S. 2). Der Bundesrat hat indes der Verordnung mit Maßgaben zugestimmt, ohne diesen Änderungsvorschlag aufzunehmen.

Für die Annahme, dass neben dem Vorsitzenden und dem Schulleiter mindestens fünf weitere Personen als Fachprüfer in den Ausschuss bestellt werden müssen, spricht vor allem der Sinn und Zweck des Prüfungsausschusses: Die Zahl der Mitglieder soll so bemessen sein, dass eine ordnungsgemäße Prüfungsdurchführung gewährleistet ist. Die staatliche Prüfung und Ergänzungsprüfung sind nach Abschluss der vorgesehenen Ausbildung regelmäßig von jeweils einer größeren Zahl von Prüflingen zu absolvieren (für die Ergänzungsprüfung vgl. § 4 Abs. 4 Satz 3 NotSan-APrV). Eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen bedingt daher eine auskömmliche Zahl von Fachprüfern, auf die der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die nach § 5 Abs. 3 Satz 2 NotSan-APrV von ihm vorzunehmende Besetzung der Prüfungskommissionen zurückgreifen kann. Hierfür bedarf es eines Pools von ihm zur Verfügung stehenden, in den Ausschuss bestellten Fachprüfern. Dem trägt nur ein Verständnis von § 5 Abs. 1 Satz 1 NotSan-APrV Rechnung, das von der Erforderlichkeit einer Bestellung von mindestens fünf Fachprüfern nach Maßgabe der Nr. 3 und 4 neben dem Vorsitzenden und dem Schulleiter ausgeht.

bb) Hiernach war der Prüfungsausschuss an der staatlich anerkannten Rettungsdienst-Akademie H. nicht vollständig besetzt, weil neben dem Vorsitzenden und dem Schulleiter nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen nur vier weitere Fachprüfer bestellt waren. Die Bestellung auch des Schulleiters als Fachprüfer genügt den Anforderungen an die Mindestbesetzung des Prüfungsausschusses nicht; der Schulleiter kann nur als zusätzliche Person zum Fachprüfer bestellt werden.

Die Unterbesetzung des Prüfungsausschusses bei der erforderlichen Zahl an Fachprüfern führt zu einer Einschränkung des Kreises der Fachprüfer, aus dem der Vorsitzende die Prüfer für den konkreten Prüfungsteil bestimmen kann. Hieraus resultiert aber entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts kein Verfahrensfehler, der sich auf die Bewertungen der Leistungen des Klägers in den beiden Teilen der Ergänzungsprüfung ausgewirkt haben könnte. Ein anderer Fachprüfer hätte zwar die Leistungen des Klägers anders beurteilen können, weil die prüfungsspezifischen Wertungen des Prüfers von seiner Einschätzung der Leistungen des Prüflings und ferner von seinen Erfahrungen hinsichtlich des für ein positives Prüfungsergebnis grundsätzlich vorauszusetzenden Leistungsniveaus abhängen (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 362). Deshalb muss die Bestellung des konkreten Prüfers im Einklang mit den normativen Vorgaben - hier für den mündlichen und den praktischen Teil - sein (s. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Juni 2020 - 9 S 149/20 - juris Rn. 27). Der Ansatz des Berufungsgerichts, bei vollständiger Besetzung des Prüfungsausschusses sei nicht auszuschließen, dass ein anderer Fachprüfer für die Prüfungen des Klägers bestimmt worden wäre, der zudem dessen Leistungen anders bewertet hätte, rechtfertigt aber dennoch nicht die Aufhebung des Bescheids über das Nichtbestehen der Ergänzungsprüfung.

Gegen die Beachtlichkeit des Verfahrensfehlers spricht zum einen, dass die Bewertungsentscheidungen nicht von dem Prüfungsausschuss, sondern von der Prüfungskommission getroffen wird, welche ordnungsgemäß besetzt sein muss. Ist ein Prüfling von in den Prüfungsausschuss ordnungsgemäß bestellten Fachprüfern geprüft worden, ist insoweit gegen die Besetzung der Prüfungskommission nichts zu erinnern. Die Beurteilung möglicher Auswirkungen auf die Bewertungen wegen einer Unterbesetzung des Prüfungsausschusses ist danach fernliegender als in den Fällen, in denen die Prüfungskommission mit einem unzuständigen Mitglied besetzt ist. Zum anderen ist die Bestimmung der Fachprüfer für die konkrete Prüfung nicht nach abstrakten Kriterien über deren Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss festgelegt, sodass die Bestellung als Fachprüfer sich nicht unmittelbar auf die Besetzung der Prüfungskommissionen auswirkt; die NotSan-APrV normiert für den Prüfling keinen Anspruch auf den "gesetzlichen Prüfer". Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus den allgemein anerkannten Grundsätzen des Prüfungsrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1968 - 2 C 67.65 - BVerwGE 30, 172 <178 ff.>; Beschluss vom 15. August 1984 - 7 B 153.84 - juris Rn. 12; zur NotSan-APrV s. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Juni 2020 - 9 S 149/20 - juris Rn. 27). Vielmehr obliegt - wie dargelegt - die Bestimmung der Fachprüfer dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unter Berücksichtigung der Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 3 NotSan-APrV. Dessen Bestimmungsrecht und die Zuständigkeit der Mitglieder der Prüfungskommission für die Bewertung der Prüfungsleistungen schließen es aus, dass die Unterbesetzung des Prüfungsausschusses bei der Mindestzahl von Fachprüfern zu einer Aufhebung des Nichtbestehensbescheids führen kann.

7. Das angefochtene Urteil beruht auf den dargestellten Verletzungen revisiblen Rechts. Da die Tätigkeit des Schulleiters als Fachprüfer sowie die Auslosung der Aufgaben keine Verfahrensfehler darstellen und die Unterbesetzung des Prüfungsausschusses sich nicht auf die Bewertungsentscheidungen in beachtlicher Weise ausgewirkt hat, hätte das Oberverwaltungsgericht aus diesen Gründen die Berufung nicht zurückweisen dürfen. Die Bewertung der Leistungen des Klägers im dritten Themenbereich der mündlichen Ergänzungsprüfung mit "nicht bestanden" trägt das Nichtbestehen sowohl des mündlichen Teils gemäß § 18 Abs. 3 Satz 3 NotSan-APrV als auch der gesamten Ergänzungsprüfung gemäß § 10 Satz 1 NotSan-APrV.

Andere Gründe, aus denen sich das Berufungsurteil als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO ), liegen nicht vor. Das Erfordernis der Ergänzungsprüfung (a)), die Regelungen ihres Bestehens (b)) und die Ermächtigungsnorm zum Erlass der NotSan-APrV (c)) sind mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar.

a) Bei berufsbezogenen Prüfungen bedürfen deren normativen Regelungen einer den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG genügenden Rechtfertigung. Diese Voraussetzungen sind für die nach § 32 Abs. 2 NotSanG von Rettungsassistenten zu absolvierende staatliche Ergänzungsprüfung als Berufszugangsprüfung (s. unter II 1.) gegeben. Diese Prüfung stellt eine subjektive Zulassungsbeschränkung für den Beruf des Notfallsanitäters dar. Sie ist am Maßstab von Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, da der mit ihrer Regelung verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit zum Schutz des besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes "Gesundheitsschutz" gerechtfertigt und erforderlich ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Juli 2015 - 1 BvR 2853/13 [ECLI: DE: BVerfG: 2015: rk20150710.1bvr285313] - juris Rn. 10).

b) Das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG verlangt für berufsbezogene Prüfungen, dass die Festlegung der Anforderungen an den Nachweis der vom Normgeber für unverzichtbar gehaltenen Kenntnisse und Fähigkeiten in Anbetracht des berufsbezogenen konkretisierten Prüfungszwecks verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Hierfür steht dem zuständigen Normgeber ein Einschätzungsspielraum zu. Er ist insbesondere berechtigt, einen gewissen, sich in vernünftigen Grenzen haltenden Überschuss an Prüfungsanforderungen festzulegen. Für Bestehensregelungen, die nur an einen Teil der im Prüfungsverfahren insgesamt zu erbringenden Leistungen anknüpfen, ist zusätzliche Voraussetzung ihrer Verfassungsmäßigkeit, dass dieser Teil eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage gewährleistet (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 und 174/84 - BVerfGE 80, 1 <35> und vom 26. Juni 2015 - 1 BvR 2218/13 [ECLI: DE: BVerfG: 2015: rk20150626.1bvr221813] - NVwZ 2015, 1444 Rn. 24; BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2013 - 6 C 18.12 [ECLI: DE: BVerwG: 2013: 290513U6C18.12.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 418 Rn. 26 und vom 15. März 2017 - 6 C 46.15 [ECLI: DE: BVerwG: 2017: 150317U6C46.15.0] - Buchholz 451.33 SprG Nr. 4 Rn. 12 f.; Beschluss vom 6. März 1995 - 6 B 3.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 347 S. 62 f.). Dies setzt voraus, dass gerade durch die jeweilige Teilprüfung eine Fähigkeit nachgewiesen wird, die als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der Prüfung insgesamt nachgewiesen werden soll. Ob nur mehrere Teile zusammen den Prüfungszweck erfüllen können, hängt von ihrer Ausgestaltung ab. Zu betrachten sind insbesondere ihre jeweiligen Prüfungsgegenstände, deren Dauer und Bewertung sowie ihre Gewichtung mit Blick auf den angestrebten Befähigungsnachweis. Bietet danach jeder der Teile für sich gesehen eine eigenständige zuverlässige Beurteilungsgrundlage für das Erreichen des Prüfungszwecks, weil die Teile etwa verschiedene Prüfungsgegenstände aufweisen und annähernd gleich zu gewichten sind, ist die Bestehensregelung verfassungsgemäß (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2013 - 6 C 18.12 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 418 Rn. 27 und vom 15. März 2017 - 6 C 46.15 - Buchholz 451.33 SprG Nr. 4 Rn. 13).

aa) Gemessen hieran sind die Regelungen des Bestehens der Ergänzungsprüfung mit Verfassungsrecht vereinbar. § 10 Satz 1 NotSan-APrV verlangt hierfür eine Bewertung beider Prüfungsteile mit "bestanden". Dies ist von dem Einschätzungsspielraum des Normgebers gedeckt und mit den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Beide Teile dienen dem Nachweis unterschiedlicher Kenntnisse und Fähigkeiten, die jeweils für die Berufsausübung erforderlich sind. Ziel des mündlichen Teils ist der Nachweis, dass der Prüfling die berufliche Handlungskompetenz besitzt, die sich in den Dimensionen Fach-, Sozial- und Selbstkompetenz entfaltet (§ 18 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 1 NotSan-APrV). Demgegenüber dient der praktische Teil dem Nachweis, dass der Prüfling in der Lage ist, die während der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in der beruflichen Praxis anzuwenden, und er befähigt ist, die Aufgaben der Notfallversorgung auszuführen (§ 19 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 17 Abs. 1 NotSan-APrV). Die im mündlichen Teil zu prüfenden drei Themenbereiche und die im praktischen Teil zu prüfenden zwei Fallbeispiele orientieren sich dabei an den in der Ausbildung vermittelten Handlungsfähigkeiten und Fertigkeiten (s. dazu § 32 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 4 NotSanG, § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 i.V.m § 17 Abs. 2 Satz 2 NotSan-APrV). Die jeweilige Dauer der Prüfungsteile beträgt für die drei Themenbereiche mindestens 30 und nicht länger als 40 Minuten und für die beiden Fallbeispiele mindestens 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten. In der Gesamtschau sind die Prüfungsteile annähernd gleichgewichtig, betreffen verschiedene Prüfungsgegenstände und stellen damit jeweils für sich gesehen eine eigenständige zuverlässige Beurteilungsgrundlage für das Erreichen des Prüfungszwecks dar.

bb) Kein anderes Ergebnis folgt aus den Regelungen, die für das Bestehen des mündlichen und des praktischen Teils der Ergänzungsprüfung gelten und das Bestehen sämtlicher Themenbereiche bzw. Fallbeispiele verlangen (§ 18 Abs. 3 Satz 3 und § 19 Abs. 2 Satz 2 NotSan-APrV). Die im mündlichen Teil zu prüfenden Themenbereiche gliedern sich nach § 18 Abs. 1 NotSan-APrV in Kommunikation und Interaktion mit sowie Beratung von hilfesuchenden und -bedürftigen Menschen (Nr. 1), Handeln im Rettungsdienst (Nr. 2) sowie Mitwirkung bei der medizinischen Diagnostik und Therapie (Nr. 3). Diese Themenbereiche korrespondieren mit den Befähigungsanforderungen, die Personen erfüllen müssen, um den Beruf des Notfallsanitäters ausüben zu können (vgl. § 4 Abs. 2 NotSanG). Die Prüfungen aller Themenbereiche sind vom Ablauf und inhaltlich gleichwertig. Der Notfallsanitäter muss auf allen drei Gebieten, die die Themenbereiche abdecken, seine Kompetenz nachweisen, um seinen Beruf ausüben zu können. Entsprechendes gilt für die beiden von dem Prüfling zu lösenden Fallbeispiele im praktischen Teil. Sie decken zwei unterschiedliche Bereiche - die traumatologischen und die internistischen Notfälle - ab (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 NotSan-APrV) und orientieren sich an den Ausbildungszielen des § 4 Abs. 2 NotSanG, insbesondere der Durchführung medizinischer Maßnahmen der Erstversorgung im Notfalleinsatz bis zum Eintreffen des Notarztes (Nr. 1 Buchst. c), sowie den in § 4 Abs. 2 Nr. 3 NotSanG geregelten Aufgaben des Notfallsanitäters. Die Prüfungen der Fallbeispiele sind gleichwertig ausgestaltet (zum Ablauf und ihrer Dauer s. § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 NotSan-APrV). Sie bieten daher ebenfalls jeweils für sich gesehen eine zuverlässige Beurteilung für das Erreichen des Prüfungszwecks.

Angesichts der gewichtigen Schutzgüter von Leib und Leben, die bei der Ausübung des Berufs des Notfallsanitäters betroffen sind, ist es gerechtfertigt und verhältnismäßig, dass der Verordnungsgeber die Berufsausübung derart hohen Anforderungen unterwirft und das Bestehen der Ergänzungsprüfung und ihrer Teile von dem Bestehen aller Themenbereiche und Fallbeispiele abhängig macht.

c) Nach § 11 Abs. 1 NotSanG wird das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach Maßgabe des § 4 NotSanG die Mindestanforderungen an die Ausbildung für Notfallsanitäter nach § 5 NotSanG und die weitere Ausbildung nach § 32 Abs. 2 NotSanG, das Nähere über die staatliche Prüfung und Ergänzungsprüfung sowie das Nähere über die Urkunden für die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 NotSanG zu regeln. Diese Ermächtigungsgrundlage genügt den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG . Danach müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Ermächtigungsnorm muss in ihrem Wortlaut nicht so genau wie irgend möglich gefasst sein; sie hat von Verfassungs wegen nur hinreichend bestimmt zu sein. Dazu genügt es, dass sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Entstehungsgeschichte der Norm (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 21. September 2016 - 2 BvL 1/15 [ECLI: DE: BVerfG: 2016: ls20160921.2bvl000115] - BVerfGE 143, 38 Rn. 54 ff. und vom 11. März 2020 - 2 BvL 5/17 [ECLI: DE: BVerfG: 2020: ls20200311.2bvl000517] - BVerfGE 15, 310 Rn. 100 f.; BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 CN 2.19 [ECLI: DE: BVerwG: 2020: 220120U8CN2.19.0] - BVerwGE 167, 267 Rn. 10).

Der Inhalt der Verordnung in Bezug auf die Ausbildung und Prüfung ist durch § 11 Abs. 1 NotSanG hinreichend bestimmt. Die Verordnungsermächtigung bezieht sich auf die Ausbildung und Prüfung von Personen, welche die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Notfallsanitäter" (vgl. § 2 Abs. 1 NotSanG) erwerben möchten. Dabei umfasst der Inhalt der Verordnungsermächtigung die Regelung der Ausbildung und der anschließenden Prüfung sowie der Ergänzungsprüfung nach § 32 Abs. 2 NotSanG.

Der Zweck der Verordnungsermächtigung ergibt sich aus der Bezugnahme auf das in § 4 NotSanG normierte Ausbildungsziel. Danach soll die Ausbildung den zukünftigen Notfallsanitätern entsprechend dem allgemein anerkannten Stand rettungsdienstlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung und teamorientierten Mitwirkung insbesondere bei der notfallmedizinischen Versorgung und dem Transport von Patienten unter Berücksichtigung der unterschiedlichen situativen Einsatzbedingungen vermitteln (Satz 1 und 2). Zudem sollen sie durch die Ausbildung in die Lage versetzt werden, die Lebenssituation und die jeweilige Lebensphase der Erkrankten und Verletzten und sonstigen Beteiligten sowie deren Selbständigkeit und Selbstbestimmung in ihr Handeln mit einzubeziehen (Satz 3). Die Ausbildung soll sicherstellen und die Prüfung den Nachweis erbringen, dass die Notfallsanitäter die für die Ausübung ihres Berufs erforderlichen Kenntnisse, Kompetenzen und praktischen Fertigkeiten haben.

Soweit § 11 Abs. 1 NotSanG das Nähere über die staatliche Prüfung und Ergänzungsprüfung dem Verordnungsgeber überlässt, legt er das Ausmaß der Verordnungsermächtigung ebenfalls hinreichend bestimmt fest. Entscheidend hierfür ist, dass sich der Prüfungsstoff an den Ausbildungszielen des § 4 NotSanG zu orientieren hat und die Ausgestaltung der Ausbildung für die Prüfung und Ergänzungsprüfung hinsichtlich der Dauer und Struktur den Mindestanforderungen des § 5 NotSanG genügen muss. Da das Berufsbild des im Rettungswesen arbeitenden nichtärztlichen Personals sowie die Anforderungen an einen modernen Rettungsdienst einem stetigen Wandel unterliegen (vgl. BT-Drucks. 17/11689 S. 1 f. und 15), durfte der Gesetzgeber genauere Festlegungen des Prüfungsverfahrens, insbesondere des Prüfungsstoffes, der Verordnung vorbehalten (vgl. zur Approbationsordnung der Ärzte: BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 und 174/84 - BVerfGE 80, 1 <21 f.>).

Darüber hinaus bedurfte es in Bezug auf die Teile der Prüfung, ihren Ablauf, die Zusammensetzung der Prüfungskommission und die Bestehensvoraussetzungen keiner ins Einzelne gehender Vorgaben in § 11 Abs. 1 NotSanG, weil sich diese in dem vorliegenden Sachbereich für den Verordnungsgeber hinreichend konkret aus der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV) vom 7. November 1989 (BGBl. I S. 1966 ) ergaben, die der NotSan-APrV vorangegangen war. Bezieht sich die Verordnungsermächtigung auf einen Sachbereich, der - wie hier - bereits durch eine Verordnung geregelt war, so geht der Gesetzgeber, wenn er nichts anderes zum Ausdruck bringt, in der Regel davon aus, dass der Verordnungsgeber sich an den bisherigen Grundsätzen orientieren wird (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 3. November 1982 - 2 BvL 28/81 - BVerfGE 62, 203 <210> und vom 11. März 2020 - 2 BvL 5/17 - BVerfGE 167, 267 Rn. 102 f. jeweils m.w.N.). Dementsprechend ermächtigt § 11 Abs. 1 NotSanG den Verordnungsgeber nur zu einer solchen näheren Ausgestaltung der staatlichen Prüfung, wie sie bereits in ihrer Vorgängerverordnung angelegt war. Gleiches gilt für die Ergänzungsprüfung mit der Maßgabe, dass diese nicht vollumfänglich mit der staatlichen Prüfung gleichzusetzen ist. Der Gesetzgeber hat insoweit in § 32 Abs. 2 NotSanG und der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebracht, dass zwischen beiden Prüfungen zu differenzieren ist und an die Ergänzungsprüfung wegen der bereits bestehenden Berufserfahrung der Prüflinge als Rettungsassistenten geringere Anforderungen gestellt werden können (vgl. BT-Drucks 17/11689 S. 16 und 27). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die dem Verordnungsgeber überlassene nähere Ausgestaltung der Prüfung und Ergänzungsprüfung durch die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Berufszugangsregelungen eingegrenzt ist. Dies gilt nicht nur für die aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Vorgaben für Bestehensregelungen und die Geeignetheit des Prüfungsstoffes für den Nachweis des Erreichens des Prüfungsziels (s. unter II 7. b)), sondern auch für das prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG ; s. unter II 4. a)).

8. Obwohl die Revision begründet ist, kann der Senat nicht gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO in der Sache selbst entscheiden. Da sich auf das jeweilige Bewertungsergebnis auswirkende Verfahrensfehler nur für den praktischen, nicht aber den mündlichen Teil festgestellt werden konnten (s. unter II 5.), kommt es für die abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Nichtbestehensbescheids darauf an, ob die Bewertungen der klägerischen Leistungen im mündlichen Teil in allen drei Themenbereichen wegen der von dem Kläger geltend gemachten Befangenheit des Schulleiters als verfahrensfehlerhaft anzusehen sind. Deren Vorliegen bedarf weiterer Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich des Inhalts und der Umstände der Äußerungen des Schulleiters. Das Berufungsgericht musste ausgehend von seiner Auffassung mangels Entscheidungserheblichkeit bisher nicht auf diese Rüge eingehen. Bei seiner rechtlichen Beurteilung wird es zu berücksichtigen haben, dass auch die nach Abschluss einer Prüfung von dem Schulleiter während des Berufungsverfahrens getätigten Äußerungen als Prüfer grundsätzlich geeignet seien könnten, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen und der Kläger ausweislich der Gerichtsakten die Rüge der Befangenheit unverzüglich erhoben und zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht hat.

Darüber hinaus könnte sich ein weiterer Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht aus den Ausführungen im Widerspruchsbescheid ergeben, wonach entgegen den berufungsgerichtlichen Feststellungen der Kläger in einem Themenbereich nur von Dr. Le. geprüft worden sein könnte.

Der Kläger kann wegen des unter II 5. b) festgestellten Verfahrensfehlers nochmals im Erstversuch die Prüfung im praktischen Teil absolvieren. Ob ihm der Erstversuch auch für den mündlichen Teil zusteht, kann noch nicht abschließend beurteilt werden. Sollte die Beklagte diesen Teil verfahrensfehlerfrei mit "nicht bestanden" bewertet haben, stünde insoweit dem Kläger nur noch der Wiederholungsversuch frei. Grundsätzlich ist nach § 10 Satz 7 und 8 NotSan-APrV eine Wiederholungsprüfung innerhalb eines angemessenen Zeitraums, der die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten darf, abzulegen. Soweit dem Kläger für die Wiederholung seiner Ergänzungsprüfung im angefochtenen Bescheid eine - zwischenzeitlich abgelaufene - Frist gesetzt worden ist, weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass dem Kläger der Ablauf dieser Frist nicht entgegengehalten werden kann. Art. 12 Abs. 1 GG fordert bei berufsbezogenen Prüfungen, dass dem Prüfling mindestens ein Wiederholungsversuch zusteht (s. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 und 174/84 - BVerfGE 80, 1 <35 f.>; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 766). Dementsprechend darf bei einem Prüfling, der gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt und erst nach erfolglosem Abschluss des Verfahrens den Wiederholungsversuch wahrnehmen möchte, die Anwendung von § 10 Satz 7 und 8 NotSan-APrV nicht zum Ausschluss des Wiederholungsversuchs führen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15 000 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Verkündet am 28. Oktober 2020

Vorinstanz: VG Düsseldorf, vom 13.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 7494/17
Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 14.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 A 3800/18
Fundstellen
BVerwGE 170, 1
DVBl 2021, 1088
DÖV 2021, 355