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BVerwG - Entscheidung vom 26.02.2020

1 B 9.20 (1 C 5.20)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
BVFG § 6 Abs. 2 S. 1
BVFG § 6 Abs. 2 S. 2 Alt. 1

BVerwG, Beschluss vom 26.02.2020 - Aktenzeichen 1 B 9.20 (1 C 5.20)

DRsp Nr. 2020/5718

Revisionszulassung zur Frage der Rückgängigmachung früherer Erklärungen zu einem nichtdeutschen Volkstum durch ein Bekenntnis auf andere Weise in Gestalt des Nachweises von deutschen Sprachkenntnissen auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. November 2019 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; BVFG § 6 Abs. 2 S. 1; BVFG § 6 Abs. 2 S. 2 Alt. 1;

Gründe

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann der Klärung der Frage dienen, ob ein Bekenntnis auf andere Weise im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Alt. 1 BVFG in Gestalt des Nachweises von deutschen Sprachkenntnissen auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen genügt, um frühere Erklärungen zu einem nichtdeutschen Volkstum rückgängig zu machen.

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 13.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 1665/17