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BVerwG - Entscheidung vom 02.09.2020

3 B 14.20 (3 C 20.20)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 02.09.2020 - Aktenzeichen 3 B 14.20 (3 C 20.20)

DRsp Nr. 2020/15048

Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Frage zu gesundheitsbezogenen Pflichtangaben für ein als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät) deklariertes Produkt; Vorausseichtliche Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Annahme einer bilanzierten Diät

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 4. März 2020 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 50 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde der Beklagten hat Erfolg. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO . Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob gesundheitsbezogene Pflichtangaben für ein Produkt, das als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 i.V.m. der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 der Kommission vom 25. September 2015 deklariert wird, auch dann grundsätzlich nicht geeignet sind, die Einstufung als Präsentationsarzneimittel zu begründen, wenn das Produkt die Voraussetzungen für die Annahme einer bilanzierten Diät voraussichtlich nicht erfüllt.

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 04.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 A 3139/17