BVerwG, Beschluss vom 14.10.2020 - Aktenzeichen 2 B 62.20 (2 C 33.20)
Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Klärung der Voraussetzungen für die Gewährung von Freizeitausgleich für in den Einsatzbefehlen und Dienstplänen eines polizeilichen Großeinsatzes vorgesehenen "Ruhezeiten" als Einsatzzeiten; Anordnung von Mehrarbeit; Unionsrechtliche Zuvielarbeit
Die (weitere) Klärung der Voraussetzungen für die Gewährung von Freizeitausgleich für in den Einsatzbefehlen und Dienstplänen eines polizeilichen Großeinsatzes vorgesehene "Ruhezeiten" als Einsatzzeiten, insbesondere unter den Gesichtspunkten der Anordnung von Mehrarbeit (§ 88 Satz 2 BBG ) und der unionsrechtlichen Zuvielarbeit - hier betreffend eine Beweissicherungs- und Dokumentationseinheit von Polizeivollzugsbeamten beim G7-Gipfel in Elmau im Jahr 2015 - hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO .
Tenor
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2020 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 1 889,64 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Das Revisionsverfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben zur (weiteren) rechtsgrundsätzlichen Klärung der Voraussetzungen für die Gewährung von Freizeitausgleich für in den Einsatzbefehlen und Dienstplänen eines polizeilichen Großeinsatzes vorgesehenen "Ruhezeiten" als Einsatzzeiten, insbesondere unter den Gesichtspunkten der Anordnung von Mehrarbeit (§ 88 Satz 2 BBG ) und der unionsrechtlichen Zuvielarbeit (hier: betreffend den Einsatz eines Polizeioberkommissars einer Einsatzhundertschaft der Bundespolizei beim G7-Gipfel in Elmau im Jahr 2015).
Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. den vorgenannten Vorschriften. Der festgesetzte Betrag ergibt sich aus dem noch beantragten Freizeitausgleich in Höhe von 95 Stunden und 36 Minuten und der im streitgegenständlichen Zeitraum für einen Beamten in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 BBesO maßgeblichen Mehrarbeitsvergütung (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 BMVergV F 2016) von 19,87 € pro Stunde.