Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 27.02.2020

9 BN 2.19

Normen:
VwGO § 86 Abs. 1 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 27.02.2020 - Aktenzeichen 9 BN 2.19

DRsp Nr. 2020/6060

Normenkontrollstreit um eine Satzung zur Erhebung eines sogenannten besonderen Herstellungsbeitrags für die Schmutzwasserbeseitigung bei Altanschlussnehmern; Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht mangels weiterer Prüfung der Beitragskalkulation; Verhältnis zwischen Mitwirkungspflichten der Beteiligten und gerichtlicher Aufklärungspflicht

Unterstellt das Gericht - hier in einem Normenkontrollstreit um eine Satzung des Antragsgegners zur Erhebung eines sogenannten besonderen Herstellungsbeitrags (Herstellungsbeitrag II) für die Schmutzwasserbeseitigung bei Altanschlussnehmern - in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine unplausible oder methodisch fehlerhafte Kalkulation, ohne den Sachverhalt weiter zu ermitteln, verletzt es seine gerichtliche Aufklärungspflicht, wenn die Möglichkeit bestanden hätte, im Nachgang zur mündlichen Verhandlung die gewünschten Auskünfte vom Antragsgegner zu erhalten.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Oktober 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 86 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen eine Satzung des Antragsgegners zur Erhebung eines sogenannten besonderen Herstellungsbeitrags (Herstellungsbeitrag II) für die Schmutzwasserbeseitigung bei Altanschlussnehmern. Das Oberverwaltungsgericht hat die Satzung für unwirksam erklärt, weil sich wegen einer Verletzung der prozessualen Mitwirkungspflichten des Antragsgegners nicht abschließend feststellen lasse, ob der Beitragssatz wirksam festgesetzt worden sei. Der Antragsgegner sei in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage gewesen, die erstellte Kalkulation in hinreichendem Umfang sachgerecht zu erläutern.

II

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzulassung der Revision hat Erfolg, weil der von ihm geltend gemachte Verfahrensmangel vorliegt und die Entscheidung darauf beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ). Seine Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe gegen seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO ) verstoßen, greift durch.

Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Tatsachengerichte müssen sich um jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit bemühen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2018 - 2 B 57.17 - juris Rn. 17 m.w.N.). Die Beteiligten sind dabei gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO heranzuziehen und müssen an der Erforschung des Sachverhalts mitwirken. Diese Mitwirkungspflichten entbinden das Gericht jedoch grundsätzlich nicht von seiner eigenen Aufklärungspflicht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings geklärt, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflichten durch die Beteiligten die Anforderungen an die Ermittlungspflicht des Gerichts herabsetzen kann und die gerichtliche Aufklärungspflicht dort ihre Grenze findet, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Aufklärung bietet (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 13. April 2005 - 10 C 8.04 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 39 S. 51 und vom 30. Januar 2013 - 9 C 11.11 - BVerwGE 145, 354 Rn. 28; Beschluss vom 25. Juni 2010 - 9 B 99.09 - Buchholz 310 § 112 VwGO Nr. 13 Rn. 4). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hätte das Oberverwaltungsgericht hier nicht unter Hinweis auf prozessuale Mitwirkungspflichten des Antragsgegners von einer weiteren Prüfung der Beitragskalkulation absehen dürfen.

Das Oberverwaltungsgericht hat entscheidungstragend darauf abgestellt, dass es nicht abschließend habe prüfen können, ob die rechtlichen Vorgaben im Zusammenhang mit der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands für den Herstellungsbeitrag II eingehalten worden seien, weil in der mündlichen Verhandlung offen geblieben sei, warum der Posten "Nettoinvestitionen Kanalnetze 2009 bis Planungsende" aus der Anlage C der Kalkulation für den allgemeinen Herstellungsbeitrag in Höhe von etwas über 15 Mio. € in der Kalkulation des Herstellungsbeitrags II anscheinend keinerlei Entsprechung gefunden habe (UA S. 18). Das Gericht hatte Zweifel, ob die in der vorgelegten Beitragskalkulation "1. Kalkulation der Beiträge nach der Methode Globalkalkulation (HB II) für die zentrale öffentliche Einrichtung Schmutzwasser" mit Stand vom 1. Juni 2015 berücksichtigten Aufwendungen im Hinblick auf das Kostendeckungsgebot zutreffend zusammengestellt worden waren, und beanstandete insbesondere die im Kalkulationstext vorgesehene Beschränkung auf Aufwendungen für Maßnahmen, die zur Verbesserung der Reinigungsleistung und der technischen Ausstattung der Einrichtung geführt haben. Ob diese Beschränkung in der Kalkulation tatsächlich umgesetzt worden war, konnte das Gericht in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend klären. Es hat die Frage offen gelassen, weil es einen Vergleich mit den beitragsfähigen Kosten aus der den allgemeinen Herstellungsbeitrag betreffenden - im Verfahren ebenfalls beigezogenen - "4. Nachkalkulation (HK I) der Beiträge nach der Methode Globalkalkulation für die zentrale öffentliche Einrichtung Schmutzwasser" mit Stand vom 1. Dezember 2009 vorgenommen und für den Posten "Nettoinvestitionen Kanalnetze 2009 bis Planungsende" keine Entsprechung in der Beitragskalkulation für den Herstellungsbeitrag II gefunden hat. Da der Antragsgegner dies in der mündlichen Verhandlung nicht erklären konnte, ist das Gericht von der Ungültigkeit der Satzung ausgegangen.

Wie der Antragsgegner zu Recht rügt, hat das Gericht damit seine Aufklärungspflicht verletzt. Denn es hat in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine unplausible oder methodisch fehlerhafte Kalkulation unterstellt, ohne den Sachverhalt weiter zu ermitteln, obwohl die Möglichkeit bestanden hätte, im Nachgang zur mündlichen Verhandlung die gewünschten Auskünfte vom Antragsgegner zu erhalten.

Nicht zu beanstanden ist allerdings der Ansatz des Oberverwaltungsgerichts, wonach die beitragserhebende Körperschaft aus verwaltungsprozessualen Gründen verpflichtet ist, spätestens im gerichtlichen Verfahren eine prüffähige Beitragskalkulation vorzulegen und diese im Bedarfsfall in der mündlichen Verhandlung sachgerecht zu erläutern (UA S. 18). Die Beteiligten müssen grundsätzlich an der Vermittlung und Aufklärung des in ihre Sphäre fallenden Sachverhalts mitwirken. Dazu gehört auch, dass sie in der mündlichen Verhandlung in der Lage sind, sachgerecht vorzutragen und die Fragen zu beantworten, mit denen aufgrund des Streitgegenstandes und des bisherigen Prozessverlaufs zu rechnen ist. Kommt ein Beteiligter dem nicht nach, kann ihm im Einzelfall die spätere Geltendmachung der Verletzung prozessualer Rechte im Wege der Verfahrensrüge verwehrt sein.

Der Antragsgegner hat die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nicht in einer Weise verletzt, die den Verzicht auf eine weitere Aufklärung gerechtfertigt hätte. Das Oberverwaltungsgericht durfte nicht erwarten, dass die von ihm für wesentlich gehaltene Frage bezüglich der Position "Nettoinvestitionen Kanalnetze 2009 bis Planungsende" in der Beitragskalkulation für den allgemeinen Herstellungsbeitrag und ihrer Entsprechung in der Kalkulation für den besonderen Herstellungsbeitrag in der mündlichen Verhandlung abschließend würde geklärt werden können.

Die Kalkulation für den allgemeinen Herstellungsbeitrag war nicht Streitgegenstand des Verfahrens. Ihre Einzelheiten mussten den Vertretern des Antragsgegners und den in der Verhandlung anwesenden Auskunftspersonen nicht präsent sein. Sie war für den Antragsgegner von derselben Gesellschaft, aber mehr als fünf Jahre vor der streitgegenständlichen Kalkulation erstellt worden und wurde später auch nicht zu deren Grundlage. Der Herstellungsbeitrag II weist zwar einen starken Bezug zum allgemeinen Herstellungsbeitrag auf. Denn er ist ein im Wesentlichen durch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts entwickelter besonderer Herstellungsbeitrag, der der bereits am 15. Juni 1991 bestehenden Vorteilslage eines Grundstücks in Bezug auf seine Erschließung durch eine leitungsgebundene Anlage Rechnung tragen soll und insoweit gegenüber dem allgemeinen Herstellungsbeitrag gemindert ist (vgl. im Einzelnen Haack, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2019, § 8 Rn. 2217). Er ist jedoch nicht zwingend aus der Kalkulation des allgemeinen Herstellungsbeitrags abzuleiten. So verweist das Oberverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil auf zwei Möglichkeiten, den umlagefähigen Aufwand für den Herstellungsbeitrag II zu ermitteln: durch Zugrundelegung der Aufwendungen für den allgemeinen Herstellungsbeitrag unter Abzug bestimmter Positionen oder aber durch Zusammenstellung aller (auch) die Altanschlussnehmer betreffenden Aufwendungen ab dem relevanten Stichtag. Nach den Feststellungen im Urteil hatte der Antragsgegner sich hier für die zweite Methode entschieden, also nicht auf die in der Kalkulation zum allgemeinen Herstellungsbeitrag zusammengestellten Aufwendungen zurückgegriffen. Angesichts der Komplexität der den beiden Kalkulationen zugrundeliegenden Berechnungen und des Umfangs des jeweils berücksichtigten Datenmaterials war eine spontane Beantwortung der vom Oberverwaltungsgericht aufgeworfenen Frage vor diesem Hintergrund nicht ohne Weiteres zu erwarten.

Der Antragsgegner musste auch nicht aufgrund des Prozessverlaufs mit dieser Frage rechnen. Die Beitragskalkulation für den allgemeinen Herstellungsbeitrag war zwar vom Gericht angefordert worden, die Einzelheiten zu den dort ermittelten berücksichtigungsfähigen Kosten wurden jedoch weder im Rahmen der Rügen der Antragstellerin noch in den vom Gericht erteilten Hinweisen angesprochen.

Das Gericht hat allerdings in seiner Verfügung vom 22. August 2018 den berücksichtigungsfähigen Aufwand für den Herstellungsbeitrag II thematisiert und die in den beiden Beitragskalkulationen ermittelten umlagefähigen Gesamtkosten für den allgemeinen Herstellungsbeitrag und für den Herstellungsbeitrag II betragsmäßig gegenübergestellt, ohne jedoch bestimmte Positionen aus der Kalkulation von 2009 anzusprechen. In der Verfügung werden zudem einzelne Aussagen aus der streitgegenständlichen Kalkulation und der Klageerwiderung des Antragsgegners wörtlich zitiert und der Antragsgegner zur Vorlage einer "Vergleichsberechnung" aufgefordert, wobei zwei verschiedene Methoden angeboten werden. Konkrete Bedenken werden in der Verfügung nicht formuliert. Unter Berücksichtigung der Ausführungen in dem angefochtenen Urteil erschließt sich, dass das Oberverwaltungsgericht die Vollständigkeit des für den Herstellungsbeitrag II berücksichtigten Aufwandes bezweifelte und insbesondere die durch wörtliche Zitate gekennzeichneten Aussagen in der Kalkulation von 2015 in Frage stellen wollte. Aus diesem Grund forderte es eine als "Vergleichsberechnung" bezeichnete Zusammenstellung der für den Herstellungsbeitrag II berücksichtigten Kosten an, wobei die alternativ angebotenen Möglichkeiten den beiden Vorgehensweisen entsprachen, die im Urteil (UA S. 17) als denkbare Berechnungsmethoden aufgeführt werden (Zugrundelegung der Aufwendungen für den allgemeinen Herstellungsbeitrag unter Abzug bestimmter Positionen oder aber Zusammenstellung aller die Altanschlussnehmer betreffenden Aufwendungen ab dem Stichtag). Nähere - den späteren Ausführungen in den Urteilsgründen entsprechende - Erläuterungen enthält die Verfügung vom 22. August 2018 jedoch nicht.

Auch in der Verfügung des Berichterstatters vom 2. Oktober 2018, die lediglich einen allgemein gehaltenen Hinweis auf mögliche Auswirkungen von erheblichen methodischen Fehlern der Beitragskalkulation enthielt, sowie in dem zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung geführten Telefonat zwischen der Vorsitzenden des Senats und dem für die Beitragskalkulation verantwortlichen Kalkulator, in dem dieser um Konkretisierung gebeten hatte, welche methodischen Fehler der Senat sehe und welche Fragen in der mündlichen Verhandlung beantwortet werden sollten, wurde ausweislich des von der Vorsitzenden gefertigten und den Beteiligten übersandten Vermerks vom 8. Oktober 2018 die Frage eines konkreten Abgleichs zwischen dem für den Herstellungsbeitrag II und dem für den allgemeinen Herstellungsbeitrag zusammengestellten Aufwand nicht thematisiert. Der Antragsgegner musste danach zwar mit Nachfragen zu der Zusammenstellung der für den Herstellungsbeitrag II berücksichtigten Aufwendungen rechnen, nicht jedoch mit der konkreten Frage nach einzelnen Positionen aus der Kalkulation von 2009. Dieser Gesichtspunkt wurde erstmals und für die Beteiligten überraschend in der mündlichen Verhandlung angesprochen, was im Übrigen auch die Prozessvertreterin der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren bestätigt hat.

Die Erörterung noch in der mündlichen Verhandlung wurde für den Antragsgegner zusätzlich dadurch erschwert, dass der maßgebliche Kalkulator an der mündlichen Verhandlung urlaubsbedingt nicht teilgenommen hat. Der Antragsgegner hatte zwar einen Mitarbeiter angekündigt, der Aussagen zur Kalkulation treffen könne, und der Kalkulator hatte im Vorfeld der Verhandlung mit der Vorsitzenden telefoniert. Daher konnte das Oberverwaltungsgericht einen sachgerechten Vortrag zu den im Verfahren bereits angesprochenen Fragen erwarten, nicht jedoch zu weiteren Details der Beitragskalkulationen.

Das Gericht hätte dem Antragsgegner daher die Möglichkeit einräumen müssen, im Nachgang zur mündlichen Verhandlung zu der aufgeworfenen Frage Stellung zu nehmen, wenn es seine Entscheidung auf diesen Aspekt stützen wollte. Eine zeitnahe Erläuterung hatte der Antragsgegner nach den Ausführungen in der Beschwerde auch ausdrücklich angeboten. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung enthält dazu zwar keine Feststellungen, in den Urteilsgründen wird aber die Frage weiterer Ermittlungen und die Möglichkeit, dem Antragsgegner unter Fristsetzung Auflagen zur Beantwortung der Frage zu machen, angesprochen. Die Ablehnung mit der Begründung, es sei nicht um die Klärung von besonderen Spezialfragen gegangen, sondern um die Vermittlung grundlegender Kenntnisse, in Rede gestanden habe allein eine grundsätzliche Erklärung der auf den Übersichtsblättern der beiden Kalkulationen genannten Aufwandspositionen, überzeugt nicht. Denn zur Beantwortung der Frage musste sich der Antragsgegner mit beiden Kalkulationen detailliert beschäftigen.

Auf dem Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil auch beruhen. Der Antragsgegner hat mit der Nichtzulassungsbeschwerde eine Berechnung vorgelegt, wonach die in dem Posten "Nettoinvestitionen Kanalnetze 2009 bis Planungsende" aufgeführten Aufwendungen teilweise in der streitgegenständlichen Kalkulation tatsächlich berücksichtigt oder aber dort nicht berücksichtigungsfähig seien, so dass danach jedenfalls keine nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts relevante Kostenunterdeckung vorliege. Auf weitere Gründe ist das angefochtene Urteil nicht gestützt.

Der Senat macht im Interesse der Verfahrensbeschleunigung von der ihm nach § 133 Abs. 6 VwGO eröffneten Befugnis Gebrauch, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: OVG Sachsen-Anhalt, vom 16.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 101/16