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BVerwG - Entscheidung vom 05.06.2020

7 B 6.20

Normen:
VwGO § 133 Abs. 3 S. 3

BVerwG, Beschluss vom 05.06.2020 - Aktenzeichen 7 B 6.20

DRsp Nr. 2020/10938

Nachbarstreit um eine die Aussicht beeinträchtigende Lärmschutzwand; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Fehlende Anwendbarkeit der Berechnung des Beurteilungspegels für Schienenwege (Schall 03) auf Planfeststellungsverfahren

Es ist geklärt, dass bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses auch im Hinblick auf die Berücksichtigung von Erkenntnissen die Sach- und Rechtslage bei dessen Erlass zugrunde zu legen ist.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 133 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I

Die Klägerin wendet sich als Eigentümerin eines benachbarten Wohngrundstücks gegen eine ihre Aussicht beeinträchtigende Lärmschutzwand, die im Zuge der Lärmsanierung einer Eisenbahnstrecke errichtet werden soll. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Er hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen; dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II

Die auf den Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die in dem angestrebten Revisionsverfahren beantwortet werden kann, sofern dies über den Einzelfall hinaus zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts beiträgt. Die Klägerin legt nicht dar (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ), dass diese Voraussetzungen von den von ihr als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen:

Sind nach Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses gewonnene Erkenntnisse bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung dessen Rechtmäßigkeit zu berücksichtigen?,

Ist im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses abschließend auf die Erkenntnislage im Zeitpunkt des Erlasses abzustellen?,

erfüllt werden. Sie zeigt schon nicht auf, dass diese Fragen überhaupt entscheidungserheblich und folglich klärungsfähig sind.

Die Klägerin meint, der Verwaltungsgerichtshof habe neue Erkenntnisse zum Einsatz niedriger Schallschutzwände bei Bahnstrecken in Dammlage nicht berücksichtigt. Sie legt jedoch nicht dar, dass es sich dabei um Erkenntnisse handelt, die sich auf die bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage bei dessen Erlass (stRspr, etwa BVerwG, Urteile vom 24. März 2011 - 7 A 3.10 - Buchholz 406.400 § 19 BNatSchG 2002 Nr. 7 Rn. 37, vom 19. Dezember 2017 - 3 A 8.15 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 81 Rn. 25 und Beschluss vom 17. Januar 2013 - 7 B 18.12 - juris Rn. 27) beziehen.

Die Klägerin nimmt Bezug auf Erläuterungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 23. Februar 2015 zur Anlage 2 (zu § 4 ) der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV ) - Berechnung des Beurteilungspegels für Schienenwege (Schall 03) - in der Fassung der Änderungsverordnung vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2269 ). Diese Fassung ("Schall 03" 2015) ist aber - was die Beschwerde nicht verkennt - weder in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich nach der Übergangsvorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1 der 16. BImSchV auf Planfeststellungsverfahren, die wie hier bis zum 31. Dezember 2014 eröffnet worden sind, anwendbar, noch gilt dies für den Verweis auf die 16. BImSchV in § 13 Abs. 3 der dem Planfeststellungsverfahren zugrunde liegenden Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Förderung von Maßnahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes vom 7. Mai 2014 (VkBl 2014 Nr. 11, S. 460).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 , § 162 Abs. 3 VwGO . Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 13.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 22 A 19.40022