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BVerwG - Entscheidung vom 16.12.2020

1 WDS-VR 8.20

Normen:
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1
WBO § 21 Abs. 2 S. 1
WBO § 20 Abs. 3

BVerwG, Beschluss vom 16.12.2020 - Aktenzeichen 1 WDS-VR 8.20

DRsp Nr. 2021/5125

Kostenentscheidung nach Erledigung in der Hauptsache; Konkurrentenstreit um einen höherwertigen Dienstposten

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden zur Hälfte dem Bund auferlegt.

Normenkette:

VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; WBO § 21 Abs. 2 S. 1; WBO § 20 Abs. 3 ;

Gründe

I

Das Verfahren betraf einen Konkurrentenstreit um einen höherwertigen Dienstposten.

Am 23. Januar 2020 entschied die Präsidentin des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr, den nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten ... mit der Beigeladenen zu besetzen. Nach erfolgloser Beschwerde hat der Antragsteller hiergegen unter dem 14. April 2020 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt (BVerwG 1 WB 16.20) und unter dem 24. Juli 2020 den hier gegenständlichen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.

Mit Beschlüssen vom 6. und 9. November 2020 hat der Senat in zwei - von weiteren unterlegenen Bewerbern geführten - Parallelverfahren (BVerwG 1 WDS-VR 10.20 und BVerwG 1 WDS-VR 11.20) das Bundesministerium der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die Versetzung der Beigeladenen auf den strittigen Dienstposten vorläufig rückgängig zu machen, und dem Bundesministerium der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung ferner untersagt, die Beigeladene bis dahin mit der vorläufigen/kommissarischen oder teilweisen Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens zu betrauen. Die Beigeladene wurde mit Wirkung vom 1. Dezember 2020 auf einen anderen Dienstposten ... umgesetzt und ein anderer Stabsoffizier mit der kommissarischen Leitung des Bereichs ... beauftragt.

Im Hinblick darauf hat der Antragsteller mit Schreiben vom 30. November 2020 den Rechtsstreit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten dem Bund aufzuerlegen. Das Bundesministerium der Verteidigung hat sich der Erledigterklärung mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 angeschlossen; es verwahrt sich gegen die Auferlegung von Kosten, weil das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers in der Hauptsache keine Erfolgsaussichten habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO , § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ; vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 2008 - 1 WB 4.08 - Rn. 8 m.w.N.).

Billigem Ermessen entspricht es hier, die notwendigen Aufwendungen des Antragstellers zur Hälfte dem Bund aufzuerlegen, weil die Erfolgsaussichten nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses als offen einzuschätzen sind (vgl. zur hälftigen Kostenteilung bei offenen Erfolgsaussichten zuletzt BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2020 - 1 WB 69.19 und 1 WDS-VR 14.19 - juris Rn. 11 m.w.N.).

Der Antragsteller war aus der Betrachtung im Eignungs- und Leistungsvergleich ausgeschlossen worden, weil er drei zwingende Kriterien des Anforderungsprofils für den strittigen Dienstposten nicht erfülle. Der Senat hat in den Beschlüssen zu den Parallelverfahren zwei dieser Kriterien beanstandet, nämlich die Forderung nach einer in einer dienstlichen Beurteilung attestierten außergewöhnlichen Eignung für Verwendungen mit besonderer Außenwirkung und das Erfordernis einer Vorverwendung als Referent im ... (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. November 2020 - 1 WDS-VR 10.20 - und vom 9. November 2020 - 1 WDS-VR 11.20 - jeweils Rn. 46 ff.). Insoweit wären auch die Einwände des Antragstellers gegen die Auswahlentscheidung voraussichtlich erfolgreich gewesen.

Für zulässig erachtet hat der Senat hingegen das dritte, dem Antragsteller entgegengehaltene Anforderungskriterium, nämlich die Forderung nach einer Vorverwendung in der ... der Bundeswehr (im Allgemeinen). Ob der Antragsteller dieses Kriterium, insbesondere durch seine Verwendung als ..., erfüllt, lässt sich nach den Darlegungen der Beteiligten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend beurteilen und bleibt im noch anhängigen Hauptsacheverfahren zu klären.

Da jedes der Kriterien für sich genommen tragend dafür war, den Antragsteller von der weiteren Betrachtung für den Dienstposten auszuschließen, ist der Verfahrensausgang insgesamt als offen einzuschätzen.

Die Beigeladene, die keinen eigenen Sachantrag gestellt hat, trägt die ihr entstandenen Aufwendungen selbst.