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BVerwG - Entscheidung vom 10.11.2020

9 B 1.20 (9 C 9.20)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 10.11.2020 - Aktenzeichen 9 B 1.20 (9 C 9.20)

DRsp Nr. 2020/18388

Klärung des Berufens eines Beitragsschuldners auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes in Gestalt des Rückwirkungsverbots bei Übergang einer bestehenden Einrichtung nach Verjährungseintritt auf einen neuen Träger

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 23. Oktober 2019 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 14 430,15 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann im Hinblick auf die sogenannte hypothetische Festsetzungsverjährung (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - NVwZ 2016, 300 ff.) zur Klärung der Frage beitragen, inwieweit sich ein Beitragsschuldner auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes in Gestalt des Rückwirkungsverbots berufen kann, wenn eine bestehende Einrichtung nach Verjährungseintritt auf einen neuen Träger übergegangen ist.

Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 , § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 23.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 B 15.17