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BVerwG - Entscheidung vom 08.04.2020

5 B 13.20 (5 B 8.20)

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 152 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 08.04.2020 - Aktenzeichen 5 B 13.20 (5 B 8.20)

DRsp Nr. 2020/7292

Grenzen der Anfechtbarkeit von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts; Fehlende Statthaftigkeit einer Beschwerde; Zweck der Anhörungsrüge

1. Ein Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts kann nicht seinerseits mit einer erneuten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.2. Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar.

Tenor

Die "Beschwerde" des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2020 - 5 B 8.20 - wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten dieses Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; VwGO § 152 Abs. 1 ;

Gründe

Der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2020 - 5 B 8.20 - erhobene und als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

1. Sollte der Kläger das seinem Schreiben vom 5. März 2020 zu entnehmende Begehren in Übereinstimmung mit der von ihm gewählten Bezeichnung als Beschwerde verstanden wissen möchten, muss dieser von vornherein der Erfolg versagt bleiben, weil ein Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts nicht seinerseits mit einer erneuten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Dies schließt das Gesetz aus (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO ). Der Kläger unterliegt insoweit der Fehlvorstellung, dass jede gerichtliche Entscheidung - auch des Bundesverwaltungsgerichts - erneut mit ordentlichen Rechtsbehelfen (vor dem Bundesverwaltungsgericht) anfechtbar sein muss. Das ist jedoch gerade nicht der Fall. Die Möglichkeit einer endlosen Spirale von Rechtsschutzmöglichkeiten eröffnet der Gesetzgeber nicht.

2. Sollte der Kläger mit seinem Schreiben vom 5. März 2020 eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2020 erheben wollen, mag offenbleiben, ob die Beachtung der Darlegungsanforderungen gewahrt ist. Die Anhörungsrüge wäre jedenfalls unbegründet.

Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um einen Rechtsbehelf, der dann eingreift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich nicht mit ihm in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ) verpflichtet das Gericht allerdings nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Beteiligten inhaltlich zu folgen. Ebenso wenig ist das Gericht gehalten, ein jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2015 - 5 B 55.15 - juris Rn. 3 m.w.N.). Gemessen daran hat der Senat das Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt.

Der Senat hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 17. Februar 2020 die Beschwerde des Klägers vom 21. Januar 2020 gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 14. Januar 2020 - 4 O 12/20 - verworfen, weil diese unzulässig war. Dies hat der Senat in tragender Weise mit der fehlenden Statthaftigkeit der Beschwerde begründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, mit dem die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 12. Dezember 2019 verworfen wurde, der seinerseits die Erinnerung des Klägers gegen den Ansatz der Gerichtskosten in einer Kostenrechnung des Verwaltungsgerichts Halle zurückgewiesen hatte, kann zum einen gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG mit einer (weiteren) Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes und damit auch an das Bundesverwaltungsgericht nicht angefochten werden. Zum anderen gehört der angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 14. Januar 2020 nicht zu den in § 152 Abs. 1 VwGO genannten Entscheidungen, die allein durch eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können. Aus diesem Grund waren sämtliche vom Kläger in der Beschwerdebegründungsschrift vom 21. Januar 2020 gegen die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vorgetragenen sachlichen Einwendungen nicht entscheidungserheblich. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers zwar zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Er ist jedoch der Auffassung des Klägers, sein Vorbringen rechtfertige die Zurückweisung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts, nicht gefolgt, weil er die Beschwerde vom 21. Januar 2020 bereits mangels Statthaftigkeit als unzulässig erachtet hat. Aus demselben Grund hat er auch davon abgesehen, in den Gründen seines Beschlusses vom 17. Februar 2020 auf die für seine Entscheidung nicht bedeutsamen Aspekte einzugehen.

Des Weiteren hat der Senat mit dem angegriffenen Beschluss vom 17. Februar 2020 entschieden, dass der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat und Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung hat der Senat in tragender Weise auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gestützt, da es sich bei dem Ausgangsverfahren um ein wohngeldrechtliches Verfahren handelt.

In seinem Schreiben vom 5. März 2020 weist der Kläger den angegriffenen Beschluss des Senats vom 17. Februar 2020 "vollumfänglich" zurück. Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen erneut auf seine in der Beschwerdebegründungsschrift vom 21. Januar 2020 gemachten Ausführungen, die seiner Ansicht nach "mit o.g. Beschluss nicht beantwortet wurde[n]". Darüber hinaus weist er darauf hin, "dass die Rechtsangelegenheit grundsätzliche Bedeutung laut GVG § 17a Abs. 4 Satz 4 hat und somit sehr wohl das Recht auf Beschwerde besteht, zumal das OVG die Beschwerde an das BVG weitergeleitet hat". Damit kann eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör indessen nicht begründet werden.

3. Sollte das Schreiben des Klägers vom 5. März 2020 als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2020 anzusehen sein, kann dahinstehen, ob dieses Begehren deshalb unzulässig ist, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr zuzulassen ist (BVerwG, Beschluss vom 25. August 2014 - 5 B 24.14 - juris Rn. 2 m.w.N.) oder sie jedenfalls dann nicht statthaft und unzulässig ist, wenn die Gegenvorstellung die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2015 - 5 B 9.15 - juris Rn. 8 m.w.N.). Eine Gegenvorstellung könnte schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Vortrag des Klägers dem Senat keinen Anlass zur Korrektur des angefochtenen Beschlusses vom 17. Februar 2020 und der ihm zugrunde liegenden rechtlichen Bewertung gäbe. Infolge der fehlenden Statthaftigkeit der Beschwerde des Klägers vom 21. Januar 2020 gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 14. Januar 2020 geht auch die Wiederholung der im Schreiben vom 21. Januar 2020 dargelegten Argumente in der Beschwerdebegründungsschrift vom 5. März 2020 ins Leere.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO .

5. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass auch der vorliegende Beschluss nicht anfechtbar ist. Das bedeutet, das Gesetz sieht keinen Rechtsbehelf vor, mit dem die vom Kläger vorgebrachten Einwendungen vom Bundesverwaltungsgericht erneut in der Sache geprüft werden können. Der Senat behält sich daher vor, an den vorliegenden Beschluss anknüpfende weitere mit offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfen verfolgte Begehren des Klägers nicht mehr förmlich zu bescheiden.