BVerwG, Beschluss vom 03.06.2020 - Aktenzeichen 9 A 2.20
Gerichtliche Zuständigkeit für den Antrag auf Linienbestimmung nach dem VerkPBG
Tenor
Das Bundesverwaltungsgericht ist unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt verwiesen.
Gründe
Die Verweisung beruht auf § 83 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 GVG . Es fehlt an der sachlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Diese ergibt sich insbesondere nicht aus § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 2 VerkPBG, denn nach den unwidersprochenen Angaben des Beklagten ist der Antrag auf Linienbestimmung erst nach dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 VerkPBG genannten Zeitpunkt gestellt worden. Sachlich zuständig für die Entscheidung des Rechtsstreits ist das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO ); dessen örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 52 VwGO .
Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 83 VwGO in Verbindung mit § 17b Abs. 2 GVG der Endentscheidung vorbehalten.