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BVerwG - Entscheidung vom 03.06.2020

9 A 2.20

Normen:
GVG § 17a Abs. 2
VerkPBG § 1 Abs. 1 S. 1
VwGO § 83

BVerwG, Beschluss vom 03.06.2020 - Aktenzeichen 9 A 2.20

DRsp Nr. 2020/10936

Gerichtliche Zuständigkeit für den Antrag auf Linienbestimmung nach dem VerkPBG

Tenor

Das Bundesverwaltungsgericht ist unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt verwiesen.

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 2 ; VerkPBG § 1 Abs. 1 S. 1; VwGO § 83 ;

Gründe

Die Verweisung beruht auf § 83 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 GVG . Es fehlt an der sachlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Diese ergibt sich insbesondere nicht aus § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 2 VerkPBG, denn nach den unwidersprochenen Angaben des Beklagten ist der Antrag auf Linienbestimmung erst nach dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 VerkPBG genannten Zeitpunkt gestellt worden. Sachlich zuständig für die Entscheidung des Rechtsstreits ist das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO ); dessen örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 52 VwGO .

Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 83 VwGO in Verbindung mit § 17b Abs. 2 GVG der Endentscheidung vorbehalten.