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BVerwG - Entscheidung vom 06.01.2020

1 WB 22.19

Normen:
WBO § 23a Abs. 2 S. 1
VwGO § 92 Abs. 2 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 06.01.2020 - Aktenzeichen 1 WB 22.19

DRsp Nr. 2020/3092

Geltung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung als zurückgenommen wegen Nichtbetreibens des Verfahrens trotz Aufforderung des Gerichts

Die Vorschrift des § 92 Abs. 2 S. 1 VwGO , wonach eine Klage als zurückgenommen gilt, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt, ist auf Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach der Wehrbeschwerdeordnung entsprechend anwendbar.

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gilt als zurückgenommen.

Das Verfahren wird eingestellt.

Normenkette:

WBO § 23a Abs. 2 S. 1; VwGO § 92 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Das Verfahren wird eingestellt, weil der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als zurückgenommen gilt (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 92 Abs. 2 und 3 VwGO ). Der Senat entscheidet hierbei in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2018 - 1 WB 34.17 - Rn. 1).

Nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Diese Vorschrift ist auf Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach der Wehrbeschwerdeordnung entsprechend anwendbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. September 2016 - 1 WB 17.16 - Buchholz 450.1 § 23a WBO Nr. 3 Rn. 12 ff.). Ihre Voraussetzungen sind hier gegeben.

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 28. Oktober 2018 Beschwerde gegen die Arbeitszeitregelung für die Übung ... eingelegt. Mit Schreiben vom 22. November 2018 wies das Bundesministerium der Verteidigung den Antragsteller - zutreffend - darauf hin, dass die Beschwerde als ein dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegender Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu werten sei und bat um Mitteilung, ob dies seinem Wunsch entspreche. Nachdem der Antragsteller hierauf nicht reagierte, hat das Bundesministerium der Verteidigung das Schreiben vom 28. Oktober 2018 zusammen mit einer Stellungnahme vom 18. Juni 2019 dem Senat vorgelegt. Das Gericht hat den Antragsteller mit der Erstzustellung vom 2. Juli 2019 und nochmals mit Verfügung der Berichterstatterin vom 27. September 2019 um eine Erklärung gebeten, ob eine gerichtliche Entscheidung gewünscht wird; auch hierauf erfolgte keine Reaktion. Der Antragsteller hat damit seit Einlegung seines Rechtsbehelfs weder vorgerichtlich noch im gerichtlichen Verfahren auf Anfragen reagiert oder sich in irgendeiner Weise geäußert. Umstände, die ihn an einem Betreiben des Verfahrens gehindert hätten, sind nicht geltend gemacht oder sonst ersichtlich.

Mit Verfügung der Berichterstatterin vom 22. Oktober 2019, zugestellt am 28. Oktober 2019, wurde der Antragsteller aufgefordert, das Schreiben vom 27. September 2019 zu beantworten oder das Verfahren auf sonstige Weise zu betreiben. Der Antragsteller wurde dabei darüber belehrt, dass sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung als zurückgenommen gilt, wenn er das Verfahren nach Zugang dieser Aufforderung länger als zwei Monate nicht betreibt. Außerdem wurde er auf die weiteren Rechtsfolgen (Einstellung des Verfahrens, Kostenfolgen) hingewiesen. Bis zum Ablauf der Zweimonatsfrist am 30. Dezember 2019 ist keine Reaktion des Antragstellers erfolgt.

Durch Beschluss ist daher festzustellen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als zurückgenommen gilt (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 92 Abs. 2 Satz 4 VwGO ). Als Folge dieser Feststellung wird das Verfahren eingestellt (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ). Kosten des gerichtsgebührenfreien (§ 20 Abs. 4 WBO i.V.m. § 137 Abs. 1 WDO ) Verfahrens werden dem Antragsteller - ebenso wie bei einer erklärten Antragsrücknahme - nicht auferlegt, weil dies in der insoweit abschließenden Kostenvorschrift des § 20 WBO nicht vorgesehen ist.