Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 03.02.2020

5 B 3.20 (5 B 36.19)

Normen:
VwGO § 173
GVG § 17a Abs. 4 S. 4
VwGO § 152a

BVerwG, Beschluss vom 03.02.2020 - Aktenzeichen 5 B 3.20 (5 B 36.19)

DRsp Nr. 2020/4003

Gegenvorstellung gegen einen unanfechtbaren Beschluss

Tenor

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 7. Januar 2020 (BVerwG 5 B 36.19) wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 173 ; GVG § 17a Abs. 4 S. 4; VwGO § 152a;

Gründe

Die von dem Kläger gegen den unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 7. Januar 2020 erhobene Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.

Die mit Schriftsatz vom 21. Januar 2020 erhobene "weitere Beschwerde § 568 Abs. 2 i. d. F. Drucksache 11/3621" ist bei verständiger Würdigung als Gegenvorstellung zu deuten. Es kann dahinstehen, ob die Gegenvorstellung des Klägers bereits deshalb unzulässig ist, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr zuzulassen ist (BVerwG, Beschluss vom 25. August 2014 - 5 B 24.14 - juris Rn. 2 m.w.N.) oder sie jedenfalls dann nicht statthaft und unzulässig ist, wenn die Gegenvorstellung die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2017 - 5 B 77.16 - juris Rn. 9 m.w.N.).

Denn die Gegenvorstellung hat jedenfalls schon deshalb keinen Erfolg, weil der Vortrag des Klägers keinerlei Anlass zur Korrektur und Aufhebung des angefochtenen Beschlusses gibt. Der Kläger hat lediglich vorgetragen, dass eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts "nach § 152 Abs. 1 VwGO n.F. im Falle des § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG n.F. vom Ausschluß der Anfechtbarkeit mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich ausgenommen" ist und beantragt, "nach Anhörung der Beteiligten [...] durch Beschluß die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs auszusprechen und de[n] Rechtsstreit an das gemäß §§ 17 , 937 Abs. 1 ZPO , 71 Abs. 1 GVG , 4 Abs. 9 Gerichtsorganisationsgesetz sachlich und örtlich zuständige Landgericht Düsseldorf zu verweisen". Dieses Vorbringen vermag die Richtigkeit des Senatsbeschlusses vom 7. Januar 2020 schon deshalb nicht in Frage zu stellen, weil in dem angegriffenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts keine Entscheidung über den Rechtsweg nach § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 oder Abs. 3 GVG getroffen wurde, gegen die sich der Kläger gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hätte wenden können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben.