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BVerwG - Entscheidung vom 13.08.2020

1 B 35.20

Normen:
VwGO § 133 Abs. 3 S. 1
VwGO § 133 Abs. 3 S. 3

BVerwG, Beschluss vom 13.08.2020 - Aktenzeichen 1 B 35.20

DRsp Nr. 2020/13503

Fristanforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde; Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. April 2020 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 133 Abs. 3 S. 1; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 28. Juli 2020 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ) in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise begründet worden ist. Die "Begründung" im Schriftsatz vom 29. Mai 2020 genügt den Anforderungen offenkundig nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG ; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

Vorinstanz: VGH Hessen, vom 27.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 437/19