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BVerwG - Entscheidung vom 07.10.2020

5 PB 7.18

Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 1-2

BVerwG, Beschluss vom 07.10.2020 - Aktenzeichen 5 PB 7.18

DRsp Nr. 2021/2372

Festsetzung des Werts des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde i.R.e. Personalvertretungssache

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 1-2;

Gründe

1. Die Entscheidung beruht auf § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2, § 33 Abs. 1 und 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG . Diese Vorschriften sind hier anwendbar, weil das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren - ebenso wie das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren - gerichtskostenfrei ist (§ 2 Abs. 2 GKG i.V.m. § 2a Abs. 1 , § 80 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 121 Abs. 2 LPersVG RP). Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG mit 5 000 €, nach Lage des Falles niedriger oder höher anzunehmen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2007 - 6 PB 17.06 - PersR 2008, 26 und vom 3. April 2007 - 6 PB 18.06 - juris Rn. 1). Es entspricht nach Lage des Falles billigem Ermessen, den Gegenstandswert auf 5 000 € festzusetzen und dem wesentlich darüberhinausgehenden Antrag des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller nicht zu entsprechen. Dies entspricht im Übrigen wertmäßig dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2007 - 6 PB 17.06 - PersR 2008, 26 und vom 3. April 2007 - 6 PB 18.06 - juris Rn. 1).

Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren der Billigkeit entspricht, sich bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen, in denen mangels ausreichender tatsächlicher Anhaltspunkte eine Schätzung nicht in Betracht kommt, grundsätzlich bei der Bestimmung des Gegenstandswertes wertmäßig an dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zu orientieren und aus Gründen der Rechtseinheit die Empfehlungen des geltenden Streitwertkatalogs zu übernehmen (BVerwG, Beschluss vom 3. April 2007 - 6 PB 18.06 - juris Rn. 1). Dabei handelt es sich nicht um eine "entsprechende Anwendung von § 52 Abs. 2 GKG " auf nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten, sondern um die Ausübung des in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG eingeräumten Ermessens. Diese Rechtsprechung wird entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht dadurch in Frage gestellt, dass es "kein einziges Personalvertretungsgesetz mehr (gibt), welches hinsichtlich des Verfahrens die Verwaltungsgerichtsordnung für anwendbar erklärt". Rechtfertigung für die Orientierung am Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG ist nicht die Anwendbarkeit der Verwaltungsgerichtsordnung , sondern der Umstand, dass der Rechtsweg gemäß § 83 Abs. 1 und § 106 BPersVG zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist (BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2007 - 6 PB 17.06 - PersR 2008, 26 vom 3. April 2007 - 6 PB 18.06 - juris Rn. 1). Soweit in den Beschlüssen außerdem darauf abgestellt wird, dass auf diese Weise die Wertfestsetzung im Ergebnis in derselben Höhe wie in solchen personalvertretungsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten erfolgt, in welchen nach Maßgabe des Landesrechts die Verwaltungsgerichtsordnung gilt, handelt es sich lediglich um eine auf die damalige Rechtslage bezogene ergänzende Begründung.

2. Gründe, die im vorliegenden Fall dafürsprechen könnten, den Gegenstandswert nach billigem Ermessen höher festzusetzen, als den gemäß § 52 Abs. 2 GKG für die Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Auffangstreitwert, haben die Antragsteller nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.

Das gilt zunächst im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2012 - 6 P 11.11 -, in dem der Wert der anwaltlichen Tätigkeit auf 500 000 € festgesetzt worden war (juris Rn. 39; nicht abgedruckt in BVerwGE 145, 135 und Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 119 S. 35). Gegenstand der Entscheidung war anders als im vorliegenden Verfahren eine vermögensrechtliche Streitigkeit über die Aufstellung eines Sozialplans, dessen Volumen wertmäßig annähernd bestimmbar war und in die Ermessensentscheidung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG eingestellt werden konnte. An einem solchen konkreten wertmäßigen Anknüpfungspunkt fehlt es in der Regel - und so auch hier - bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen.

Eine Erhöhung des Gegenstandswertes ist auch nicht deshalb geboten, weil es bei der Wahlanfechtung um die Existenz des Gremiums selbst geht und mit dessen Größe die Möglichkeiten wachsen, die ihm übertragenen Aufgaben, Rechte und Pflichten gegenüber der Dienststellenleitung wahrzunehmen, oder weil der Fall rechtlich oder tatsächlich besonders schwierig war. Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt zu dem mit § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG wortgleichen § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO entschieden hat, ist das Ziel des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens regelmäßig darauf gerichtet zu gewährleisten, dass die Organe der Personalvertretung rechtmäßig gebildet werden und ihren Befugnissen entsprechend handeln. Diese grundsätzlich jedem derartigen Verfahren innewohnende allgemeine, auf die Tätigkeit aller Personalvertretungen ausstrahlende Bedeutung schließt es in der Regel aus, die einzelnen Streitsachen unterschiedlich zu bewerten. Insbesondere ist es nicht gerechtfertigt, die Bestimmung des Gegenstandswerts von möglichen Folgewirkungen derjenigen Entscheidung abhängig zu machen, die im Beschlussverfahren getroffen ist oder hätte getroffen werden sollen, wenn sich die Hauptsache nicht zuvor erledigt hätte. Ebenso wenig gebietet es die Schwierigkeit der Rechtsfragen, die in den Vorinstanzen und dem Rechtsbeschwerdeverfahren zu beantworten waren, den regelmäßig anzunehmenden Gegenstandswert zu überschreiten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juli 1985 - 6 PB 29.84 - Buchholz 238.3 A § 83 BPersVG Nr. 26, vom 31. Juli 1990 - 6 P 19.88 - Buchholz 251.0 § 80 BaWüPersVG Nr. 4, vom 3. März 2003 - 6 P 14.02 - Buchholz 250 § 25 BPersVG Nr. 14 und vom 29. September 2005 - 6 P 9.05 - Buchholz 362 § 8 BRAGO Nr. 1, jeweils m.w.N.).

Eine andere Bewertung ist nicht im Hinblick darauf angezeigt, dass das Bundesarbeitsgericht im Fall der Anfechtung einer Betriebsratswahl bei der Festsetzung des Gegenstandswerts vom 2-fachen oder 3-fachen des Ausgangsstreitwertes ausgeht, der außerdem mit wachsender Betriebsratsgröße an der Staffel des § 9 BetrVG zu orientieren ist (BAG, Beschluss vom 17. Oktober 2001 - 7 ABR 42/99 - juris), was auch dem Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit entspricht (vgl. Schleusener, in: Ahrendt/Bader, u.a., Gemeinschaftskommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz , Stand Juni 2020, § 12 Rn. 449). Eine Orientierung an der Festsetzung des Gegenstandswerts in einem vergleichbaren betriebsverfassungsrechtlichen Verfahren ist schon deshalb nicht geboten, weil das Personalvertretungsrecht anders als das Betriebsverfassungsrecht nicht zum privaten Arbeitsrecht gehört, sondern Teil des öffentlichen Dienstrechts ist, das von anderen Grundsätzen bestimmt wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 3. Oktober 1957 - 2 BvL 7/56 - BVerfGE 7, 120 <127> und vom 27. März 1979 - 2 BvL 2/77 - BVerfGE 51, 43 ; BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1993 - 6 P 18.90 - Buchholz 251.0 § 79 BaWüPersVG Nr. 14 S. 33).