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BVerwG - Entscheidung vom 25.02.2020

1 WB 64.19, 1 WB 5.20

Normen:
SG § 82 Abs. 1
VwGO § 45
VwGO § 52 Nr. 4 S. 1
BBesG § 15

BVerwG, Beschluss vom 25.02.2020 - Aktenzeichen 1 WB 64.19, 1 WB 5.20

DRsp Nr. 2020/5838

Fehlende sachliche Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte für einen auf finanzielle und statusrechtliche Schadlosstellung gerichteten Antrag eines Soldaten; Bestimmung des sachlich und örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts

Streitigkeiten um die Geld- und Sachbezüge sowie um die Versorgung eines Soldaten und in diesem Zusammenhang auch um eine besoldungs- und versorgungsrechtliche Schadlosstellung gehören zu der Rechtsmaterie, die in § 30 SG geregelt und von der Rechtswegzuweisung an die Wehrdienstgerichte ausgenommen ist.

Tenor

Soweit der Antragsteller finanzielle und statusrechtliche Schadlosstellung begehrt, wird der Rechtsstreit zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 1 WB 5.20 weitergeführt.

Für das Verfahren 1 WB 5.20 ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten unzulässig.

Das Verfahren 1 WB 5.20 wird an das Verwaltungsgericht ... verwiesen.

Normenkette:

SG § 82 Abs. 1 ; VwGO § 45 ; VwGO § 52 Nr. 4 S. 1; BBesG § 15 ;

Gründe

I

Der Antragsteller hat in dem die Erstellung einer Sonderbeurteilung betreffenden Rechtsstreit 1 WB 64.19 mit Schriftsatz vom 6. November 2019 auch die finanzielle und laufbahnrechtliche Schadlosstellung beantragt. Mit Verfügung vom 21. Januar 2020 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass insoweit eine Verweisung an das Verwaltungsgericht ... beabsichtigt ist. Binnen der hierfür gesetzten Frist hat niemand von der Gelegenheit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

1. Der Antragsteller macht kumulativ mehrere Ansprüche geltend, für die unterschiedliche Rechtswege eröffnet sind. Daher ist der in die Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsgerichte fallende Teil des Streitgegenstandes nach § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 93 Satz 2 VwGO abzutrennen und unter einem neuen Aktenzeichen weiterzuführen.

2. Für die Entscheidung über den auf finanzielle und statusrechtliche Schadlosstellung gerichteten Antrag ist die sachliche Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte nicht gegeben. Insoweit ist der Rechtsstreit gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 3 Satz 1 WBO an das Verwaltungsgericht ... zu verweisen. Über die Verweisung entscheidet der Senat - wie über die Verfahrenstrennung - in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter (BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2015 - 1 WB 13.15 - Rn. 16 m.w.N.).

Gemäß § 82 Abs. 1 SG ist der Rechtsweg für Klagen der Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet, soweit nicht gesetzlich ein anderer Rechtsweg vorgeschrieben ist. Das ist in § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO für die Fälle vorgesehen, in denen Gegenstand der Beschwerde des Soldaten eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber ist, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24 , 25 , 30 und 31 geregelt sind. Streitigkeiten um die Geld- und Sachbezüge sowie um die Versorgung eines Soldaten und in diesem Zusammenhang auch um eine besoldungs- und versorgungsrechtliche Schadlosstellung gehören zu der Rechtsmaterie, die in § 30 SG geregelt ist (BVerwG, Beschlüsse vom 27. August 2015 - 1 WB 16.15 - juris Rn. 22 m.w.N., vom 28. September 2016 - 1 WB 43.15 - juris Rn. 42 f. und vom 14. Dezember 2018 - 1 WB 49.17 - juris Rn. 16 m.w.N.). Die Bestimmung des § 30 SG ist von der Rechtswegzuweisung an die Wehrdienstgerichte ausgenommen, sodass es insoweit bei der Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte gemäß § 82 Abs. 1 SG verbleibt. Dies gilt auch für Streitigkeiten um statusrechtliche Fragen (BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - 1 WB 35.11 - Rn. 8 f. m.w.N. und vom 21. November 2019 - 1 WB 28.18 - juris Rn. 6).

Nach § 45 und § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über die Gliederung und Bezirke der Gerichte ( Gerichtsorganisationsgesetz ) vom 5. Oktober 1977 (GVBl. 1977 S. 333), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2019 (GVBl. 2019 S. 108), ist sachlich und örtlich zuständig das Verwaltungsgericht ..., weil in dessen Bezirk der beim ...regiment ... in ..., ..., eingesetzte Antragsteller seinen dienstlichen Wohnsitz hat. Dienstlicher Wohnsitz eines Soldaten ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BBesG sein Standort; die Legaldefinition des dienstlichen Wohnsitzes in § 15 BBesG ist auch im Rahmen des § 52 Nr. 4 VwGO maßgeblich (BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - 1 WB 35.11 - Rn. 11 und vom 28. September 2016 - 1 WB 43.15 - Rn. 42 jeweils m.w.N.).