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BVerwG - Entscheidung vom 30.11.2020

5 KSt 1.20 (5 B 16.20)

Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1
GKG § 66 Abs. 8
VwGO § 152 Abs. 1
VwGO § 154 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 30.11.2020 - Aktenzeichen 5 KSt 1.20 (5 B 16.20)

DRsp Nr. 2021/2447

Fehlende Statthaftigkeit von Einwänden gegen die einem Kostenansatz zugrunde liegende Gerichtsentscheidung im Erinnerungsverfahren; Unstatthaftigkeit einer erneuten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts; Voraussetzungen für die Zulassung einer Anhörungsrüge

Die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG ist ein Rechtsbehelf gegen den Kostenansatz und kein Mittel, um ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren nachträglich wieder aufzurollen.

Tenor

Die "Erinnerung" des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2020 - 5 B 16.20 - wird verworfen.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 8 ; VwGO § 152 Abs. 1 ; VwGO § 154 Abs. 2 ;

Gründe

Der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2020 - 5 B 16.20 - erhobene und als "Erinnerung" bezeichnete Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

1. Sollte der Kläger das seinem Schreiben vom 30. August 2020 zu entnehmende Begehren in Übereinstimmung mit der von ihm gewählten Bezeichnung als Erinnerung im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG verstanden wissen möchten, kann diese schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie nicht gegen einen Kostenansatz gerichtet ist.

Mit der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG können nur Einwendungen gegen den Kostenansatz selbst erhoben werden. Der Einwand, die dem Kostenansatz zugrunde liegende Gerichtsentscheidung, also die Sach- und Kostenentscheidung, sei rechtswidrig, ist im Erinnerungsverfahren nicht statthaft. Die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG ist ein Rechtsbehelf gegen den Kostenansatz. Sie ist kein Mittel, um ein - wie hier - rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren nachträglich wieder aufzurollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 2010 - 5 KSt 4.10 - juris Rn. 4). In diesem Sinne beachtliche Einwendungen hat der Kläger in seinem Schreiben vom 30. August 2020 nicht vorgebracht.

Soweit er geltend macht, er könne als "berechtigte Person[en] [...] von verstorbenen Kriegsopfern", und weil bei ihm "die Schädigungsfolge wegen [A]usü- ben[s] [des] militärische[n] Dienst[es] [...] anerkannt" worden sei, nicht zahlungspflichtig sein, kann er damit nur auf die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Senats im Beschluss vom 21. August 2020 zielen, ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Denn die Geschäftsstelle des Senats hat den Kläger aufgrund der weiteren Entscheidung des Senats im Beschluss vom 21. August 2020, nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen, zu Recht nicht durch eine Kostenrechnung zur Zahlung von Gerichtskosten, d.h. Gebühren und Auslagen herangezogen. Aus diesem Grund zielt auch das weitere Vorbringen des Klägers, "[d]ie Klage hat Erfolgs- au[s]sicht, weil Beklagte für Zahlung Versorgungsausgleich gem. § 32 , 47 BVG und Elternrente § 51 BVG zu verpflichtet ist", nicht gegen einen Kostenansatz. Mit der Rüge, die Sach- und Kostenentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 21. August 2020 seien falsch, kann der Kläger im Erinnerungsverfahren - wie bereits erwähnt - nicht gehört werden.

2. Sollte der Kläger den seinem Schreiben vom 30. August 2020 zu entnehmenden Antrag, dass der "Beschluss des BVerwGs vom 21.08.2020 aufgehoben", die "Vollziehung der einstweiligen Verfügung (Gerichtskosten) [...] vorläufig eingestellt [wird]" und die Beklagte "[d]ie Kosten des Verfahrens [trägt]", als Beschwerde verstanden wissen wollen, muss dieser von vornherein der Erfolg versagt bleiben, weil ein Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts nicht seinerseits mit einer erneuten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Dies schließt das Gesetz aus (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO ). Der Kläger unterliegt insoweit der Fehlvorstellung, dass jede gerichtliche Entscheidung - auch des Bundesverwaltungsgerichts - erneut mit ordentlichen Rechtsbehelfen (vor dem Bundesverwaltungsgericht) anfechtbar sein muss. Das ist jedoch gerade nicht der Fall. Die Möglichkeit einer endlosen Spirale von Rechtsschutzmöglichkeiten eröffnet der Gesetzgeber nicht.

3. Sollte der Kläger mit seinem Schreiben vom 30. August 2020 eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2020 erheben wollen, muss diese in jedem Fall deshalb erfolglos bleiben, weil die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung darstellt und sich somit nicht - wie ausweislich der vorstehenden Ausführungen hier geschehen - mit Einwendungen begründen lässt, die in Wirklichkeit auf die Fehlerhaftigkeit der mit ihr angegriffenen Entscheidung zielen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. November 2017 - 5 PKH 16.17 D - juris Rn. 5 und vom 16. April 2020 - 5 B 15.20 D - juris Rn. 7 m.w.N.).

4. Sollte das mit Schreiben vom 30. August 2020 vorgebrachte Begehren des Klägers als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 21. August 2020 zu verstehen sein, kann dahinstehen, ob eine solche bereits deshalb unzulässig ist, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr zuzulassen ist (BVerwG, Beschluss vom 25. August 2014 - 5 B 24.14 - juris Rn. 2 m.w.N.) oder sie jedenfalls dann nicht statthaft und unzulässig ist, wenn die Gegenvorstellung - wie hier - die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2015 - 5 B 9.15 - juris Rn. 8 m.w.N.). Denn eine Gegenvorstellung kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Vortrag des Klägers keine Veranlassung gibt, den angefochtenen Beschluss vom 21. August 2020 und die ihm zugrunde liegende rechtliche Bewertung zu ändern. Der Senat hat die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 2019 unter Beachtung und im Einklang mit den Vorgaben des Prozessrechts verworfen, weil dieser Beschluss nicht zu den in § 152 Abs. 1 VwGO genannten Entscheidungen gehört, die allein durch eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können. Da das vom Kläger eingelegte Rechtsmittel erfolglos geblieben ist, waren dem Kläger - zwingend - gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Von der Erhebung von Gerichtskosten wurde nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen, weil die Erhebung der Beschwerde auf unverschuldeter Unkenntnis der rechtlichen Verhältnisse beruhte.

5. Die Entscheidung der Gerichtsgebührenfreiheit, d.h. dass der Kläger für das vorliegende Verfahren keine gerichtlichen Gebühren zu zahlen hat, sowie darüber, dass seine Auslagen nicht erstattet werden, beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 66 Abs. 8 GKG .

6. Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass der vorliegende Beschluss nicht anfechtbar ist. Das bedeutet, das Gesetz sieht keinen Rechtsbehelf vor, mit dem die vom Kläger vorgebrachten Einwendungen vom Bundesverwaltungsgericht erneut in der Sache geprüft werden können. Der Senat behält sich daher vor, an den vorliegenden Beschluss anknüpfende weitere, mit offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfen verfolgte Begehren des Klägers nicht mehr förmlich zu bescheiden.