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BVerwG - Entscheidung vom 23.01.2020

1 WB 71.19 (1 WB 2.20)

Normen:
WBO § 17 Abs. 1 S. 1
SG § 42

BVerwG, Beschluss vom 23.01.2020 - Aktenzeichen 1 WB 71.19 (1 WB 2.20)

DRsp Nr. 2020/3659

Ernennung (Beförderung) eines Mitbewerbers zum Oberst i.R.e. Konkurrentenstreits um die Besetzung des Dienstpostens; Verweisung an das zuständige (allgemeine) Verwaltungsgericht mangels Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte

Für statusrechtliche Angelegenheiten von Soldaten, insbesondere Ernennungen ist gemäß § 82 Abs. 1 SG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

Tenor

Soweit der Antragsteller die Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung begehrt, die Ernennung (Beförderung) des Beigeladenen zum Oberst und dessen Einweisung in die Besoldungsgruppe A 16 zu unterlassen, wird der Rechtsstreit zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 1 WB 2.20 weitergeführt.

Für das Verfahren 1 WB 2.20 ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten unzulässig.

Das Verfahren 1 WB 2.20 wird an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.

Normenkette:

WBO § 17 Abs. 1 S. 1; SG § 42 ;

Gründe

I

Der Antragsteller hat sich in dem Konkurrentenstreit um die Besetzung des nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstpostens des ... auch gegen die Ernennung (Beförderung) des Beigeladenen zum Oberst und gegen dessen Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 gewandt (Sachantrag Nr. 1 am Ende aus den Schriftsätzen vom 18. Dezember 2019 und 17. Januar 2020).

Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass insoweit mangels Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte eine Verweisung an das zuständige (allgemeine) Verwaltungsgericht in Betracht kommt, und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Nach Auffassung des Bundesministeriums der Verteidigung liegen die Voraussetzungen für eine Verweisung vor. Der Antragsteller hält den Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten für gegeben.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung hat dem Senat vorgelegen.

II

Der Antragsteller macht kumulativ mehrere Ansprüche geltend, für die unterschiedliche Rechtswege eröffnet sind. Daher ist der in die Rechtswegzuständigkeit der (allgemeinen) Verwaltungsgerichte fallende Teil des Streitgegenstands nach § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 93 Satz 2 VwGO abzutrennen und unter einem neuen Aktenzeichen weiterzuführen.

Soweit sich der Antragsteller gegen die Ernennung des Beigeladenen wendet, ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten nicht gegeben. Insoweit ist der Rechtsstreit gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 3 Satz 1 WBO an das Verwaltungsgericht Berlin zu verweisen. Über die Verweisung entscheidet der Senat - wie über die Verfahrenstrennung - in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter (BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2015 - 1 WB 13.15 - Rn. 16 m.w.N.)

Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO ) entscheiden die Wehrdienstgerichte, wenn die Beschwerde des Soldaten eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24 , 25 , 30 und 31 geregelt sind. Insoweit tritt das Verfahren vor den Wehrdienstgerichten an die Stelle des Verwaltungsrechtswegs gemäß § 82 des Soldatengesetzes17 Abs. 2 WBO ).

Statusrechtliche Angelegenheiten, insbesondere Ernennungen wie die hier gegenständliche (künftige) Beförderung des Beigeladenen (§ 42 SG ), sind nicht im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes, sondern im Zweiten Abschnitt des Soldatengesetzes (§§ 37 bis 57 SG ) geregelt und gehören deshalb nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht zu den gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO den Wehrdienstgerichten zugewiesenen Angelegenheiten. Für sie verbleibt es gemäß § 82 Abs. 1 SG bei der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 21. November 2019 - 1 WB 28.18 <1 WB 74.19> - Rn. 6 m.w.N.).

Es kann dahingestellt bleiben, ob die ebenfalls strittige Einweisung des Beigeladenen in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 bereits als Annex der Beförderung zum Oberst (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2018 - 1 WDS-VR 12.17 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 89 Rn. 21) der Rechtswegzuweisung für Statusangelegenheiten an die Verwaltungsgerichte folgt. Denn auch wenn man die Einweisung in die Planstelle als Angelegenheit betrachtet, die einen Anspruch auf Geldbezüge betrifft (§ 30 Abs. 1 Satz 1 SG ), sind diesbezügliche Streitigkeiten gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO ausdrücklich von der Rechtswegzuweisung an die Wehrdienstgerichte ausgenommen, so dass es auch unter diesem Blickwinkel bei der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte verbleibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 1996 - 1 WB 98.95 - juris Rn. 3 m.w.N.).

Der Rechtsstreit ist daher, soweit er die Beförderung und Planstelleneinweisung des Beigeladenen betrifft, an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen. Dies ist nach §§ 45 , 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 1 des für das Land Berlin erlassenen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung i.d.F. vom 22. Februar 1977 (GVBl. S. 558), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 424), das Verwaltungsgericht Berlin. Denn der Antragsteller wird aktuell beim ... verwendet und hat daher in Berlin seinen dienstlichen Wohnsitz. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BBesG ist dienstlicher Wohnsitz eines Soldaten sein Standort. § 15 BBesG ist auch im Rahmen des § 52 Nr. 4 VwGO maßgeblich (BVerwG, Beschluss vom 28. September 2016 - 1 WB 43.15 - juris Rn. 42 m.w.N.).