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BVerwG - Entscheidung vom 04.05.2020

3 KSt 1.20

Normen:
GKG § 1 Abs. 2 Nr. 1
GKG § 1 Abs. 1 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 04.05.2020 - Aktenzeichen 3 KSt 1.20

DRsp Nr. 2020/8804

Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in einer Kostenrechnung

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 6. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 1 Abs. 2 Nr. 1 ; GKG § 1 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Das Schreiben des Klägers vom 13. Januar 2020, mit dem er sich gegen die Kostenrechnung vom 6. Januar 2020 wendet, ist als Erinnerung im Sinne von § 66 Abs. 1 GKG gegen diese Kostenrechnung zu werten, mit der vom Kläger Gerichtskosten in Höhe von 60 € erhoben werden.

Diese Erinnerung, über die der Senat nach der senatsinternen Geschäftsverteilung durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479 Rn. 2), bleibt ohne Erfolg.

Die Kostenrechnung ist im Verfahren BVerwG 3 B 42.19 ergangen, in dem der Senat mit Beschluss vom 10. Dezember 2019 die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. November 2019 verworfen und dem Kläger, der dieses Rechtsmittel erfolglos eingelegt hatte, gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat.

Die angegriffene Kostenrechnung ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Kosten in Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung sind gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes ( GKG ) nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses sind Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die - wie hier - nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, gebührenpflichtig, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird.

Mit der Verwerfung der Beschwerde des Klägers war gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses eine Gebühr in Höhe von 60 € festzusetzen und fällig (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG ) und vom Kläger als Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr. 1 GKG ) sowie als Antragsteller der Instanz (§ 22 Abs. 1 GKG ) anzufordern. Die Kostenanforderung weist auch keine Formfehler auf. Damit wurden die Kosten ordnungsgemäß erhoben.

Die Rüge des Klägers, der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2019 sei nicht von den drei mitwirkenden Richtern unterschrieben worden, worin ein Verstoß gegen Art. 97 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 GG sowie gegen § 315 Abs. 1 und § 317 Abs. 2 Satz 2 ZPO liege, ist unbegründet. Das Original dieses Beschlusses, das bei den Gerichtsakten verblieben ist, weist die drei Unterschriften der mitwirkenden Richter auf.

Das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG ).