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BVerwG - Entscheidung vom 27.07.2020

9 B 61.19

Normen:
FlurbG § 88 Nr. 5
FlurbG § 44 Abs. 1 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 27.07.2020 - Aktenzeichen 9 B 61.19

DRsp Nr. 2020/12864

Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Verweigerung einer Entschädigung im Flurbereinigungsverfahren mangels eines Nachteils; Abfindung des Betroffenen mit Land von gleichem Wert

Ist ein Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, muss für eine Revisionszulassung gegen jede der tragenden Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht werden, der die Zulassung rechtfertigt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Flurbereinigungsgerichts für Rheinland-Pfalz und das Saarland vom 5. September 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

FlurbG § 88 Nr. 5 ; FlurbG § 44 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint.

Dies zugrunde gelegt, verleiht die vom Kläger zu 1 sinngemäß aufgeworfene Frage,

ob über den Regelungsbereich des § 34 FlurbG hinaus entgegen der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG aus Verwaltungsvorschriften hergeleitet werden kann, dass entgeltliche Bewirtschaftungsverträge im Flurbereinigungsrecht unbeachtlich sind,

der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.

a) Die Frage zielt zunächst darauf ab, dass das Flurbereinigungsgericht die Klage mit dem Antrag, eine Entschädigung im Sinne des § 88 FlurbG festzusetzen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über die geltend gemachte Entschädigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, mit der Begründung abgewiesen hat, die Voraussetzungen des § 88 Nr. 5 FlurbG seien mangels eines Nachteils, der dem Kläger durch das Unternehmen entstehe, nicht erfüllt. Insoweit rechtfertigt die Frage allerdings nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.

Zwar hat das Flurbereinigungsgericht entscheidungstragend einen Nachteil verneint, weil ein Eingriff in eigentumskräftige Ansprüche aus den vom Kläger zu 1 abgeschlossenen Bewirtschaftungsverträgen nicht vorliege. Denn die sich aus diesen Verträgen ergebenden Zuwendungsansprüche stünden nach der Verwaltungsvorschrift vom 13. Juni 2017 "Programm zur Förderung extensiver Erzeugungspraktiken im Agrarbereich aus Gründen des Umweltschutzes und des Landschaftserhalts (Entwicklung von Umwelt, Landwirtschaft und Landschaft - EULLa)" von vornherein unter dem Vorbehalt, dass die übernommene Verpflichtung zur Anlage und Bewirtschaftung von Ackerrandstreifen über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg erfüllt und nicht durch flurbereinigungsbedingten Flächenverlust vereitelt werde (vgl. demgegenüber BGH, Urteil vom 31. Januar 2019 - III ZR 186/17 - BGHZ 221, 74 zur Entschädigungsfähigkeit des Verlusts der Möglichkeit, eine Betriebsprämie nach der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu erhalten). Jedoch hat das Oberverwaltungsgericht einen Entschädigungsanspruch nach § 88 Nr. 5 FlurbG nicht nur mit dieser Begründung verneint, sondern zusätzlich und selbständig tragend darauf abgestellt, dass die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsverträge geltend gemachten Nachteile nicht durch das dem Flurbereinigungsverfahren zugrunde liegende Unternehmen entstanden seien. Denn nach dem Flurbereinigungsbeschluss handele es sich nicht um eine reine Unternehmensflurbereinigung, sondern um ein kombiniertes Verfahren, bei dem nicht nur die unternehmensbedingten Landverluste auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt, sondern auch die allgemeinen Produktions- und Arbeitsbedingungen der Landwirtschaft verbessert werden sollten. Der Wegfall der für eine Bewirtschaftung nach dem Ackerrandstreifenprogramm geeigneten kleinteiligen Flächen beruhe dabei nicht auf dem Zweck der Unternehmensflurbereinigung, sondern dem allgemeinen flurbereinigungsrechtlichen Ziel, die Produktions- und Arbeitsbedingungen der Landwirtschaft durch die Bildung großer Bewirtschaftungsflächen zu erleichtern.

Bezüglich dieser weiteren Begründung hat der Kläger keine Zulassungsgründe vorgebracht. Dies wäre aber für den Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde erforderlich gewesen. Denn ist ein Urteil wie hier auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, muss gegen jede der tragenden Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht werden, der die Zulassung rechtfertigt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2017 - 8 B 19.16 - juris Rn. 5).

b) Außerdem betrifft die aufgeworfene Frage den weiteren Hilfsantrag des Klägers, eine wertgleiche Abfindung herzustellen. Sie knüpft daran an, dass nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses an in der Nutzungsart der Grundstücke ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde Änderungen nur vorgenommen werden dürfen, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. Sind Änderungen entgegen dieser Regelung vorgenommen worden, so können sie nach § 34 Abs. 2 Satz 1 FlurbG im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben.

Nach Ansicht des Klägers handelt es sich beim Abschluss der Bewirtschaftungsverträge um eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung. Von einer Berücksichtigung dieser Verträge im Flurbereinigungsverfahren könne daher nicht nach § 34 Abs. 2 Satz 1 FlurbG abgesehen werden. Daher stellt sich aus Sicht des Klägers auch insoweit die Frage, ob über den Regelungsbereich des § 34 FlurbG hinaus aus Verwaltungsvorschriften hergeleitet werden kann, dass entgeltliche Bewirtschaftungsverträge im Flurbereinigungsrecht unbeachtlich sind. Auch in diesem Zusammenhang rechtfertigt die Frage allerdings nicht die Zulassung der Revision, weil sie für die angefochtene Entscheidung nicht von Bedeutung war.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage, soweit sie den weiteren, auf wertgleiche Abfindung gerichteten Hilfsantrag betrifft, nicht darauf gestützt, dass die Bewirtschaftungsverträge wegen der ihnen zugrunde liegenden Verwaltungsvorschriften im Flurbereinigungsverfahren unbeachtlich seien. Vielmehr hat es tragend darauf abgestellt, dass der Flurbereinigungsplan den Anspruch des Klägers nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG erfülle, mit Land von gleichem Wert abgefunden zu werden. Maßgeblich für die Wertgleichheit seien der objektive Nutzungswert für jedermann und die Ertragsbedingungen unabhängig von der individuellen Wirtschaftsweise, wobei ökologisch bewirtschaftete Flächen wie konventionell bewirtschaftete Flächen zu bewerten seien. Auch die Gestaltung der Abfindung sei unter Berücksichtigung der Anforderungen von § 44 Abs. 2 und 3 Satz 1 FlurbG wertgleich erfolgt. Hinsichtlich dieser Begründung macht der Kläger Zulassungsgründe nicht geltend.

2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

a) Das Flurbereinigungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG , § 108 Abs. 2 und § 138 Nr. 3 VwGO ) entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht durch die Annahme verletzt, der Kläger habe im Hinblick auf seine Teilnahme am Agrarumweltprogramm kleine Parzellen verlangt und dies in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Denn auf eine solche Annahme hat das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung nicht gestützt. Es ist vielmehr ausdrücklich davon ausgegangen, dass der Kläger gerade keinen Planwunsch dahingehend geäußert habe, nur mit Flurstücken abgefunden zu werden, die ihm wegen der Länge der Randflächen oder der pauschalen Fördermöglichkeit für Kleinparzellen in möglichst großem Umfang die weitere Teilnahme am Ackerrandstreifenprogramm ermöglicht hätten.

b) Ein Verfahrensmangel liegt auch nicht deshalb vor, weil das Oberverwaltungsgericht über die Hilfsanträge des Klägers nicht entschieden hätte.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Flurbereinigungsgericht nicht nur über den Hauptantrag entschieden, sondern auch über die beiden im Tatbestand aufgeführten Hilfsanträge (UA S. 6).

Zwar hat das Oberverwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich nach Haupt- und Hilfsantrag unterschieden. Der Sache nach betreffen seine Ausführungen aber auch die beiden Hilfsanträge. Während der Hauptantrag auf die Änderung des Flurbereinigungsplans durch Festsetzung einer Entschädigung nach § 88 FlurbG durch das Flurbereinigungsgericht selbst abzielt (§ 144 Satz 1 Alt. 1 FlurbG ), ist der erste Hilfsantrag auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtet, nach Aufhebung des Widerspruchsbescheids und Zurückverweisung an die Widerspruchsbehörde erneut über eine solche Entschädigung zu entscheiden (§ 144 Satz 1 Alt. 2 FlurbG ), wobei die Beurteilung durch das Flurbereinigungsgericht zugrunde zu legen ist (§ 144 Satz 2 FlurbG ). Beide Anträge betreffen dabei ausschließlich eine Entschädigung nach § 88 FlurbG . Indem es bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 88 Nr. 5 FlurbG und damit einen Entschädigungsanspruch nach dieser Regelung dem Grunde nach verneint hat, hat das Flurbereinigungsgericht daher nicht nur über den Haupt-, sondern auch über den ersten Hilfsantrag entschieden.

Der weitere Hilfsantrag betrifft ausschließlich den von diesen Anträgen nicht erfassten Anspruch auf wertgleiche Abfindung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG . Darüber hat das Oberverwaltungsgericht aber ebenfalls entschieden. Denn es hat nicht nur einen Entschädigungsanspruch nach § 88 Nr. 5 FlurbG , sondern auch die Möglichkeit verneint, den geltend gemachten Ausgleichsanspruch aus dem Gebot wertgleicher Abfindung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG herzuleiten.

c) Soweit der Kläger einen Gehörsverstoß darin sieht, dass wesentlicher Vortrag wie seine Darlegungen zur Wirksamkeit der außer Acht gelassenen Naturschutzverträge und zur völligen Veränderung der Betriebsstruktur durch den Entzug der Naturschutzflächen weder flurbereinigungsrechtlich noch verfassungsrechtlich zur Kenntnis genommen worden sei, genügt die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO .

Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht zwar, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch dazu, sich mit jedem Vorbringen in seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht nach seinem Rechtsstandpunkt erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 8 B 12.18 - juris Rn. 13).

Dies legt der Kläger jedoch nicht hinreichend dar. Abgesehen davon, dass er den seiner Ansicht nach nicht zur Kenntnis genommenen Vortrag nur stichwortartig umreißt, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf, inwieweit dieser Vortrag nach dem Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts für seine Entscheidung erheblich gewesen ist und welche konkreten, zum Kern des Klägervortrags gehörenden Gesichtspunkte das Gericht nicht zur Kenntnis genommen hat.

Soweit er seine These, das Gericht habe den Kern seines Vortrags verkannt, vor allem darauf stützt, dass es seine Hilfsanträge übergangen und ihm den Wunsch nach kleinen Parzellen unterstellt habe, trifft beides - wie oben ausgeführt - nicht zu. Des Weiteren bemängelt der Kläger "die weitschweifigen Ausführungen des Gerichts zum 'Anspruch auf Abschluss der Bewirtschaftungsverträge'", auf die es gar nicht angekommen sei. Dies trifft zwar zu, da es dem Kläger ausschließlich um die bereits abgeschlossenen Verträge geht. Die betreffende Passage im Urteil (UA S. 10 f.) diente jedoch dazu, das Förderprogramm und seine Bedingungen näher darzustellen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG .