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BVerwG - Entscheidung vom 31.08.2020

4 BN 5.20

Normen:
VwGO § 133 Abs. 3 S. 3

BVerwG, Beschluss vom 31.08.2020 - Aktenzeichen 4 BN 5.20

DRsp Nr. 2020/14908

Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und eines Verfahrensfehlers

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. Dezember 2019 wird verworfen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 133 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die auf sämtliche Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie verfehlt die Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO .

1. Die Beschwerde legt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) nicht dar.

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO ) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - ZfBR 2020, 173 Rn. 4). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. In Bezug auf die von ihr formulierten Grundsatzfragen fehlt jede Angabe dazu, warum diese rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig sein sollen und worin ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung liegt. Stattdessen erschöpft sich das Vorbringen in der Art eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels in Angriffen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung durch den Verwaltungsgerichtshof und dem Vortrag neuer Tatsachen. Das genügt nicht (stRspr, s. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2019 - 4 B 36.19 - juris Rn. 6).

2. Die Beschwerde legt eine Abweichung des Normenkontrollurteils von dem Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2009 - 4 BN 34.09 - (Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 29) und dem Urteil des OVG Münster vom 13. Dezember 2016 - 2 D 23/16.NE - (BeckRS 2016, 123505) nicht dar. Sie beschränkt sich auf den nicht weiter erläuterten Hinweis, dass das angefochtene Urteil die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nenne, von dieser Rechtsprechung in der weiteren Argumentation aber abweiche und hierauf beruhe. Dies genügt nicht. Auf die - geltend gemachte - Abweichung von einer Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts kann eine Zulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht gestützt werden.

3. Die Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verfehlt die Beschwerde auch in Bezug auf den sinngemäß geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ).

Die Beschwerde rügt, dass maßgebliche Akten und Befragungen erst im Verhandlungstermin am 5. Dezember 2019 vorgelegt worden seien und so keine ausreichende Prüfungsmöglichkeit bestanden habe. Damit legt sie keinen Verfahrensfehler dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einem Verfahrensbeteiligten nicht mehr gerügt werden, der die Möglichkeit hatte, sich in der Tatsacheninstanz rechtliches Gehör zu verschaffen, hiervon aber keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 22. August 1985 - 3 C 17.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 175; Beschlüsse vom 15. April 1987 - 4 B 71.87 - juris Rn. 3 und vom 7. August 2019 - 4 B 29.19 - ZLW 2019, 670 Rn. 11). Zu diesen Voraussetzungen trägt die Beschwerde nicht vor. Insbesondere legt sie nicht dar, dass die Antragsteller einen Antrag auf Schriftsatznachlass nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 Satz 1 ZPO gestellt hätten, um auf das nach ihrer Darstellung neue Vorbringen zu reagieren.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 , § 159 Satz 2 VwGO und die Festsetzung des Streitwerts aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 909/18