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BVerwG - Entscheidung vom 22.04.2020

2 B 4.20

Normen:
NBG § 18 Abs. 3 Alt. 1
NLVO § 16 Abs. 3

BVerwG, Beschluss vom 22.04.2020 - Aktenzeichen 2 B 4.20

DRsp Nr. 2020/7293

Einstellung eines angestellten Lehrers in das Beamtenverhältnis auf Probe bei Überschreiten der Altersgrenze von 45 Lebensjahren wegen Kinderbetreuung

Es ist nicht anzunehmen, dass jedenfalls für Bewerber um die Einstellung in ein Beamtenverhältnis, die zum Antragszeitpunkt bereits diejenige Altersgrenze überschritten haben, die der Gesetzgeber nachträglich und rückwirkend in rechtmäßiger Weise festgelegt hat, eine Ernennung zum Beamten unter Verstoß gegen die rechtmäßige Altersgrenze die einzig mögliche Ermessensentscheidung sein soll. Daher ist es auch nicht zu beanstanden, wenn das Gericht in einem solchen Fall die Behörde zu einer Ermessensentscheidung über die Einstellung des Bewerbers ins Beamtenverhältnis verpflichtet.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 381,66 € festgesetzt.

Normenkette:

NBG § 18 Abs. 3 Alt. 1; NLVO § 16 Abs. 3;

Gründe

1. Die Klägerin ist angestellte Lehrerin im niedersächsischen Schuldienst und begehrt ihre Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe.

Die 1969 geborene Klägerin nahm nach dem Abitur zunächst ein Studium der Germanistik und Theologie auf, das sie nach der Zwischenprüfung 1992 beendete. Danach begann sie eine Ausbildung an einer Schauspielschule, die sie im Jahr 1995 erfolgreich abschloss. In der Folgezeit war die Klägerin als Schauspielerin tätig. Im Jahr 2000 wurde das erste Kind und im Jahr 2003 das zweite Kind der Klägerin geboren. Im Jahr 2007 begann die Klägerin parallel zu ihrer Beschäftigung als Schauspielerin ein fächerübergreifendes Bachelorstudium, das sie im Jahr 2010 mit dem "Bachelor of Arts" abschloss. Im Jahr 2010 nahm die Klägerin ein Masterstudium für ein Lehramt an Gymnasien auf, das sie im Jahr 2012 mit dem Grad "Master of Education" erfolgreich beendete.

Im Januar 2012 bewarb sich die Klägerin um Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien. Dabei führte sie u.a. aus, die Erziehung ihrer beiden Kinder gestatte ihr nicht mehr, in ihrem Beruf als Schauspielerin so zu arbeiten, dass sie ihre Familie damit ernähren könne. Deshalb sei "ein verspätetes Lehramtsstudium notwendig" gewesen. Die Klägerin wurde zum August 2012 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien eingestellt, wobei der Vorbereitungsdienst regulär nach 18 Monaten bzw. 3 Schulhalbjahren - Ende Januar 2014 - enden sollte. Im November 2012 beantragte die Klägerin, den Vorbereitungsdienst ab Februar 2013 in Teilzeitbeschäftigung durchführen zu können. Sie sei faktisch alleinerziehende Mutter von zwei Kindern und habe feststellen müssen, dass die Verbindung von familiären und dienstlichen Anforderungen ihre Kräfte übersteige. Mit Bescheid vom Dezember 2012 wurde der Klägerin für die Zeit von Februar 2013 bis zum Januar 2015 Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit gewährt; unter Berücksichtigung ihrer Teilzeitbeschäftigung wurde das Ende des Vorbereitungsdienstes auf Ende Januar 2015 festgesetzt. Im Dezember 2014 legte die Klägerin erfolgreich die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien ab. Seit Februar 2015 ist die Klägerin als angestellte Lehrkraft im niedersächsischen Schuldienst tätig und an der beklagten Schule eingesetzt.

Bereits im Januar 2015 hatte die seinerzeit 45-jährige Klägerin bei der Niedersächsischen Landesschulbehörde ihre Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe beantragt. Diesen Antrag lehnte die Niedersächsische Landesschulbehörde mit Bescheid im April 2015 ab, hob den Bescheid aber später aus formalen Gründen auf und leitete den Antrag im Juli 2015 zuständigkeitshalber an die Beklagte weiter.

Im August 2015 lehnte die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid den Antrag der Klägerin auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe wegen Überschreitens der Altersgrenze von 45 Lebensjahren ab. Ihre auf Neubescheidung gerichtete Klage war erstinstanzlich erfolgreich. Während des laufenden Berufungsverfahrens - und mit Wirkung vom 1. Januar 2019 - hat der niedersächsische Landesgesetzgeber mit dem Gesetz zur Einführung einer Familienpflegezeit für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 u.a. Änderungen des Niedersächsischen Beamtengesetzes und der Niedersächsischen Laufbahnverordnung vorgenommen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin könne beanspruchen, dass die Beklagte über den Antrag der Klägerin vom Januar 2015 auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entscheide. Dem stehe das Überschreiten der für die Klägerin maßgeblichen Einstellungshöchstaltersgrenze nicht entgegen. Für die Frage, ob ein Anspruch auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis bzw. ein Anspruch auf diesbezügliche Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bestehe, sei regelmäßig das materielle Recht im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimme; demzufolge seien Rechtsänderungen während des gerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen. Über die von der Klägerin erhobene Neubescheidungsklage sei im Berufungsverfahren mangels entsprechender Übergangsregelung anhand der aktuellen, seit Januar 2019 geltenden Gesetzesfassung zu entscheiden.

Die Klägerin habe zwar die aktuell geltende Höchstaltersgrenze für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe von 45 Lebensjahren überschritten. Allerdings ergebe die Anwendung der Neuregelungen auf den Streitfall, dass die Klägerin zum Zeitpunkt ihres Antrags auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe im Januar 2015 die für sie maßgebliche - erhöhte - Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten gehabt habe; auf diesen Zeitpunkt der Antragstellung sei abzustellen, weil die Niedersächsische Landesschulbehörde diesen Antrag zunächst beschieden und ihre diesbezügliche Unzuständigkeit erst während des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erkannt habe. Zwar habe die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung das 45. Lebensjahr bereits vollendet und damit die allgemeine Höchstaltersgrenze des § 18 Abs. 3 , 1. Fall NBG n.F. überschritten gehabt. Gleichwohl sei sie zu diesem Zeitpunkt für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe noch nicht zu alt gewesen, weil für sie die nach § 16 Abs. 3 NLVO n.F. maximal mögliche Erhöhung der Höchstaltersgrenze (= vor Vollendung des 49. Lebensjahres) greife und sie im Januar 2015 das 49. Lebensjahr noch nicht überschritten gehabt habe. Erforderlich sei lediglich das Vorliegen von Kinderbetreuungszeiten; ob zum Zeitpunkt des Vorliegens solcher Kinderbetreuungszeiten bereits ein Entschluss dahingehend gefasst worden sei, in das Beamtenverhältnis eingestellt zu werden, sei nach der Neuregelung irrelevant.

2. Die Sache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ), die ihr die Beschwerde beimisst.

Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.[amp]#62;). Ein Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4, vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und 19. August 2019 - 2 B 72.18 - juris Rn. 5).

a) Die Frage, ob

"eine im Berufungsverfahren erfolgte Rechtsänderung (hier Wegfall des Kausalitätserfordernisses) zu einer auf den Zeitpunkt des Antrags auf Einstellung in das Beamtenverhältnis rückwirkenden Erhöhung der Höchstaltersgrenze führen (kann) mit der Folge, dass die nach altem Recht rechtmäßige Ablehnung des Einstellungsantrags nachträglich rechtswidrig wird, obwohl auch nach Eintritt der Rechtsänderung kein Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis besteht",

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich und würde sich deshalb in einem Revisionsverfahren nicht stellen.

Nach altem Recht war die Ablehnung des Einstellungsantrags der Klägerin gerade nicht rechtmäßig, sondern jedenfalls wegen einer fehlenden formell-gesetzlichen Grundlage für die Höchstaltersgrenze rechtswidrig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 - BVerfGE 139, 19 zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen). Die Formulierung im Berufungsurteil, wonach "im Streitfall die nach altem Recht rechtmäßige Ablehnung des Einstellungsantrags (s.o.) durch eine im Berufungsverfahren erfolgte Rechtsänderung erst im Nachhinein rechtswidrig geworden ist", ist insoweit zumindest missverständlich. Sie ist offenbar auf den Wegfall des nach altem Verordnungsrecht bestehenden Kausalitätserfordernisses der Kinderbetreuung für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze bezogen, ändert aber nichts daran, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in dessen bereits genanntem Beschluss vom 21. April 2015 einer parlamentsgesetzlichen Grundlage für Höchstaltersgrenzen bedurfte, die in Niedersachsen erst im Jahre 2019 und damit nach der Ablehnung des Einstellungsantrags der Klägerin im Jahre 2015 in Kraft getreten ist.

Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Rechtmäßigkeit der seinerzeitigen Ablehnung des Einstellungsantrags der Klägerin gar nicht geprüft, sondern sich auf die Prüfung beschränkt, ob die Klägerin nach neuem Recht im Zeitpunkt des Einstellungsantrags die allgemeine oder eine für sie maßgebliche Höchstaltersgrenze überschritten hatte. Dazu, dass das Berufungsgericht dies in Anwendung des neuen Rechts verneint hat, wirft die Beschwerde keine Frage auf. Vielmehr stellt sie darauf ab, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsänderung zum Jahresbeginn 2019 wegen Überschreitens der nunmehr geltenden Höchstaltersgrenze keinen Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis gehabt habe. Auf diesen Zeitpunkt kam es dem Berufungsgericht aber nicht an, weil es geprüft hat, ob die Klägerin im Zeitpunkt der Beantragung der Einstellung in das Beamtenverhältnis die nunmehr geltende - und nicht zu beanstandende - Höchstaltersgrenze überschritten hatte.

Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass jedenfalls für Bewerber um die Einstellung in ein Beamtenverhältnis, die zum Antragszeitpunkt bereits diejenige Altersgrenze überschritten haben, die der Gesetzgeber nachträglich und rückwirkend in rechtmäßiger Weise festgelegt hat, nicht anzunehmen ist, dass eine Ernennung zum Beamten unter Verstoß gegen die rechtmäßige Altersgrenze die einzig mögliche Ermessensentscheidung sein soll (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 - BVerwGE 156, 180 Rn. 31). Daraus ist zu entnehmen, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn - wie hier - das Gericht in einem solchen Fall die Behörde zu einer Ermessensentscheidung über die Einstellung des Bewerbers ins Beamtenverhältnis verpflichtet.

b) Die weitere aufgeworfene Frage,

"ob das nach § 16 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NLVO n.F. bestehende Ermessen auf Null reduziert ist, wenn aufgrund von Rechtsänderungen während des laufenden Verfahrens zu Gunsten der Antragstellerin oder des Antragstellers angenommen wird, dass ein Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis noch vor Überschreiten der individuell maßgeblichen Altersgrenze gestellt wurde und sich die Ablehnung im gerichtlichen Verfahren nur deshalb als rechtswidrig erweist",

ist ausdrücklich nur für den Fall der positiven Beantwortung der ersten aufgeworfenen Frage gestellt und bedarf deshalb keiner Beantwortung. Im Übrigen ist die aufgeworfene Frage einer Ermessensreduzierung auf Null nicht entscheidungsrelevant, weil die Klägerin nur einen Neubescheidungsantrag gestellt hat und die Beklagte von den vorinstanzlichen Gerichten dementsprechend nur zur Neubescheidung verpflichtet wurde.

3. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) zuzulassen.

Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht oder ein anderes divergenzfähiges Gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.[amp]#62; VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5). Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder ein anderes divergenzfähiges Gericht aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht. Die Entscheidungen müssen dasselbe Gesetz und dieselbe Fassung des Gesetzes zum Gegenstand haben (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55 und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - NVwZ 2014, 1174 Rn. 3 ff. m.w.N.).

Abgesehen davon, dass die von der Beschwerde gegenübergestellten Rechtssätze der beiden Oberverwaltungsgerichte nicht dieselbe Rechtsnorm betreffen, ist die mit der Divergenzrüge erneut aufgeworfene Frage einer Ermessensreduzierung auf Null im vorliegenden Fall nicht entscheidungsrelevant, weil die Klägerin nur einen Neubescheidungsantrag gestellt und die vorinstanzlichen Gerichte die Beklagte dementsprechend nur zur Neubescheidung verpflichtet haben.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 , § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG .

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 29.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 LC 203/17