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BVerwG - Entscheidung vom 16.04.2020

9 B 56.19

Normen:
VwGO § 133 Abs. 2 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 16.04.2020 - Aktenzeichen 9 B 56.19

DRsp Nr. 2020/9349

Einlegen der Beschwerde i.R.d. Frist

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Juli 2019 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 28 318,75 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 133 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die sinngemäß eingelegte Beschwerde ("Rechtsmittel des Nichtzulassungsbescheides") ist unzulässig, da sie erst am 25. September 2019 und damit nicht innerhalb der am 30. August 2019 abgelaufenen Frist (vgl. § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO ) sowie ohne Vertretung durch einen beim Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Bevollmächtigten (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO , § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG) eingelegt worden ist. Auf beide Erfordernisse ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden. Zudem wurde die Klägerin persönlich mit gerichtlichem Schreiben vom 26. November 2019 sowie telefonisch über die Unzulässigkeit ihrer Beschwerde informiert.

Der am 29. November 2019 bei Gericht eingegangene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO hat - unabhängig von der fehlenden anwaltlichen Vertretung - schon deshalb keinen Erfolg, weil in dem Antrag nicht dargelegt wird, dass die Klägerin ohne Verschulden verhindert war, die Beschwerdebegründungsfrist einzuhalten. Sie muss sich die unterlassene Rechtsmitteleinlegung ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten, an die das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2019 ordnungsgemäß zugestellt worden war und deren Prozessvollmacht vom 16. Januar 2014 sich ausweislich der Gerichtsakte auch auf die Einlegung von Rechtsmitteln erstreckte (vgl. Gerichtsakte Bl. 18), gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.

Sollte demgegenüber die Behauptung der ehemaligen Prozessbevollmächtigten vom 19. November 2019 zutreffen, sie sei "in der vorliegenden Angelegenheit nicht zur Einlegung eines Rechtsmittels mandatiert (gewesen)", würde nichts anderes gelten. Denn dann hätte die Klägerin es selbst versäumt, sich rechtzeitig um ihre Angelegenheiten zu kümmern.

Für den weiteren, am 19. Dezember 2019 eingegangenen, Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt nichts anderes. Zwar wurde dieser Antrag nicht durch die Klägerin persönlich, sondern durch einen Bevollmächtigten gestellt; auch darin wird aber nicht innerhalb der Antragsfrist (§ 60 Abs. 2 Satz 2 und 3 i.V.m. Satz 1 Halbs. 2 VwGO ) dargelegt, dass die Klägerin ohne Verschulden verhindert war, die Beschwerdebegründungsfrist einzuhalten. Dies folgt schon daraus, dass der Antrag lediglich auf das bisherige Vorbringen Bezug nimmt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 18.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 A 221/16