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BVerwG - Entscheidung vom 16.12.2020

5 B 1.20

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 16.12.2020 - Aktenzeichen 5 B 1.20

DRsp Nr. 2021/3972

Darlegungsanforderungen an die Zulässigkeit der Beschwerde

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. Oktober 2019 wird verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen nicht genügt.

1. Die Revision ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) zuzulassen.

Eine ausreichende Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Dem wird die Beschwerde nicht gerecht.

Der Beschwerde lässt sich bereits keine ausformulierte Rechtsfrage entnehmen, die sich in allgemeinverbindlicher Weise klären lässt. Soweit sie mit ihrem Vortrag, das Oberverwaltungsgericht widerspreche einer "ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit", wonach die Kosten einer Arbeitsassistenz nach § 102 Abs. 4 SGB IX (a.F.) sich bundeseinheitlich nach den einschlägigen Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen richteten, und hiervon ausgehend wohl die Frage aufwerfen will, ob ein Abweichen von diesen Empfehlungen mit "der besonderen Aufgabenstellung der Integrationsämter und [...] Art. 3 GG " vereinbar ist, ist die Klärungsfähigkeit einer solchen Frage nicht einmal ansatzweise dargelegt. Gleiches gilt für den Einwand der Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht habe für die Bestimmung der Höhe der dem Kläger zu bewilligenden Kosten einer Arbeitsassistenz nicht auf die "Budgetrichtlinie für die Eingliederungshilfe nach dem SGB XII " des Beklagten zurückgreifen dürfen. Maßstab für gerichtliche Entscheidungen sind allein die Bestimmungen des jeweils anzuwendenden Rechts und nicht behördeninterne Richtlinien oder Empfehlungen von dritter Seite, die von Behörden wie Richtlinien behandelt werden. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass nach der im vorliegenden Fall als Anspruchsgrundlage heranzuziehenden Norm des § 102 Abs. 4 SGB IX (a.F.) die Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz nicht im Ermessen der Behörde steht und es sich dabei im Übrigen um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Die Beschwerde legt nicht dar, dass und warum die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sei der von dem Beklagten bewilligte Stundenlohn für die Arbeitsassistenz von 12,60 € bzw. 13,07 € unangemessen und es sei stattdessen auf einen der "Budgetrichtlinie" entnommenen Stundensatz von 21,83 € zurückzugreifen, hinsichtlich des Rechtsbegriffs der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz nach § 102 Abs. 4 SGB IX (a.F.) Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Mit den maßgeblichen rechtlichen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts setzt sie sich in keiner Weise auseinander. Sie legt auch nicht dar, auf welcher Vorschrift die Gewährung der von der "Budgetrichtlinie" erfassten Leistungen beruht und welchen Inhalt jene hat. Es ist vor diesem Hintergrund auch nicht erkennbar, dass sich die von ihr lediglich stichwortartig aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen überhaupt stellen können.

Ebenso wenig ist die Klärungsfähigkeit der von der Beschwerde ausdrücklich als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Frage,

"ob Leistungsbezieher nach dem SGB IX bei gleicher Leistung rechtlich besser gestellt werden dürfen als jene der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII ",

dargelegt.

Sie stellt dies in einen Zusammenhang damit, dass nach den "Budgetrichtlinien" Eingliederungshilfen nach dem SGB XII nicht an Angehörige ersten Grades gewährt werden dürfen, die von dem Kläger begehrten Assistenzleistungen aber durch dessen Vater erbracht werden sollten. Die Beschwerde erläutert aber wiederum nicht, ob und warum die Kostenerstattung nach dem SGB XII für Eingliederungshilfen, die von Angehörigen ersten Grades erbracht werden, gesetzlich ausgeschlossen sein und welche Auswirkungen dies auf die Auslegung des Rechtsbegriffs der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz nach § 102 Abs. 4 SGB IX (a.F.) haben soll.

2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO .

Vorinstanz: OVG Saarland, vom 29.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 300/18