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BVerwG - Entscheidung vom 09.07.2020

8 B 9.20

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1-2
LGlüG § 11

BVerwG, Beschluss vom 09.07.2020 - Aktenzeichen 8 B 9.20

DRsp Nr. 2020/11333

Darlegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.R.e. Beschwerde wegen Untersagung des Betriebs einer Spielhalle

Die landesrechtlichen Vorschriften der §§ 11, 11a LGlüG sind nicht revisibel.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 -2; LGlüG § 11;

Gründe

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion untersagte dem Kläger mit Verfügung vom 3. Juli 2017 den Betrieb seiner Spielhalle. Sein Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2018 zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Betriebsuntersagung bis zum 31. Dezember 2018 rechtswidrig gewesen ist, für die Zeit danach hat es die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufungen des Klägers und des Beklagten zurückgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen.

Die Beschwerde des Klägers, die eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend macht und eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rügt, hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger legt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar. Dazu hätte er eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwerfen müssen, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme. Das leistet die Beschwerdebegründung nicht. Eine ausdrückliche Rechtsfrage formuliert der Kläger nicht. Sein Vorbringen führt auch nicht sinngemäß auf eine solche Grundsatzfrage. Vielmehr beschränkt sich die Beschwerde darauf, das Berufungsurteil in der Art einer Berufungsbegründung zu kritisieren und ihm eine unzutreffende rechtliche Würdigung des Sachverhalts vorzuwerfen. Anhaltspunkte für einen grundsätzlichen Klärungsbedarf lassen sich weder dem Vorwurf unrichtiger Anwendung des Art. 20 Abs. 3 und Art. 31 GG noch dem übrigen Beschwerdevorbringen entnehmen.

Das gilt auch, soweit der Kläger dem Berufungsgericht ein fehlerhaftes Verständnis der verfassungsrechtlichen Vorschriften über die Gesetzgebungskompetenz (Art. 70 ff. GG ) im Hinblick auf die Untersagung von Spielhallen vorhält. Die Beschwerde zeigt nicht in einer den Voraussetzungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise auf, dass der Begriff des Rechts der Spielhallen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ) über die Erwägungen des Berufungsgerichts hinaus der weiteren revisionsgerichtlichen Klärung bedürfte. Das auf landesrechtliche Vorschriften (§§ 11, 11a LGlüG) bezogene Beschwerdevorbringen führt schon deswegen nicht zur Zulassung der Revision, weil diese Normen nicht revisibel sind (§ 137 Abs. 1 VwGO ).

2. Die behauptete Divergenz zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz vorliegt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Eine derartige Abweichung abstrakter Rechtssätze legt der Kläger nicht dar. Er benennt weder eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der die Vorinstanz abgewichen sein soll, noch bezeichnet er einen vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz, dem das Berufungsurteil widersprochen hätte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Rheinland-Pfalz, vom 10.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 10392/19