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BVerwG - Entscheidung vom 01.07.2020

4 B 7.20

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3
TA Lärm Abs. 1 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 01.07.2020 - Aktenzeichen 4 B 7.20

DRsp Nr. 2020/11234

Darlegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Klärungsbedürftigkeit der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen bei Überschreitung der Immissionsrichtwerte an mehr als fünf Kalendertagen zur Tageszeit und Nachtzeit

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. November 2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 ; TA Lärm Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Sie ist jedenfalls unbegründet.

I. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO ) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>, vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - ZfBR 2020, 173 Rn. 4 und vom 12. Mai 2020 - 4 BN 3.20 - juris Rn. 3).

Die Beschwerde möchte der Frage grundsätzliche Bedeutung beimessen, ob Lärmimmissionen unzumutbar sind, wenn die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6.1 Buchstabe e) der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz ( Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm ) vom 26. August 1998 (GMBl. I S. 503) an mehr als fünf Kalendertagen zur Tages- und Nachtzeit überschritten werden. Die Frage knüpft an Nr. 7.2 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm an. Danach kann im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für genehmigungsbedürftige Anlagen eine Überschreitung der Richtwerte zugelassen werden, wenn wegen voraussehbarer Besonderheiten beim Betrieb einer Anlage zu erwarten ist, dass in seltenen Fällen oder über eine begrenzte Zeitdauer, aber an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und nicht an mehr als an jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden, die Immissionsrichtwerte auch bei Einhaltung des Standes der Technik zur Lärmminderung nicht eingehalten werden können.

Allerdings unterliegt die Auslegung der TA Lärm revisionsgerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 12 und Beschluss vom 6. August 2018 - 7 B 4.18 - juris Rn. 4). Dies kann selbst dann der Fall sein, wenn das Oberverwaltungsgericht sich zu einer tatrichterlichen Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze berufen sieht (UA S. 9, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2019 - 8 C 3.19 - NVwZ-RR 2020, 533 Rn. 29 und Beschluss vom 17. Juli 2003 - 4 B 55.03 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 166 S. 17 f.) und die TA Lärm nach den von ihm gebildeten Obersätzen nur als Orientierungshilfe heranzieht (BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 ebd. Rn. 15). Die aufgeworfene Frage ist indes nicht entscheidungserheblich. Denn nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatrichterlichen Feststellungen ist am Anwesen des Klägers eine Überschreitung des maßgeblichen Tagesrichtwerts von 55 dB(A) von vornherein nicht zu befürchten (UA S. 15). Der Kläger muss daher nur eine achtmalige Überschreitung der Immissionsrichtwerte zur Nachtzeit hinnehmen. Dies wahrt die zeitlichen Grenzen der Nr. 7.2 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm .

II. Die Beschwerde bezeichnet keinen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO . Ihre Ausführungen verfehlen insoweit die Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO .

Die Beschwerde hält für falsch, dass das Oberverwaltungsgericht die Zumutbarkeitsgrenze tatrichterlich bestimmt hat. Nach ihrer Auffassung gilt für den Betrieb der Mehrzweckhalle die Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV ), welche die Immissionsrichtwerte bestimme und eine tatrichterliche Bewertung ausschließe (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 1999 - 4 CN 4.98 - BVerwGE 109, 246 <249> und Beschluss vom 8. November 1994 - 7 B 73.94 - Buchholz 406.25 § 3 BImSchG Nr. 10 S. 2 f.). Diese Kritik richtet sich gegen die Anwendung des materiellen Rechts im Einzelfall, bezeichnet aber keinen Verfahrensfehler.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 , § 162 Abs. 3 VwGO , die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Rheinland-Pfalz, vom 22.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 10554/19